1. die Gemeinden bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben des
Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen,
2. Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der
Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren zu planen
und die bei Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen
anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der
Personalkosten zu tragen,
3. die Brandschutzerziehung zu planen und zu fördern,
4. Alarmpläne und Einsatzpläne für die Gewährung nachbarlicher
Hilfeleistung innerhalb und über die Grenzen des Kreisgebietes hinaus aufzustellen und
mit den benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten abzustimmen,
5. gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der
Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder
kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen,
6. eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle
(Zentrale Leitstelle) für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe, den Katastrophenschutz
und den Rettungsdienst einzurichten und zu betreiben.