Hessische Verordnung über den
Mutterschutz für Beamtinnen
(Hessische Mutterschutzverordnung – HMuSchVO)[*]
Vom 19. Dezember 1991
GVBl. 1992 I S. 1
Auf Grund des § 95
Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S.
26), geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 169), wird verordnet:
§ 1
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit
nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der
Dienstleistung gefährdet ist.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt
werden, es sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die
Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 2
Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen
Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder
Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
1. für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder
gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen
Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche
Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
2. für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit diese Beschäftigung nach
Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
3. für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei
denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muß;
4. für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem
Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen
durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die
werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;
6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der
Schwangerschaft;
7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, daß die Art der
Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde eine
Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;
8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr
auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.
§ 2a
Anwendungsvorschrift
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April
1997 (BGBl. I S. 782), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), sind entsprechend anzuwenden.
§ 3
Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur
Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- und
Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen
Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum
der Schutzfrist nach § 1 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon
vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der
Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts
dagegen spricht. Sie kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis
nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihrer Leistungsfähigkeit übersteigenden
Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2
Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 genannten Arbeiten herangezogen werden.
§ 4
Bezüge
Durch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3 sowie des § 9
hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechselschicht- oder
Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das
gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Stillzeiten (§ 8).
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten
und für Wechselschicht- oder Schichtdienst (§§ 3, 4 und 22 der
Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998, BGBl. I S.
3498, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005, BGBl. I S. 1818)
sowie für die Vergütung nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der
Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) ist der Durchschnitt der Zulagen und
der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Schwangerschaft eingetreten ist.
§ 5
Zuschuß
(1) Soweit die in § 1 Abs. 2 und in § 3
Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen,
erhält die Beamtin einen Zuschuß von dreizehn Euro je
Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist.
Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht
auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor
Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen
Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuß auf insgesamt
zweihundertzehn Euro begrenzt.
(2) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Zuschusses erfolgt
durch die für die Besoldung zuständige Stelle.
§ 6
Gestaltung des Arbeitsplatzes
Wird eine Beamtin während ihrer Schwangerschaft oder solange sie stillt mit Arbeiten
beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine
Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt,
bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres
Dienstes zu geben.
§ 7
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn der
oder dem
Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf
Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten soll sie ein ärztliches Zeugnis oder
das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers
vorlegen.
(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der
Entbindung ist auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten ein ärztliches
Zeugnis oder das einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der
Entbindung angeben. Bei einem Irrtum über den Zeitpunkt der Entbindung
verlängert sich der in § 1 Abs. 2 bezeichnete Zeitraum entsprechend, wenn der
angegebene mutmaßliche Tag der Entbindung einen früheren Zeitpunkt als den
tatsächlichen Entbindungstag bezeichnet. Dies gilt nicht, wenn die Mitteilung über die
Entbindung erst nach der Geburt des Kindes erfolgt.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach Abs. 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.
§ 8
Stillzeit
(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde
oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei
einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal
eine Stillzeit von mindestens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der
Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens
neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie
nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Die zum Stillen erforderliche Zeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf
die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der
Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
§ 9
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin nicht zur
Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und
Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Abs. 1 ist jede Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden
täglich oder über neunzig Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. Bei einer
Beamtin, die noch nicht achtzehn Jahre alt ist, ist Mehrarbeit im Sinne des Abs. 1 jede
Dienstleistung, die über acht Stunden täglich oder achtzig Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird.
(3) Im Verkehrswesen und in Krankenpflegeanstalten dürfen Beamtinnen während ihrer
Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Abs. 1 an Sonn- und Feiertagen
beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(4) In begründeten Fällen können Ausnahmen von Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
zugelassen werden.
§ 10
Entlassungsverbot
(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf
die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht
ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung
bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen,
wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei
Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist
unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die
Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen des Abs. 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei
dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem
Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) § 22 Abs. 1 bis 3 und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom
17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) sowie
§ 39
Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.
§ 11
Mutterschaftsgeld
(1) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Schutzfrist
des § 1 Abs. 2 bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung
kraft Gesetzes, Rechtsverordnung oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfrist des § 1 Abs. 2, so erhält die frühere Beamtin auf Antrag
Mutterschaftsgeld für den Zeitraum, für den ihr bei Fortbestehen des
Beamtenverhältnisses Dienst- oder Anwärterbezüge nach § 4 a in der bis 30.
November 1986 geltenden Fassung während der Schutzfrist des § 1
Abs. 2 zugestanden hätten. Das Mutterschaftsgeld beträgt monatlich
zweihunderteinundsechzig Euro, jedoch nicht mehr als die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses
zustehenden Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach Abs. 1 besteht nicht, wenn und soweit für
denselben Zeitraum Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Arbeitseinkommen oder
Mutterschaftsgeld nach anderen Vorschriften gezahlt werden.
(3) Der früheren Beamtin werden für die Zeit, für die sie nach Abs. 1 und 2
Mutterschaftsgeld beanspruchen kann, auf Antrag die Beiträge für ihre
Krankenversicherung bis zu monatlich zweiundvierzig Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder
Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und
ohne Aufwandsentschädigung) zu Beginn der Schutzfrist die Versicherungspflichtgrenze in
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Dies gilt nicht, wenn die
frühere Beamtin selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für sie einen Anspruch auf
Beihilfe hat.
(4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Ansprüche nach Abs. 1 und 3
erfolgt durch die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses für die Besoldung zuständige
Stelle.
§ 12
Auslegung der Verordnung
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein
Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 13
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
§ 14
Inkrafttreten
Es treten in Kraft
1. §§ 4 und 5 mit Wirkung vom 1.
August 1991,
2. die übrigen Vorschriften am Ersten des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats.