Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten der Beamten im Geschäftsbereich der Ministerin der Finanzen
Vom 27. September 1991
GVBl. I S. 316
Auf Grund
1. des § 12
Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar
1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), in
Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1
und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25),
2. des § 30
Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3
Satz 1, des § 74
Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1
Satz 1, des § 79
Abs. 5 Satz 1, des § 83 a Abs.
3 Satz 2 und des § 97 Abs. 4
Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes
wird bestimmt:
§ 1
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für ihren Geschäftsbereich folgende
Befugnisse übertragen:
1. Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes sowie Beamte im
Vorbereitungsdienst dieser Laufbahnen
a) zu ernennen,
b) nach den §§ 28
bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen, zu versetzen oder das Einverständnis zur
Abordnung oder Versetzung dieser Beamten zu erklären,
c) zu entlassen oder in den Ruhestand zu versetzen,
2. Beamte des höheren Dienstes und Beamte im Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes
für Ausbildungs- und Fortbildungszwecke abzuordnen,
3. bei Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes
a) nach § 85
a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und
Beurlaubung,
b) nach § 92
a des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Arbeitszeitermäßigung und
Beurlaubung
zu entscheiden,
4. für Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes die Personalhauptakten
zu führen,
5. Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach § 49 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.
§ 2
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 39
Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamten, für deren Entlassung sie
zuständig ist, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1
des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des
Beamtenverhältnisses festzulegen,
2. nach § 74
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamten ihres Geschäftsbereichs mit
Ausnahme der Dienststellenleiter aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der
Dienstgeschäfte zu verbieten,
3. für den Geschäftsbereich der Finanzverwaltung mit Ausnahme des Ministeriums
a) nach § 91
Abs. 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes über die Heranziehung von Beamten zum
Schadensersatz,
b) nach § 94
Satz 1 und 2 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden
und besonderen Kosten
zu entscheiden,
4. nach § 97
Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einem von ihr entlassenen Beamten die Führung
der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.
§ 3
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen
Staatsbäder werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamte mit Ausnahme des Oberfinanzpräsidenten und des Direktors der Hessischen
Staatsbäder nach § 78 Abs. 1
und § 79
Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen sowie die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen; die Anordnung oder Genehmigung einer Nebentätigkeit gegen
Vergütung bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums, wenn die Vergütung im
Einzelfall bei laufender Zahlung jährlich 6 000 Deutsche Mark übersteigt,
2. Ruhestandsbeamten und früheren Beamten nach § 83 a des
Hessischen Beamtengesetzes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
§ 4
(1) ...
(2) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.