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Gesetz über die Einrichtung der Hessischen Bezügestelle als Landesfamilienkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

Vom 17. Oktober 2005
GVBl. I S. 674, 686

Verkündet am 26. Oktober 2005

 

§ 1


Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für die Versorgungsempfänger des Landes die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahr.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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