Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete
des Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen
Raum und Verbraucherschutz
Vom 31. Januar 1994
GVBl. I S. 89
Auf Grund des § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24.
Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1394), und
1. des § 69 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 49 Abs. 1
Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und des § 152 Abs. 3 Satz 2 und des
§ 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember
1976 (GVBl. 1977 I S. 42),
2. des § 35 Abs. 3 Satz 2, des § 38 Abs. 6 Satz 2, des § 45 Abs. 3
Satz 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetzes,
3. des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel
131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S.
1686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), der §§ 69
und 106 des Beamtenversorgungsgesetzes
verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für
Europaangelegenheiten:
§ 1
Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, dem Landesbetrieb
Hessen-Forst, dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und dem Landesbetrieb
Landwirtschaft Hessen werden für die Beamtinnen und Beamten ihres
Geschäftsbereichs, dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen auch für diejenigen
des Hessischen Landesgestüts Dillenburg, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt
ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der
Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen
anzuordnen,
2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der
Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen
Untersuchungen anzuordnen,
3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein
Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde,
4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in
den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige
Unfallentschädigung nach Abs. 2 Nr. 2 und 3 festzusetzen.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Für die Leiterin oder den Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen bleiben die
Befugnisse nach § 1 dem Ministerium für ländlichen Raum und
Verbraucherschutz vorbehalten.
§ 6
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.