


aufgehoben;
vgl. GVBl. 2007 I S. 931,
GVBl. II 320-185 § 22
Anordnung über Zuständigkeiten
nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der
Justiz
Vom 4. Dezember 2001
GVBl. I S. 563
Aufgrund des
§ 96
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989
(GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S.
170), des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I. S. 251), für
Richterinnen und Richter in Verbindung mit
§ 2 des
Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I. S.
54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I S. 170), wird
bestimmt:
§ 1
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts,
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
des Hessischen Landesarbeitsgerichts,
des Hessischen Landessozialgerichts,
des Hessischen Finanzgerichts,
der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt und
den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen
wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für
ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und
Beamten sowie Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von
fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.
(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten
der Landgerichte,
der Verwaltungsgerichte,
der Amtsgerichte,
der Präsidentin oder dem Präsidenten
des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main,
des Sozialgerichts Frankfurt am Main,
den Leiterinnen und Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und
der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main
wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren vollendet haben.
§ 2
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die
Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die
eine Dienstzeit von vierzig Jahren vollendet haben.
(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten und Direktorinnen oder Direktoren der
Amtsgerichte wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der
Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren
vollendet haben.
§ 3
Dem Ministerium der Justiz bleibt die Ehrung der in § 1 genannten
Behördenleiterinnen und Behördenleitern vorbehalten.
§ 4
Die
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im
Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 21. November 1974 (GVBl. I S.
650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 1993 (GVBl. I S. 1), und,
soweit mein Geschäftsbereich betroffen ist, § 9 und § 17 Abs. 1 der
Anordnung
über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und
Sozialordnung vom 1. Dezember 1997 (GVBl. I S. 411), geändert durch
Verordnung vom 20. Februar 2001 (GVBl. I S. 122), werden aufgehoben.
§ 5
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

