aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 824,
GVBl. II 320-184 § 4
Verordnung
über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
im Geschäftsbereich des Sozialministeriums
Vom 6. Januar 1993
GVBl. I S. 1, 10
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in
Verbindung mit
§ 1
der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle
nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I
S. 581) verordnet die Ministerin für Frauen, Arbeit und Sozialordnung, im Falle des
§ 4 Abs. 1 auch die Ministerin der Justiz:
§ 1
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die
Behörde oder sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
betraute Stelle zuständig, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für
die sie tätig ist.
§ 2
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes ist die
Behörde oder sonstige Stelle zuständig, für die der Verband oder sonstige
Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen, bei dem die zu verpflichtende Person
beschäftigt oder für den sie tätig ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
ausführt.
§ 3
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die Stelle
zuständig, die die Sachverständigen öffentlich bestellt.
§ 4
§ 5
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.