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§ 39

Rechtsverhältnisse


(1) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer nur gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. Bei Regieeinheiten tritt an die Stelle des Trägers die Gebietskörperschaft der unteren Katastrophenschutzbehörde. Die Rechtsverhältnisse richten sich nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers, falls sie nicht gesetzlich geregelt sind. Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen entsprechend.


(2) § 11 Abs. 2, 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.

     

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