Drittes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften
Vom 21. Dezember 1988
GVBl. I S. 409
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 1
Regelungen, die auf Grund des § 12 Abs. 1
Satz 3 des Hessischen Beamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung getroffen worden sind, bleiben wirksam, bis die Landesregierung die
Befugnis des Ministers, Zuständigkeiten weiter zu übertragen, aufhebt oder einschränkt.
Der Minister kann nach Satz 1 weitergeltende Regelungen aufheben oder einschränken.
§ 2
Haben Angehörige des öffentlichen Dienstes am 31. Dezember 1986 Leistungen der
Tuberkulosehilfe auf Grund des Hessischen Beamtengesetzes erhalten, so sind diese
Leistungen weiterzugewähren. Die bisherigen Vorschriften bleiben insoweit anwendbar.
§ 3
Bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 95 a Abs.
2 des Hessischen Beamtengesetzes verbleibt es für jugendliche Polizeivollzugsbeamte
bei den bisherigen Regelungen.
§ 4
Eine Anwartschaft, die ein Polizeivollzugsbeamter nach § 195 Abs. 1 des Hessischen
Beamtengesetzes in der vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes geltenden Fassung
erworben hat, bleibt bei Versetzung in ein Amt einer anderen Laufbahn im Falle der
Polizeidienstunfähigkeit (§ 193 Abs. 2
des Hessischen Beamtengesetzes) erhalten. Entsprechendes gilt für eine Anwartschaft,
die ein Beamter des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren nach § 197 Abs. 1
in Verbindung mit § 195 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes erworben hat.
§ 5
Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Hessischen Beamtengesetzes erlassene
Rechtsvorschriften, durch die die oberste Dienstbehörde oder andere Stellen für
zuständig erklärt sind oder die oberste Dienstbehörde ermächtigt wird, ihr
übertragene Zuständigkeiten auf andere Stellen weiter zu übertragen, sind wirksam; die
Befugnis der Landesregierung oder des Ministers des Innern, diese Vorschriften zu ändern,
neu zu fassen oder aufzuheben, bleibt unberührt. Zuständigkeiten, die von der obersten
Dienstbehörde auf Grund einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsvorschrift auf andere Stellen
übertragen worden sind, bleiben bestehen, bis sie anderweitig geregelt werden.
§ 6
Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Polizeidirektoren als
Polizeiverwalter bleibt die besoldungsmäßige Einstufung und die Möglichkeit, daß sie
als Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden
können, unberührt.
§ 7
Untersuchungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen waren, werden
von Art. 3 Nr. 36 nicht berührt.
§ 8
Artikel 10
Inkrafttreten
Es treten in Kraft
1. ...
Art. 9 § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1987,
2. die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1989.