



Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über Personalausweise
Vom 20. Juli 1994
GVBl. I S. 293
§ 1
Ausweispflicht
(1) Die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise in der Fassung vom
21. April 1986 (BGBl. I S. 548) bestehende Pflicht, einen Personalausweis oder
vorläufigen Personalausweis (Ausweis) zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur
Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen, gilt für alle Personen, die
nach dem Hessischen Meldegesetz vom 14. Juni
1982 (GVBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1993
(GVBl. I S. 344), meldepflichtig sind, und für Personen, die sich in Hessen
gewöhnlich aufhalten, ohne eine Wohnung zu haben.
(2) Personen, deren Lebensumstände nicht erwarten lassen, daß ein Ausweis für die
Feststellung der Identität und für die Verwendung im Rechtsverkehr erforderlich ist,
können von der Ausweispflicht befreit werden. Diese Tatsache darf nur zur Feststellung
der Personalien dieser Personen den dazu ermächtigten öffentlichen Stellen mitgeteilt
werden.
(3) Deutsche, die der Ausweispflicht nicht unterliegen, können auf Antrag einen Ausweis
erhalten.
(4) Niemand darf mehr als einen Ausweis besitzen.
§ 2
Vorläufiger Personalausweis
Macht eine ausweisberechtigte Person glaubhaft, daß sie sofort einen Personalausweis
benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Für eine
ausweispflichtige Person gilt dies nur, wenn sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis
oder Paß beantragt.
§ 3
Sachliche Zuständigkeit
Zuständige Behörde (Personalausweisbehörde) für die Durchführung des Gesetzes über
Personalausweise und dieses Gesetzes sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als
örtliche Ordnungsbehörde.
§ 4
Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist die Personalausweisbehörde am Ort der Meldepflicht.
Zuständige Personalausweisbehörde für die Entgegennahme von Anträgen und die
Ausstellung von vorläufigen Personalausweisen ist auch die Personalausweisbehörde am Ort
einer Nebenwohnung. Sie hat unverzüglich die Anträge an die Personalausweisbehörde am
Ort der Hauptwohnung weiterzuleiten und diese von der Ausstellung eines vorläufigen
Personalausweises zu unterrichten. Ist die Aushändigung des Ausweises bei der örtlich
zuständigen Personalausweisbehörde nicht zuzumuten, kann der Ausweis auch bei einer
anderen Personalausweisbehörde ausgehändigt werden.
(2) Für eine Person, die keine Wohnung im Geltungsbereich des Gesetzes über
Personalausweise hat oder aus anderen Gründen der Meldepflicht nicht unterliegt, ist die
Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich aufhält.
§ 5
Antragstellung
(1) Ein Ausweis wird auf schriftlichen Antrag ausgestellt. Eine Antragstellung
in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zur Antragstellung muss der
Ausweisbewerber persönlich erscheinen, soweit die Personalausweisbehörde keine
Ausnahme aus wichtigem Grund zulässt. Im Antragsverfahren nachzureichende
Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden.
(2) Jugendliche sind drei Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres fähig zur Vornahme
von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz. Für minderjährige ausweispflichtige
Personen, die es unterlassen, einen Ausweis zu beantragen, oder für ausweispflichtige
Personen, die aus rechtlichen Gründen nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
sind, hat diejenige Person den Antrag zu stellen, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt
zu bestimmen hat.
(3) Bei der Antragstellung sind die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
über Personalausweise in den Ausweis aufzunehmenden Angaben zu machen und die Nachweise
zu erbringen, die zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit notwendig sind.
Soweit dies zur Bearbeitung des Antrags erforderlich ist, sind auch Angaben zu machen
über Aufenthaltsort, Ausstellungsbehörde, -datum und Gültigkeitsdauer des zuletzt
ausgestellten Ausweises sowie Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift und Tag der
Geburt des gesetzlichen Vertreters. Es sind die erforderlichen Unterschriften zu leisten
und ein Lichtbild in der Größe von 45 mm x 35 mm in Hochformat ohne Rand
abzugeben, das aus neuerer Zeit stammen und das Gesicht in einer Höhe von mindestens
20 mm zweifelsfrei erkennen lassen muß. Das Lichtbild muß die Person ohne
Kopfbedeckung zeigen, soweit die Personalausweisbehörde keine Ausnahme zuläßt. Der
Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein.
(4) Die Personalausweisbehörde kann Auskünfte von anderen öffentlichen Stellen
einholen, wenn dies zur Feststellung der Identität erforderlich ist. Reichen diese
Maßnahmen nicht aus, kann die Personalausweisbehörde Gegenüberstellungen durchführen
oder erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des
§ 19 Abs. 1
des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 31. März 1994 (GVBl. I S. 174) durch die
Polizeibehörde veranlassen. Die dabei anfallenden Unterlagen dürfen zu keinem anderen
Zweck verwendet werden und sind nach Feststellung der Identität zu vernichten.
§ 6
Ungültigkeit
Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird ein Ausweis ungültig, wenn
1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität
nicht mehr zuläßt,
2. er unbefugt verändert worden ist,
3. Eintragungen fehlen oder, mit Ausnahme der Angaben über Anschrift oder
Körpergröße, unzutreffend sind.
§ 7
Pflichten
Die Person, der ein Ausweis ausgestellt worden ist, hat die Pflicht, der
Personalausweisbehörde unverzüglich
1. den Ausweis vorzulegen, wenn sich die Anschrift
geändert hat,
2. den Ausweis abzugeben, wenn er ungültig geworden oder für ihn ein
neuer Ausweis ausgestellt worden ist,
3. den Verlust und das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen. Bei der
Anzeige des Verlustes sind die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
Personalausweise im Ausweis enthaltenen Angaben sowie Zeit, Ort und Umstände des
Verlustes anzugeben. Außerdem soll der abhandengekommene Ausweis möglichst genau,
insbesondere durch Nennung der Ausstellungsbehörde, bezeichnet und die
Polizeidienststelle benannt werden, wenn der Verlust dort angezeigt wurde.
§ 8
Sicherstellung und Einziehung
Ein Ausweis, der ungültig ist oder unbefugt geführt wird, kann von jeder
Personalausweisbehörde oder jeder anderen zur Prüfung der Personalien ermächtigten
Behörde zur Vorbereitung der Einziehung sichergestellt und von der zuständigen
Personalausweisbehörde eingezogen werden. Sicherstellung und Einziehung sind schriftlich
zu bestätigen.
§ 9
Mitteilungen über Verlust oder Mißbrauchsverdacht
Ist ein Ausweis abhanden gekommen oder besteht der Verdacht einer Benutzung durch
Nichtberechtigte, so hat die Personalausweisbehörde dies der Polizei unter Angabe der
näheren Umstände und der im Personalausweisregister gespeicherten Daten mitzuteilen. Die
Polizei ist zu unterrichten, wenn der Anlaß der Mitteilung entfallen ist.
§ 10
Auskunft
Die Personalausweisbehörde hat der betroffenen Person auf Antrag gebührenfrei Auskunft
über die zu ihr im Personalausweisregister gespeicherten Daten zu geben.
§ 11
Personalausweisregister
(1) § 2 b Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Personalausweise gilt
entsprechend für das Ersuchen der Polizeibehörden, der Staats- und Amtsanwaltschaften,
der Strafvollzugsbehörden, des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Finanzämter,
soweit sie strafverfolgend tätig sind, sowie der Gerichte, soweit sie Aufgaben der
Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder des Straf- oder Arrestvollzugs wahrnehmen.
(2) Im Personalausweisregister gespeicherte personenbezogene Daten über die Ausstellung
eines vorläufigen Personalausweises sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in
dem die Gültigkeitsdauer endet, zu löschen.
(3) Eine Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist
unzulässig.
§ 12
Gebühren
Die in § 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise geregelte
Gebührenfreiheit für Personen, die das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, tritt
drei Monate vor Beginn der Ausweispflicht ein.
§ 13
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 7 Nr. 2 seinen Ausweis
nicht abgibt,
2. entgegen § 7 Nr. 3 den Verlust oder
das Wiederauffinden seines Ausweises nicht anzeigt,
3. durch falsche Angaben die Ausstellung eines Ausweises bewirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden. Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 kann der Versuch der
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und § 5 des Gesetzes über Personalausweise
ist die Personalausweisbehörde.
§ 14
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können zur Feststellung der Identität nach § 5
Abs. 4 Satz 2 die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2
Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
Art. 3 der
Verfassung des Landes Hessen) und auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes,
Art. 5
der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.
§ 15
§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


