§ 6
Aufgabenbereich
(1) Die Feuerwehren haben im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem
Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem einzelnen
die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch
schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder
Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe).
(2) Daneben haben die Feuerwehren Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen,
soweit ihnen diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen werden. Sie wirken bei der
Brandschutzerziehung mit.
(3) Die Feuerwehren sollen auch bei anderen Vorkommnissen Hilfe leisten, wenn die ihnen
nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.