



Gesetz über die Einrichtung der
Hessischen Bezügestelle als Landesfamilienkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
Vom 17. Oktober 2005
GVBl. I S. 674, 686
Verkündet am 26. Oktober 2005
§ 1
Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für die
Versorgungsempfänger des Landes die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes wahr.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.


