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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 931, GVBl. II 320-185 § 22

 

Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Vom 4. Dezember 2001
GVBl. I S. 563

 

Aufgrund des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I. S. 251), für Richterinnen und Richter in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I. S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), wird bestimmt:

 

§ 1


(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts,
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
des Hessischen Landesarbeitsgerichts,
des Hessischen Landessozialgerichts,
des Hessischen Finanzgerichts,
der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt und
den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen

wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.


(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten
der Landgerichte,
der Verwaltungsgerichte,
der Amtsgerichte,
der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main,
des Sozialgerichts Frankfurt am Main,
den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und
der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main

wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren vollendet haben.

 

§ 2


(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von vierzig Jahren vollendet haben.


(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten und Direktorinnen oder Direktoren der Amtsgerichte wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren vollendet haben.

 

§ 3


Dem Ministerium der Justiz bleibt die Ehrung der in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Behördenleitern vorbehalten.

 

§ 4


Die
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 21. November 1974 (GVBl. I S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1993 (GVBl. I S. 1), und, soweit mein Geschäftsbereich betroffen ist, § 9 und § 17 Abs. 1 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 1. Dezember 1997 (GVBl. I S. 411), geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. I S. 122), werden aufgehoben.

 

§ 5


Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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