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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Vom 4. November 1993
GVBl. I S. 487


Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394), und

1. des § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 152 Abs.3 Satz 2 und des § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42),

2. des § 35 Abs. 3 Satz 2, des § 38 Abs. 6 Satz 2, des § 45 Abs. 3 Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,

3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), der §§ 69 und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes

verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

 

§ 1


Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
der Hessischen Eichdirektion,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
den Regierungspräsidien und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist, für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde,

4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 und § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

 

§ 2

 

§ 2a

 

§ 3

 

§ 4

 

§ 5


Die Befugnisse nach § 1 bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Behörden dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

 

§ 6

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

§ 8


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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