Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
(HVersRücklG)
Vom 15. Dezember 1998
GVBl. I S. 526
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und
Richter Dienstbezüge oder an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Versorgungsbezüge zahlen. Es gilt entsprechend bei Zahlung von sonstigen Amts- und
Versorgungsbezügen, die an das Bundesbesoldungsgesetz anknüpfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die auf Grund
anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen
Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen
Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.
§ 2
Errichtung
(1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsaufwendungen ein
Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Landes Hessen“.
(2) Das Sondervermögen setzt sich aus
1. der nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zu bildenden
Versorgungsrücklage,
2. einer zusätzlichen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes
Hessen,
3. der nach
§ 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zu
leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen
Universitätskliniken sowie
4. sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen
zusammen.
(3) Die sonstigen Dienstherren nach § 1 Abs. 1 haben einzeln oder gemeinsam ein
Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 zu errichten, die Gemeinden und
Gemeindeverbände nach Maßgabe des § 13.
§ 3
Zweck
(1) Die Sondervermögen dürfen nach § 7 nur zur
Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben der Dienstherren nach § 1
verwendet werden.
(2) Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
gegen die Sondervermögen werden nicht begründet.
§ 4
Rechtsform
(1) Die Sondervermögen sind nicht rechtsfähig. Sie können im Rechtsverkehr unter ihrem
Namen handeln, klagen und verklagt werden.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen des Landes ist Wiesbaden.
§ 5
Verwaltung und Anlage der Mittel des Landes
(1) Das Ministerium der Finanzen verwaltet die Versorgungsrücklage des Landes
und deren Mittel. Es kann sich dabei Dritter bedienen.
(2) Die Mittel sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und
Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung
angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. Das Nähere regeln
vom Ministerium der Finanzen zu erstellende Anlagerichtlinien. Die
Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des
Hessischen Landtages.
§ 6
Zuführung der Mittel
(1) Zuführungen zum Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14a
Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgen jährlich nachträglich zum
15. Januar des Folgejahres. Auf diese Zuführungen sind bis zum 15. Juni des
jeweils laufenden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe der zu erwartenden
Zuführungsbeträge zu leisten, die mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen
sind. Die sich durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen
des laufenden Jahres beziehungsweise der Vorjahre ergebenden Beträge werden nach
einer vom Ministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel aus den
Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres ermittelt.
(2) Auf Zuführungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 14a Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes ist Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die
abzuführenden Beträge werden nach einer vom Ministerium der Finanzen
festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen
Haushaltsjahres ermittelt.
(3) Zuführungen an das Sondervermögen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 erfolgen nach
Maßgabe des Haushaltsplans jeweils bis spätestens zum 1. Juni für die
vorangegangenen 12 Monate.
§ 7
Verwendung des Sondervermögens
Die Mittel der Versorgungsrücklage nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind nach Abschluss der
Zuführung (§ 14a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) ab dem 1. Januar 2018 über
einen Zeitraum von 15 Jahren zur schrittweisen Entlastung von
Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Die Mittel der übrigen Rücklagen sind dem
Zweck des § 3 entsprechend zu verwenden. Sie sollen nicht vor dem 1. Januar 2018
verwendet werden. Die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen ist durch
Gesetz zu regeln.
§ 8
Vermögenstrennung
Die Sondervermögen sind von den übrigen Vermögen, ihren Rechten und Verbindlichkeiten
getrennt zu halten.
§ 9
Wirtschaftsplan
Das Ministerium der Finanzen stellt für die Versorgungsrücklage des Landes für
jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf.
§ 10
Jahresrechnung
(1) Das Ministerium der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres
die Jahresrechnung des Sondervermögens auf.
(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der
Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 11
Beirat
(1) Bei dem Sondervermögen des Landes wird ein Beirat gebildet. Er wirkt bei allen
wichtigen Fragen mit, insbesondere ist er zu den Anlagerichtlinien, dem Wirtschaftsplan
und der Jahresrechnung zu hören.
(2) Jede im Hessischen Landtag vertretene Partei entsendet ein Mitglied in den
Beirat. Als weitere Mitglieder des Beirates werden vom Ministerium der Finanzen
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen (Vorsitz),
des für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministeriums, des Deutschen
Gewerkschaftsbundes - Landesbezirk Hessen -, des Deutschen Beamtenbundes -
Landesverband Hessen - sowie des Deutschen Richterbundes - Landesverband Hessen
- berufen. Die Mitgliedschaft ist auf fünf Jahre befristet. Eine erneute
Entsendung oder Berufung ist zulässig. Für jedes Mitglied des Beirats ist eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Die sonstigen Dienstherren können für ihre Sondervermögen Beiräte bilden.
(4) Die Sondervermögen zahlen an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für
ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12
Auflösung
Die Sondervermögen gelten nach Auszahlung ihres jeweiligen Vermögens (§ 7) als aufgelöst.
§ 13
Versorgungsrücklagen der Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, zur Sicherung ihrer
Versorgungsaufwendungen eine Versorgungsrücklage (Sonderrücklage) nach § 2 Abs.
2 Nr. 1 zu bilden. § 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Anlage der Mittel der Versorgungsrücklage gilt § 5 Abs. 2 Satz 1
entsprechend.
(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur Bildung und Verwaltung der
Versorgungsrücklage der kommunalen Versorgungskassen bedienen. Die Zuführung, Anlage und
Entnahme der Rücklagemittel regeln die Versorgungskassen durch Satzung.
§ 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.