


Verordnung über die
Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung
und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der
Landesverwaltung[*]
Vom 12. Dezember 2005
GVBl. I S. 818
Verkündet am 19. Dezember 2005
Aufgrund
1. des § 107 Abs. 2 und des § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S.
323, 847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S.
1818), auch in Verbindung mit
§ 2 des
Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S.
54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), und
mit
a) § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2, § 38a Abs.
2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2 und §§ 69, 69a und 69e des
Beamtenversorgungsgesetzes,
b) § 152 Abs. 3 Satz 2 und § 156 Abs. 5 Satz 2 des
Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977
I S. 42),
c) § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Dienstrechtlichen
Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442),
geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), in Verbindung
mit §§ 63 und 78 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober
1965 (BGBl. I S. 1686), aufgehoben durch Gesetz vom 20. September 1994
(BGBl. I S. 2442),
2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in
Verbindung mit § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsvorschriften vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), auch in Verbindung mit §
71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I S.
837),
verordnet die Landesregierung, in den Fällen des § 49 Abs.
1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern und für Sport:
§ 1
Dem Regierungspräsidium Kassel wird, soweit in §§ 4 bis 6 nichts anderes
bestimmt ist,
1. für die Mitglieder der Landesregierung und ihre
Hinterbliebenen,
2. für die Beamtinnen, Beamten und
Versorgungsberechtigten der Geschäftsbereiche der Ministerpräsidentin oder
des Ministerpräsidenten, des Ministeriums des Innern und für Sport, des
Ministeriums der Finanzen, des Kultusministeriums, des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst, des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung, des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz und des Sozialministeriums,
3. für die Versorgungsberechtigten, die von § 63 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen erfasst werden,
die Befugnis übertragen,
1. die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den
§§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der
Landesregierung festzusetzen,
2. für Beamtinnen und Beamte nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu entscheiden,
3. für die in § 69 Abs. 1 und 2, §§ 69a und 69e des
Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten
a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen
Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen
Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung der
Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen.
4. für Versorgungsberechtigte einschließlich der in § 69
Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten
Versorgungsberechtigten,
a) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge einschließlich der
Unfallfürsorge festzusetzen und zu regeln, die Person der
Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers zu bestimmen, über die
Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die
Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu
entscheiden,
b) nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die
Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer
empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen.
5. für Versorgungsberechtigte - mit Ausnahme der in § 69
Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Personen -
a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des
Unfallausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen
anzuordnen.
§ 2
§ 3
(1) Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des
Ministeriums der Justiz für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter
und Versorgungsberechtigten die Befugnis übertragen,
1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes die Versorgungsbezüge festzusetzen, die
Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen und über die
Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die
Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften zu
entscheiden, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist,
2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die
Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung einer
empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen,
3. für die in § 69 Abs. 1 und 2, §§ 69a und 69e des
Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Versorgungsberechtigten,
a) nach § 152 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen
Beamtengesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des Unfallausgleichs
erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
b) nach § 156 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen
Beamtengesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
anzuordnen,
4. für Versorgungsberechtigte, mit Ausnahme der in §
69 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten
Versorgungsberechtigten,
a) nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des
Unfallsausgleichs erforderlichen amtsärztlichen Untersuchungen
anzuordnen,
b) nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen amtsärztlichen
Untersuchungen anzuordnen,
c) nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt
und ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, sowie
d) nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und hierfür die
Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden die
Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 für den Geschäftsbereich des Ministeriums der
Justiz für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter übertragen.
(3) Für die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des
Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts, die
Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die Bediensteten des
Ministeriums bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis c dem
Ministerium der Justiz vorbehalten.
§ 4
(1) Der Technischen Universität Darmstadt, der Justus-Liebig-Universität Gießen,
der Universität Kassel, der Philipps-Universität Marburg, der Hochschule für
Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main, der Hochschule für Gestaltung
Offenbach am Main, den Fachhochschulen Darmstadt, Frankfurt am Main, Fulda,
Gießen-Friedberg und Wiesbaden sowie dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird
für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des
Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a Abs. 2 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
anzuordnen,
3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und
ob die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat,
4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge, in den Fällen des § 43 des
Beamtenversorgungsgesetzes nur die einmalige Unfallentschädigung nach § 43
Abs. 2 Nr. 2 und 3, festzusetzen.
(2) Den in Abs. 1 genannten Hochschulen wird für ihren Geschäftsbereich die
Befugnis übertragen, das Übergangsgeld für Beamtinnen und Beamte nach §§ 47 und
67 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.
(3) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleiben die Entscheidungen
1. nach Abs. 1 und 2 für die Leitungen der in Abs. 1
genannten Behörden,
2. über die Berücksichtigung von Zeiten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit aufgrund von Soll- und Kannvorschriften für die
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen C und W,
3. über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 67 Abs.
2 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetz
vorbehalten.
§ 5
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main werden für den Geschäftsbereich
des Ministeriums der Finanzen für Beamtinnen und Beamte folgende Befugnisse
übertragen:
1. nach § 35 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Neufeststellung des
Unfallausgleichs erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anzuordnen,
2. nach § 38 Abs. 6 Satz 2 und § 38a des
Beamtenversorgungsgesetzes die zum Zwecke der Nachprüfung des Grades der
Minderung der Erwerbsfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
anzuordnen,
3. nach § 45 Abs. 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes zu entscheiden, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob
der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und
4. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes die Unfallfürsorge nach §§ 32 bis 35 des
Beamtenversorgungsgesetzes sowie die einmalige Unfallentschädigung nach § 43
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen.
§ 5a
Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die zum Geschäftsbereich des
Sozialministeriums gehörenden Bediensteten des Regierungspräsidiums Gießen sowie
der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem
Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, die Befugnisse nach § 5 Nr. 1 bis 4
übertragen.
§ 5b
Dem Hessischen Statistischen Landesamt und der Hessischen Landeszentrale für
politische Bildung werden für die Beamtinnen und Beamten ihres
Zuständigkeitsbereichs die Befugnisse nach § 5 übertragen. Für die Leiterinnen
und Leiter beider Dienststellen bleiben die Befugnisse nach Satz 1 der
Hessischen Staatskanzlei vorbehalten.
§ 5c
Die Entscheidung darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des § 6 des Gesetzes über
die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vorliegt, behält sich die
Landesregierung im Einzelfall vor.
§ 6
Der Hessischen Bezügestelle wird für die Versorgungsberechtigten des Landes und
für Versorgungsberechtigte, die von § 63 des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
erfasst werden, die Befugnis übertragen,
1. nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes kinderbezogene Bestandteile der Versorgung nach §
50 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen und
die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger zu bestimmen,
2. nach § 49 Abs. 6 des Beamtenversorgungsgesetzes die
sich aus Nr. 1 ergebenden Zahlungen von der Bestellung einer
empfangsbevollmächtigten Person abhängig zu machen.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 außer Kraft.

