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Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung[*]

Vom 12. Dezember 2005
GVBl. I S. 818

Verkündet am 19. Dezember 2005

 

Aufgrund

1. des § 107 Abs. 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323, 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), und mit

a) § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2, § 38a Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2 und §§ 69, 69a und 69e des Beamtenversorgungsgesetzes,

b) § 152 Abs. 3 Satz 2 und § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42),

c) § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in Verbindung mit §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686), aufgehoben durch Gesetz vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442),

2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsvorschriften vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837),

verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

 

§ 1


Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist,

1. für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen,

2. für die Beamtinnen, Beamten und Versorgungsberechtigten der Geschäftsbereiche der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, des Ministeriums des Innern und für Sport, des Ministeriums der Finanzen, des Kultusministeriums, des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Sozialministeriums,

3. für die Versorgungsberechtigten, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden,

die Befugnis übertragen,

1. die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen,

2. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden,

3. für die in § 69 Abs. 1 und 2, §§ 69a und 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten

a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen.

4. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten,

a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden,

b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen.

5. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen -

a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen.

 

 

§ 2

 

§ 3


(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsberechtigten die Befugnis übertragen,

1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu entscheiden, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,

2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen,

3. für die in § 69 Abs. 1 und 2, §§ 69a und 69e des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten,

a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

4. für Versorgungsberechtigte, mit Ausnahme der in § 69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten,

a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallsausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

c) nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie

d) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und hierfür die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen.


(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter übertragen.


(3) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die Bediensteten des Ministeriums bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c dem Ministerium der Justiz vorbehalten.

 

§ 4


(1) Der Technischen Universität Darmstadt, der Justus-Liebig-Universität Gießen, der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main, den Fachhochschulen Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda, Gießen-Friedberg und Wiesbaden sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,

4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 und 3, festzusetzen.


(2) Den in Abs. 1 genannten Hochschulen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, das Übergangsgeld für Beamtinnen und Beamte nach §§ 47 und 67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.


(3) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen

1. nach Abs. 1 und 2 für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden,

2. über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen C und W,

3. über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetz

vorbehalten.

 

§ 5


Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,

3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und

4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.

 

§ 5a


Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die zum Geschäftsbereich des Sozialministeriums gehörenden Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen sowie der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnisse nach § 5 Nr. 1 bis 4 übertragen.

 

§ 5b


Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse nach § 5 übertragen. Für die Leiterinnen und Leiter beider Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Satz 1 der Hessischen Staatskanzlei vorbehalten.

 

§ 5c


Die Entscheidung darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vorliegt, behält sich die Landesregierung im Einzelfall vor.

 

§ 6


Der Hessischen Bezügestelle wird für die Versorgungsberechtigten des Landes und für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden, die Befugnis übertragen,

1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes kinderbezogene Bestandteile der Versorgung nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen,

2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die sich aus Nr. 1 ergebenden Zahlungen von der Bestellung einer empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen.

 

§ 7


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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