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Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses
(Ernennungsverordnung)

Vom 22. Januar 1991
GVBl. I S. 25

 

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:

 

§ 1


(1) Dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamte der Besoldungsordnungen A und W sowie Beamte der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2 zu ernennen. Dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden, wenn der Minister der Finanzen oder der für das Dienstrecht zuständige Minister widerspricht.


(2) Abs. 1 gilt auch für die Befugnis, das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären.


(3) Der zuständige Minister kann die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis zu den Besoldungsgruppen A 15, R 1 und W 3 im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen.

 

§ 2


(1) Dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamte zu entlassen, Beamte mit Ausnahme der in § 57 des Hessischen Beamtengesetzes genannten in den Ruhestand zu versetzen und Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbinden.


(2) Die Befugnis nach Abs. 1 kann auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen werden.

 

§ 3

 

§ 4

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

§ 6


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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