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Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen (Dienstjubiläumsverordnung - JVO)

Vom 11. Mai 2001
GVBl. I S. 251

Verkündet am 23. Mai 2001


Aufgrund des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 577), wird verordnet:


§ 1

Dienstjubiläen


Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde.

 

§ 2

Höhe der Jubiläumszuwendung, Dienstbefreiung


(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von

25 Jahren 307 Euro,

bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro,

bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.


(2) Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums übergeben werden. Aus Anlass des Dienstjubiläums wird an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt. Die Dienstbefreiung soll innerhalb eines Monats nach dem Tag der Vollendung der maßgeblichen Dienstzeit in Anspruch genommen werden.


(3) Die Ehrung nimmt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde vor. Beamtinnen und Beamte, die eine fünfzigjährige Dienstzeit vollendet haben, erhalten eine von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten unterzeichnete Dankurkunde.

 

§ 3

Jubiläumsdienstzeit


(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen

1. Zeiten einer Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie eines Amtsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes,

3. Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von Wehr- oder Zivildienst befreit,

4. Zeiten einer Elternzeit, soweit diese nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verbracht worden ist,

5. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn die zuständige Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen dient.

Wurde die Ausbildung oder die Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 am ersten Arbeitstag eines Monats angetreten, so zählt der gesamte Monat zur Jubiläumsdienstzeit, wenn ansonsten das Dienstjubiläum nicht mehr erreicht werden würde.


(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind voll zu berücksichtigen. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal berücksichtigt werden.


(3) Als Jubiläumsdienstzeit gelten nicht

1. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das auf Antrag der Beamtin oder des Beamten durch Entlassung beendet worden ist, weil ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, der Entlassung wegen eines Verhaltens im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte,

3. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem von der oder dem Bediensteten zu vertretenden Grund beendet worden ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte,

4. Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Bezüge,

5. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

§ 4

Fortfall und Zurückstellung


(1) Die Ehrung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

1 . denen aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,

2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen von dem abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,

3. gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes vorgelegen hätten.


(2) Die Entscheidung über die Ehrung ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen,

 

§ 5

Verfahren


(1) Der Jubiläumstag ist bei Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen nach der Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn zu ermitteln und ihnen bekannt zu geben.


(2) Die Jubiläumszuwendung wird zusammen mit den Dienstbezügen gewährt.


(3) Beamtinnen und Beamte, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.


(4) Wird ein Dienstjubiläum während der Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge erreicht, so wird die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde bei Wiederaufnahme des Dienstes für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.
Dauert die Beurlaubung bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses, so unterbleibt die Ehrung.

 

§ 6

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte


Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten bei Vollendung einer Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren bei einem in § 1 genannten Dienstherrn eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

 

§ 7

Übergangsregelung


Bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten der am 31. Dezember 2000 vorhandenen Beamtinnen und Beamten finden für vor dem 1. Januar 2001 abgeleistete Zeiten die §§ 3 und 4 der Dienstjubiläumsverordnung vom 19. März 1980 (GVBl. I S. 102) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung Anwendung. Vom 1. Januar 2001 an abgeleistete Zeiten können nur nach Maßgabe dieser Verordnung berücksichtigt werden.

 

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft

2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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