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§ 69

Ermächtigungen


Die für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Regelungen zu treffen über

1. die Organisation, die Mindeststärke und die Ausrüstung der Feuerwehren, die Ausbildung und die Laufbahnen der Angehörigen der Feuerwehren sowie die Finanzierung der entsprechenden Maßnahmen,

2. den Personenkreis der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, und ihre Aufwandsentschädigung (§ 11),

3. die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (§ 15),

4. die Art und den Umfang des Brandsicherheitsdienstes, die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen, die Anmeldefrist und die Pflicht zur Duldung der Sicherheitswache sowie die zur Befolgung der im Rahmen der Sicherheitswache getroffenen Anordnungen (§ 17),

5. die Zusammensetzung des Landesbeirates sowie das Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder 56).

 

     

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