§ 39
Rechtsverhältnisse
(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und
Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder
Einrichtung, der sie angehören. Bei Regieeinheiten tritt an die Stelle des Trägers die
Gebietskörperschaft der unteren Katastrophenschutzbehörde. Die Rechtsverhältnisse
richten sich nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers, falls sie
nicht gesetzlich geregelt sind. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen
für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen entsprechend.
(2) § 11 Abs. 2, 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.