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Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 21. Dezember 1988
GVBl. I S. 409

 

Artikel 1

 

Artikel 2

 

Artikel 3

 

Artikel 4

 

Artikel 5

 

Artikel 6

 

Artikel 7

 

Artikel 8

 

Artikel 9
Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 1


Regelungen, die auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung getroffen worden sind, bleiben wirksam, bis die Landesregierung die Befugnis des Ministers, Zuständigkeiten weiter zu übertragen, aufhebt oder einschränkt. Der Minister kann nach Satz 1 weitergeltende Regelungen aufheben oder einschränken.

 

§ 2


Haben Angehörige des öffentlichen Dienstes am 31. Dezember 1986 Leistungen der Tuberkulosehilfe auf Grund des Hessischen Beamtengesetzes erhalten, so sind diese Leistungen weiterzugewähren. Die bisherigen Vorschriften bleiben insoweit anwendbar.

 

§ 3


Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 95 a Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes verbleibt es für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bei den bisherigen Regelungen.

 

§ 4


Eine Anwartschaft, die ein Polizeivollzugsbeamter nach § 195 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Fassung erworben hat, bleibt bei Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn im Falle der Polizeidienstunfähigkeit (§ 193 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes) erhalten. Entsprechendes gilt für eine Anwartschaft, die ein Beamter des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren nach § 197 Abs. 1 in Verbindung mit § 195 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erworben hat.

 

§ 5


Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Hessischen Beamtengesetzes erlassene Rechtsvorschriften, durch die die oberste Dienstbehörde oder andere Stellen für zuständig erklärt sind oder die oberste Dienstbehörde ermächtigt wird, ihr übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter zu übertragen, sind wirksam; die Befugnis der Landesregierung oder des Ministers des Innern, diese Vorschriften zu ändern, neu zu fassen oder aufzuheben, bleibt unberührt. Zuständigkeiten, die von der obersten Dienstbehörde auf Grund einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsvorschrift auf andere Stellen übertragen worden sind, bleiben bestehen, bis sie anderweitig geregelt werden.

 

§ 6


Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Polizeidirektoren als Polizeiverwalter bleibt die besoldungsmäßige Einstufung und die Möglichkeit, daß sie als Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, unberührt.

 

§ 7


Untersuchungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen waren, werden von Art. 3 Nr. 36 nicht berührt.

 

§ 8

 

Artikel 10
Inkrafttreten


Es treten in Kraft

1. ...

Art. 9 § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1987,

2. die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1989.

  

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