zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl. II Uebersicht... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 5

Aufgaben des Landes


(1) Das Land hat zur Erfüllung seiner Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz

1. die Gemeinden und die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,

2. Alarmpläne und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen können, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortschreiben zu lassen,

3. Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren zu verpflichten,

4. eine Landesfeuerwehrschule einzurichten und zu unterhalten,

5. einen technischen Prüfdienst einzurichten und zu unterhalten,

6. ein gemeinsames Funknetz für den Brandschutz, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit es sich nicht um Funkanlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 handelt,

7. die notwendigen vorbereitenden sowie die zur Abwehr einer Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu treffen,

8. Brandschutzerziehung und Brandschutzforschung zu fördern.


(2) Das Land gewährt zur Erfüllung der Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz Zuwendungen.


(3) Das Land kann erforderlichenfalls den Einsatz der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie Übungen anordnen.


(4) Die Aufgaben des Landes im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe nehmen das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium und die Regierungspräsidien wahr. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Katastrophenschutz bestimmt sich nach § 25 Abs. 1.

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der