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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Vom 24. März 1993
GVBl. I S. 93

Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2088), und

1. des § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 152 Abs. 3 Satz 2 und des § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S.42),

2. des § 35 Abs. 3 Satz 2, des § 38 Abs. 6 Satz 2, des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs.6 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes

verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Europaangelegenheiten:

 

§ 1


Den Regierungspräsidien,
der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt,
den Polizeipräsidien,
der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei,
dem Hessischen Landeskriminalamt,
der Hessischen Polizeischule,
dem Hessischen Polizeiverkehrsamt,
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
und
der Hessischen Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie

werden - jeweils für ihren Geschäftsbereich - für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde,

4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

 

§ 2

 

§ 3

 

§ 4

 

§ 5


Für die Leiterin oder den Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die Befugnisse nach § 1 dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.

 

§ 6

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.  

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