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Hessisches Sammlungsgesetz
Vom 27. Mai 1969
GVBl. I S. 71
§ 1
Erlaubnisbedürftige Sammlungen
(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch
unmittelbares Einwirken von Person zu Person
1. auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften
oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
2. von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen)
veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
(2) Als erlaubnisbedürftige Sammlungen gelten auch
1. der Vertrieb von Waren in den Formen des Abs. 1, wenn dabei durch
einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit
des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann,
daß er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere; dies gilt
nicht für den Vertrieb von Blindenwaren nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311);
2. der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche Konzerte, die mit dem
Hinweis darauf veranstaltet werden, daß ein oder mehrere blinde Künstler mitwirken.
(3) Keiner Erlaubnis bedürfen
1. Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren
Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche
Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
2. Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer
Versammlung oder sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern
der Veranstaltung durchgeführt werden.
§ 2
Voraussetzungen für die Sammlungserlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
1. keine Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung
des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird und
2. genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung
und für die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist.
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller
1. einen anderen Zweck ersatzweise angibt, wenn der
angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann
und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird,
2. einen weiteren Zweck hilfsweise für den Fall angibt, daß die Sammlung
mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
§ 3
Form und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für eine bestimmte Zeit und für einen bestimmten
Sammlungszweck zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art
der Sammlung (§ 1 Abs. 1 und 2) anzugeben.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der
Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz
minderjähriger Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.
§ 4
Rücknahme, Widerruf und nachträgliche Einschränkung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn
1. ihre Erteilung dem bestehenden Recht widersprach und noch widerspricht,
2. nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe
nach § 2 Abs. 1 vorgelegen haben, insbesondere wenn der
Veranstalter die Erlaubnis durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige
Angaben erwirkt hat.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn
1. nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Erlaubnis
nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden,
2. der Veranstalter eine Auflage nach § 3
Abs. 2 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfüllt.
(3) Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen, so
bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der
mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
§ 5
Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
1. eine Abrechnung über das Ergebnis der Sammlung und die Verwendung des
Ertrages vorzulegen,
2. auf Anforderung die zur Überwachung der Sammlung erforderlichen
Auskünfte zu geben und die zur Prüfung der Abrechnung einschließlich der Verwendung des
Sammlungsertrages erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Veranstalter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder einer Verfolgung nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 6
Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszweckes
(1) Als Sammlungsertrag gelten auch die aus ihm beschafften oder hergestellten
Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen Nutzungen.
(2) Der Sammlungsertrag darf nur mit Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise
für einen anderen als den zunächst angegebenen Sammlungszweck verwendet werden.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, daß der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu
verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen
anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag einem von der
Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu
berücksichtigen.
§ 7
Treuhänder
(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages
bestellen, wenn
1. die Sammlung ohne die erforderliche Erlaubnis veranstaltet wird,
2. die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen
wird,
3. sich bei der Durchführung und Abwicklung der Sammlung Mißstände
zeigen, die eine zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich
nicht auf andere Weise beseitigen lassen.
(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag
zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter
Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er
ist berechtigt, den Sammlungsertrag sowie die Sammlungsunterlagen in Besitz zu nehmen und
zu diesem Zweck die Geschäftsräume sowie die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Der
Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen. § 8 der
Konkursordnung findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Bestellung des Treuhänders ist im Staats-Anzeiger für das Land Hessen
bekanntzumachen.
§ 8
Mitwirkung von Minderjährigen
(1) Minderjährige unter vierzehn Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden.
(2) Minderjährige vom vierzehnten bis zum achtzehnten Lebensjahr dürfen nur bei
Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Sammlungen im Sinne von § 1
Abs. 3 Nr. 1 und für die nicht erlaubnisbedürftigen Haus- und
Straßensammlungen.
(4) Die Erlaubnisbehörde oder die nach § 10 Abs. 3
zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der
Minderjährigen nicht zu befürchten ist.
§ 9
Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen
(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder von geldwerten Leistungen durch
Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet oder veranstalten will, hat der
zuständigen Behörde (§ 10 Abs. 3) auf Verlangen
Auskünfte zu geben und Unterlagen vorzulegen, wenn begründete Zweifel an der
ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und der zweckentsprechenden Verwendung des
Sammlungsertrages bestehen. § 5 Abs. 2 gilt
entsprechend. Die Behörde kann dem Veranstalter auch in sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder
Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung dieser Auflagen abhängig
machen.
(2) Sammlungen durch Spendenbriefe sind der zuständigen Behörde vor Beginn der Sammlung
anzuzeigen. Dies gilt nicht für solche Veranstalter, die in einem anderen Bundesland
ihrer dortigen Anzeigepflicht nachgekommen sind oder eine entsprechende Erlaubnis erhalten
haben.
(3) Die zuständige Behörde kann eine Sammlung nach Abs. 1 oder ihre Fortsetzung
verbieten, wenn
1. die Gefahr besteht, daß durch die Sammlung oder durch die Verwendung
des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
2. keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung oder
die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist.
(4) Ist der Veranstalter der Sammlung zu einer zweckentsprechenden Verwendung des Ertrages
nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist die Sammlung verboten worden, so kann die
zuständige Behörde bestimmen, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der
mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.
(5) § 7 gilt entsprechend.
§ 10
Aufgabenträger und zuständige Behörden
(1) Die in diesem Gesetz begründeten Verwaltungsaufgaben obliegen den
Kreisausschüssen und Gemeindevorständen zur Erfüllung nach Weisung. Den
Kreisausschüssen und Gemeindevorständen können allgemeine Weisungen erteilt
werden. Im Einzelfall kann eine Weisung nur erteilt werden, wenn der
Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand seine Obliegenheiten nicht im Einklang
mit den Gesetzen wahrnimmt oder allgemeine Weisungen nicht befolgt.
(2) Für Sammlungen, die auf das Gemeindegebiet beschränkt sind, ist der
Gemeindevorstand Erlaubnisbehörde. Für Sammlungen, die auf das Gebiet eines
Landkreises beschränkt sind, ist der Kreisausschuss Erlaubnisbehörde.
Soweit sich Sammlungen über das Gebiet eines Landkreises oder
einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, entscheidet der Kreisausschuss oder
der Magistrat einer kreisfreien Stadt, der zuerst mit der Sache befasst worden
ist.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 ist diejenige Behörde, die für den
Veranstalter als Erlaubnisbehörde nach Abs. 2 zuständig wäre, wenn es sich um
eine erlaubnisbedürftige Sammlung handeln würde.
§ 11
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
2. eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis oder eine
anzeigepflichtige Sammlung ohne Anzeige veranstaltet oder eine nach § 9
Abs. 3 verbotene Sammlung fortsetzt,
3. einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2
oder einer auf Grund des § 9 Abs. 1 erteilten Auflage
zuwiderhandelt,
4. den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder dem von der
zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuführt,
5. der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5
oder nach § 9 Abs. 1 innerhalb der ihm gesetzten Frist
nicht nachkommt,
6. dem nach § 7 oder § 9
Abs. 5 bestellten Treuhänder den Sammlungsertrag oder einen Teil davon
vorenthält oder entzieht,
7. einen Minderjährigen entgegen § 8 zu
einer Sammlung heranzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 12
Einziehung
Der Ertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3
verbotenen Sammlung, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 11
Abs. 1 Nr. 2 bezieht, kann eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Der eingezogene Sammlungsertrag ist einem
gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach
Möglichkeit Rechnung zu tragen.
§ 13
Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde nach § 10
Abs. 2 oder die nach § 10 Abs. 3 an deren Stelle tretende Behörde.
§ 14
Sammlungen der politischen Parteien, Kirchen, Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften
Dieses Gesetz ist mit Ausnahme von §§ 8, 11 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sowie von § 13 nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von
1. politischen Parteien,
2. Kirchen,
3. Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des
öffentlichen Rechts sind, und ihren Gliederungen,
4. Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten
Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts
durchgeführt werden.
§ 15
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht auf
Eigentum (Art. 13 und 14 des Grundgesetzes,
Art. 8 und
45
Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen)
eingeschränkt.
§ 16
Änderung des Hessischen
Verwaltungsgebührengesetzes
§ 17
Erlaß von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
§ 18
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2009 außer Kraft.

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