



Verordnung über Zuständigkeiten
in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen
Ministerpräsidenten[*]
Vom 21. Juli 2002
GVBl. I S. 460
Aufgrund
1. des
§ 12
Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11.
Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002
(GVBl. I S. 342), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 2 der
Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 8. Dezember 2000 (GVBl. I S. 526),
2. des
§ 30
Abs. 1 Satz 2, des
§ 74
Abs. 1 Satz 1, des
§ 78
Abs. 1 Satz 1, des
§ 79
Abs. 5, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§ 84
Satz 3 und des
§ 97
Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
3. des
§ 92
Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564),
4. des
§ 96
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251),
5. des
§ 17
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 25
der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
6. des
§
106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 15
Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der
Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),
7. des
§ 8a
Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl. I
S. 175), auch in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes zur Änderung
besoldungsrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1986
(GVBl. I S. 393),
8. des
§ 11
Abs. 2 und des
§
28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in
der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 4. Oktober 2001 (GVBl. I S. 446) und durch Gesetz vom 31.
Oktober 2001 (GVBl. I S. 434),
9. des
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.
464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
10. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138), in
Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und
§ 1 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
wird, soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
bis c, § 2 und § 7 Abs. 4 übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Hessischen
Minister des Innern und für Sport und, soweit Befugnisse nach § 6 übertragen
werden, im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister der Finanzen bestimmt:
§ 1
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz
(1) Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische
Bildung werden für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1.
a) Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand zu
versetzen,
b) sie nach den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer
anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen sowie
c) das Einverständnis zu deren Abordnung und
Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich nach
§
30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
2. nach
§ 74
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
3.
a) nach
§
78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung
einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
b) nach
§ 79
Abs. 5 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
4. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
-beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit zu untersagen,
5. nach
§ 84
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu
erteilen,
6. nach
§ 97
Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem
entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer
Dienst (a. D.)" zu erlauben.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind befugt,
1. über Anträge auf Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung nach §§
85a,
85b
und
85f des Hessischen Beamtengesetzes,
2. nach
§
92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von
Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz
zu entscheiden.
(3) Die in Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten
ihres Zuständigkeitsbereiches nach
§ 49 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren
Personalhauptakten.
§ 2
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen,
über Anträge auf Gewährung von Beihilfen für die Bediensteten aus dem
Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten zu entscheiden.
§ 3
Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung
Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren
Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten
vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren
vollendet haben.
§ 4
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften
Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren
Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, für Beamtinnen und Beamte des
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes
1. nach
§ 25
Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3
Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,
2. nach
§ 3
Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
3. nach
§ 25
Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
§ 27
Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3
Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit
anzurechnen.
§ 5
Zuständigkeiten nach der
Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen
(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren
Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen, nach
§ 15 Abs.
1 der Urlaubsverordnung für die Beamten des Landes Hessen aus wichtigem
Grund Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind
befugt, sich selbst Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche zu erteilen oder
Dienstbefreiung bis zu einem Tag zu gewähren. Die Hessische Staatskanzlei ist
hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.
§ 6
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Hessischen
Ministerpräsidenten folgende Befugnisse übertragen:
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006
geltenden Fassung zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die
Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht,
6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die
Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung von Rückforderungsbeiträgen bis zu
2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeiträgen bis zu
10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 5 zu entscheiden.
§ 7
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
(1) Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung
von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der
Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1
aufgeführten Dienststellen.
(2) Allgemein genehmigt werden für die in Abs. 1 genannten Personen
1. Dienstreisen innerhalb des Landes Hessen,
2. Dienstreisen außerhalb des Landes Hessen, aber
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,
3. Dienstgänge.
(3) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren
Zuständigkeitsbereich zuständig für die
1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die
ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit
§
3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember
1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2001 (GVBl.
I S. 170),
2. Entscheidungen nach
§
28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
(4) Dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung wird die Befugnis
übertragen, für die Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich der Hessischen
Landesvertretung
1. nach
§
28a Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes Auslagen nach § 1 Abs.
2 des Gesetzes zu erstatten,
2. nach
§
14 Nr. 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes Umzugskostenvergütung zu
gewähren und
3. nach
§
14 Nr. 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes Trennungsgeld zu bewilligen
und zu gewähren.
§ 8
Zuständigkeiten für die
Entscheidung über Widersprüche
Dem Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische
Bildung
wird für ihren Zuständigkeitsbereich in den Fällen der §§
1, 3, 4, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3,
dem Regierungspräsidium Kassel
wird in Beihilfeangelegenheiten für den Geschäftsbereich
des Hessischen Ministerpräsidenten,
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung
wird in den Angelegenheiten des
Hessischen
Reisekostengesetzes und des
Hessischen
Umzugskostengesetzes nach § 7 Abs. 4 für den Zuständigkeitsbereich der
Hessischen Landesvertretung
die Befugnis übertragen, über Widersprüche nach § 126 Abs.
1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit die oberste
Dienstbehörde den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat.
§ 9
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben der Hessischen Staatskanzlei für die
Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen die
Befugnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6, Abs. 2, § 3, § 5 Abs. 1 und § 7
Abs. 3 vorbehalten.
§ 10
Schlussvorschriften
(1) Die
Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten vom 18. September 1997
(GVBl. I S. 373) wird aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


