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§ 59

Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz


(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen und überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Bei der Aufsicht sind die Träger der privaten Einheiten und Einrichtungen zu beteiligen.


(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die eine Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder genehmigt hat, unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde. Hinsichtlich der Wartung und Pflege ihrer mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die beim Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.


(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu überprüfen.


(4) Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden Weisungen im Einzelfall erteilen. Im übrigen gelten für die Aufsicht im Katastrophenschutz die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung.

     

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