Verordnung über die Zuständigkeiten bei der
Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des
Beamtenverhältnisses
(Ernennungsverordnung)
Vom 22. Januar 1991
GVBl. I S. 25
Auf Grund des § 12
Abs. 1 Satz 2 bis 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989
(GVBl. I S. 26), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:
§ 1
(1) Dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamte im
Vorbereitungsdienst, Beamte der Besoldungsordnungen A und W sowie Beamte der
Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2 zu ernennen. Dies
gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes bei obersten Landesbehörden, wenn der
Minister der Finanzen oder der für das Dienstrecht zuständige Minister widerspricht.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Befugnis, das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung
eines Beamten in den Dienst des Landes nach § 30 Abs. 2
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären.
(3) Der zuständige Minister kann die Befugnisse nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis zu den
Besoldungsgruppen A 15, R 1 und W 3 im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht
zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden weiter übertragen.
§ 2
(1) Dem zuständigen Minister wird die Befugnis übertragen, Beamte zu entlassen, Beamte
mit Ausnahme der in § 57 des
Hessischen Beamtengesetzes genannten in den Ruhestand zu versetzen und Professoren von
ihren amtlichen Pflichten zu entbinden.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 kann auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen werden.
§ 3
§ 4
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.