1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung
zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen
entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen
Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,
2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu
sorgen,
3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine
Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander
abzustimmen,
4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene
Löschwasserversorgung zu sorgen,
5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die
zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu
unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen,
6. den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu
fördern.