1. die Gemeinden und die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
beraten und zu unterstützen,
2. Alarmpläne und Einsatzpläne für Anlagen und gefahrbringende
Ereignisse, von denen Gefahren für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte ausgehen
können, die zentrale Abwehrmaßnahmen erfordern, aufzustellen und fortschreiben zu
lassen,
3. Betriebe oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
oder anderen besonderen Gefahren zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von
Werkfeuerwehren zu verpflichten,
4. eine Landesfeuerwehrschule einzurichten und zu unterhalten,
5. einen technischen Prüfdienst einzurichten und zu unterhalten,
6. ein gemeinsames Funknetz für den Brandschutz, den Katastrophenschutz
und den Rettungsdienst einzurichten und zu unterhalten, soweit es sich nicht um
Funkanlagen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 handelt,
7. die notwendigen vorbereitenden sowie die zur Abwehr einer Katastrophe
erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
8. Brandschutzerziehung und Brandschutzforschung zu fördern.