zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl. II Uebersicht... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 3

Aufgaben der Gemeinden


(1) Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe

1. in Abstimmung mit den Landkreisen eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung zu erarbeiten, fortzuschreiben und daran orientiert eine den örtlichen Erfordernissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, diese mit den notwendigen baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie technischer Ausrüstung auszustatten und zu unterhalten,

2. für die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen zu sorgen,

3. Alarmpläne und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen, fortzuschreiben und, soweit dies erforderlich ist, untereinander abzustimmen,

4. für eine den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung zu sorgen,

5. Notrufmöglichkeiten und Brandmeldeanlagen einzurichten, an die zuständige Zentrale Leitstelle anzuschließen, Funkanlagen zu beschaffen und zu unterhalten sowie die Warnung der Bevölkerung sicherzustellen,

6. den Selbstschutz der Bevölkerung und die Brandschutzerziehung zu fördern.


(2) Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, daß sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann.


(3) Für die kreisfreien Städte gilt darüber hinaus § 4 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 entsprechend.

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der