


Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte im Lande Hessen
(Dienstjubiläumsverordnung - JVO)
Vom 11. Mai 2001
GVBl. I S. 251
Verkündet am 23. Mai 2001
Aufgrund des §
96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I
S. 577), wird verordnet:
§ 1
Dienstjubiläen
Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit von
fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren eine Jubiläumszuwendung und eine
Dankurkunde.
§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung,
Dienstbefreiung
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von
25 Jahren 307 Euro,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.
(2) Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums
übergeben werden. Aus Anlass des Dienstjubiläums wird an einem Arbeitstag
Dienstbefreiung gewährt. Die Dienstbefreiung soll innerhalb eines Monats nach
dem Tag der Vollendung der maßgeblichen Dienstzeit in Anspruch genommen werden.
(3) Die Ehrung nimmt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
Behörde vor. Beamtinnen und Beamte, die eine fünfzigjährige Dienstzeit
vollendet haben, erhalten eine von der Ministerpräsidentin oder dem
Ministerpräsidenten unterzeichnete Dankurkunde.
§ 3
Jubiläumsdienstzeit
(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen
1. Zeiten einer Ausbildung bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des
Bundesbesoldungsgesetzes,
2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem
Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie eines Amtsverhältnisses bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des
Bundesbesoldungsgesetzes,
3. Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes,
eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder
Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von
Wehr- oder Zivildienst befreit,
4. Zeiten einer Elternzeit, soweit diese nach Eintritt
in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verbracht worden ist,
5. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, wenn die
zuständige Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich
anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen dient.
Wurde die Ausbildung oder die Tätigkeit nach Satz 1 Nr.
1 bis 3 am ersten Arbeitstag eines Monats angetreten, so zählt der gesamte
Monat zur Jubiläumsdienstzeit, wenn ansonsten das Dienstjubiläum nicht mehr
erreicht werden würde.
(2) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind voll zu berücksichtigen. Die
Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum
darf nur einmal berücksichtigt werden.
(3) Als Jubiläumsdienstzeit gelten nicht
1. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das durch
eine Entscheidung der in
§ 24 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) bezeichneten Art
oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2. Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das auf
Antrag der Beamtin oder des Beamten durch Entlassung beendet worden ist, weil
ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte, der Entlassung
wegen eines Verhaltens im Sinne des
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte,
3. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis, das aus einem von der oder dem Bediensteten zu
vertretenden Grund beendet worden ist, der den Arbeitgeber zur fristlosen
Kündigung berechtigt hätte,
4. Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit
der Folge des Verlustes der Bezüge,
5. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 4
Fortfall und Zurückstellung
(1) Die Ehrung entfällt bei Beamtinnen und Beamten,
1 . denen aus demselben Anlass bereits eine
Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,
wenn ihnen von dem abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine
Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann,
3. gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
Jubiläumstag eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt
worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die
Voraussetzungen des
§ 17 Abs. 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes vorgelegen
hätten.
(2) Die Entscheidung über die Ehrung ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die
am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden
oder gegen die Anklage erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss
zurückzustellen,
§ 5
Verfahren
(1) Der Jubiläumstag ist bei Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen nach der
Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach der Übernahme von einem anderen
Dienstherrn zu ermitteln und ihnen bekannt zu geben.
(2) Die Jubiläumszuwendung wird zusammen mit den Dienstbezügen gewährt.
(3) Beamtinnen und Beamte, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind,
erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.
(4) Wird ein Dienstjubiläum während der Dauer einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge erreicht, so wird die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde bei
Wiederaufnahme des Dienstes für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.
Dauert die Beurlaubung bis zur
Beendigung des Beamtenverhältnisses, so unterbleibt die Ehrung.
§ 6
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte erhalten bei Vollendung einer Tätigkeit im
Ehrenbeamtenverhältnis von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren bei
einem in § 1 genannten Dienstherrn eine Dankurkunde und eine
Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 3
Abs. 2 Satz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 7
Übergangsregelung
Bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeiten der am 31. Dezember 2000
vorhandenen Beamtinnen und Beamten finden für vor dem 1. Januar 2001
abgeleistete Zeiten die §§ 3 und 4 der Dienstjubiläumsverordnung vom 19.
März 1980 (GVBl. I S. 102) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung
Anwendung. Vom 1. Januar 2001 an abgeleistete Zeiten können nur nach Maßgabe
dieser Verordnung berücksichtigt werden.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft
2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011
außer Kraft.

