§ 59
Aufsichtsbefugnisse im Katastrophenschutz
(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz
mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen und überwacht dabei insbesondere deren
Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung. Bei der Aufsicht sind die Träger der privaten
Einheiten und Einrichtungen zu beteiligen.
(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die eine
Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder genehmigt hat, unterstehen die beim
Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der anordnenden
Katastrophenschutzbehörde. Hinsichtlich der Wartung und Pflege ihrer mit öffentlichen
Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die beim Katastrophenschutz
mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren
Katastrophenschutzbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit Leistungsstand und
Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes zu
überprüfen.
(4) Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden
Weisungen im Einzelfall erteilen. Im übrigen gelten für die Aufsicht im
Katastrophenschutz die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung.