


Verordnung über Zuständigkeiten
in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen
Kultusministeriums
Vom 20. März 2006
GVBl. I S. 83
Inhaltsübersicht[*]
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 1
bis 3
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 4
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen
Arbeitszeitverordnung § 5
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen
Beihilfenverordnung § 6
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 7
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die
Beamten im Lande Hessen § 8
SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 9
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz
§ 10
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz
und dem Hessischen Umzugskostengesetz § 11
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
§ 12
ELFTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt § 13
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 14, 15
Aufgrund
1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),
verordnet die Landesregierung,
2. des
§ 12
Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11.
Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober
2005 (GVBl. I S. 674), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 Satz 1
und § 2 Abs. 2 der
Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
3. des
§
19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit
§
233a, des
§ 30
Abs. 1 Satz 2, des
§ 39
Abs. 3 Satz 1, des
§ 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§
233a, des
§
51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
§ 56
Abs. 1 Satz 1, des
§ 74
Abs. 1 Satz 1, des
§ 78
Abs. 1 Satz 1, des
§ 79
Abs. 5, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§ 84
Satz 3 und des
§ 97
Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. des
§ 81
Abs. 1 in Verbindung mit
§
233a des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7
der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl.
I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S.
492),
5. des
§ 17
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 25
der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des
§ 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),
6. des
§ 85
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 14 der
Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326),
7. des
§ 92
Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 15. September 2005 (GVBl. I S. 642),
8. des
§ 96
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), geändert
durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698),
9. des
§
106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 15
Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der
Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),
10. des
§ 8a
Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl.
I S. 11), auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7 des
Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli
1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004
(GVBl. I S. 442),
11. des
§ 12
Abs. 2 Satz 1 und des
§ 31
Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar
1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998
(GVBl. I S. 401),
12. des
§ 11
Abs. 2 Satz 1, des
§ 18
und des
§
28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in
der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
13. des
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.
464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),
14. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in
Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und
§ 1 Satz 2 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
verordnet die Kultusministerin,
a) soweit Befugnisse nach
§
12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 der
Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern und für Sport,
b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse
übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz
§ 1
(1) Den Staatlichen Schulämtern,
dem Amt für Lehrerbildung und
dem Institut für Qualitätsentwicklung
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5
und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst,
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage
zu ernennen,
2. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst,
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage
das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach
§ 30
des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst,
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
abzuordnen und zu versetzen,
4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu
entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,
5. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu
entlassen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und
Schulleiter, für Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, für
Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Leiterinnen und Leiter der
Studienseminare, und zwar jeweils ab der Besoldungsgruppe A 15.
(3) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst
Beurlaubten.
(4) Den Schulen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 für
Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 13 übertragen. Die Befugnisse gelten nicht für die Besetzung
von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter.
(5) Den in der Anlage aufgeführten Schulen
werden im Rahmen von Modellprojekten zusätzlich die sonstigen Befugnisse nach
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 übertragen.
(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der
übertragenen Befugnisse die juristische Beratung durch die Staatlichen
Schulämter in Anspruch nehmen.
§ 2
Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich,
soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse
übertragen:
1.
a) nach
§
19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium
nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit
Amtszulage zu verkürzen,
b) nach
§
19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die
Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem
Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen,
2. nach
§ 39
Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§ 39
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
3. nach
§ 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland zu nehmen,
4. Entscheidungen nach
§
51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,
5. nach
§ 74
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus
zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten
6.
a) nach
§
78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und
Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
b) nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
c) nach
§
81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7
Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde
festzusetzen,
7. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
8. nach
§ 84
des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen
oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
9. nach
§ 97
Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und
entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
Dienst (a.D.)“ zu erlauben.
§ 3
(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren
Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, befugt,
1. nach §§
85a,
85b
und
85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung,
Altersteilzeit und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
2. über Anträge auf Ersatz von Schäden im Rahmen des
§ 92
des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,
3. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten zu
führen.
(2) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und
Beamten ihres Geschäftsbereichs nach
§ 49 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und übertragen ihnen
die Ämter.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 4
(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren
Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende
Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage
a) nach
§
25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,
b) nach
§ 3
Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,
c) nach
§
25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und
§
27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5
der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
d) nach
§ 8
Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
e) nach
§ 8
Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf
den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach
§ 8
Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des
einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach
§ 14
Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in
der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167)
Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren
Dienstes zuzulassen,
4. nach §
16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der
allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und
Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des
gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.
(2) Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis
übertragen,
nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen
1. von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die
Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 7 und den Anlagen
2 - gehobener Dienst - und 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,
2. von Psychologinnen und Psychologen für die
Fachrichtung „Dienst als Psychologe“ in Verbindung mit § 8 und § 12 und der
Anlage 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung.
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Arbeitszeitverordnung
§ 5
Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich
folgende Befugnisse nach der
Hessischen
Arbeitszeitverordnung übertragen:
1. nach
§ 1 Abs. 2 Satz
2 bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit
von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,
2. nach
§ 2 Abs. 2
Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach
§ 2 Abs. 1
zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3. nach
§ 3 Abs. 3 Satz
1 Abweichendes von den in
§ 3 Abs. 1 und
2 festgelegten Regelungen zur festen Arbeitszeit zu bestimmen,
4. nach
§ 4 Abs. 4 für
Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem
Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu
zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage
ausgeglichen werden kann,
5. nach
§ 8 Satz 2
Abweichungen von §
8 Satz 1, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
6. nach
§ 10 Sonder-
oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
§ 6
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über
Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des
Kultusministeriums sowie für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des
Kultusministeriums gehörenden Dienststellen übertragen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung
§ 7
Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich,
soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die
Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von
fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen
§ 8
(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren
Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die
Befugnis übertragen, über Anträge auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach
§ 15 der
Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.
(2) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter wird die Befugnis übertragen, über
Anträge von Lehrkräften auf Dienstbefreiung von bis zu 14 Werktagen nach
§ 16 der
Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen
haben die Befugnis, sich selbst Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche oder
Dienstbefreiung bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen zu gewähren. Das
Kultusministerium ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu
unterrichten.
SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
§ 9
Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des
Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge einschließlich der
Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. Anwärterbezüge nach § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen oder in den Fällen des § 66 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes von der Kürzung abzusehen,
6. zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die
Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,
7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe
der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei
Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,
8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis
6 zu befinden.
ACHTER ABSCHNITT[*]
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Disziplinargesetz
§ 10
Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden,
soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich
als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 37 Abs. 3 Nr.
1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum
zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach
§ 38 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach
§ 83 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes
Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
4. nach
§ 89 Satz 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 11
(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem
Geschäftsbereich zuständig für die
1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen,
Dienstgängen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,
2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die
ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,
3. in
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes und die in
§ 18
und
§ 28a des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Entscheidungen.
(2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums
1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen und deren Vertreterinnen und Vertreter
a) Dienstgänge,
b) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland,
c) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei
Arbeitstagen,
2. für sonstige Beamtinnen und Beamte bei den
nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur
Ausbildung, die auf Anweisung des Kultusministeriums durchgeführt werden.
Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen,
Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein
genehmigt.
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die
Entscheidung über Widersprüche
§ 12
(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich
die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den
Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt.
(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeit für die Entscheidung über
Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
ELFTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt
§ 13
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Kultusministerium für die
Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen die
Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, § 10
und § 11 vorbehalten.
(2) Das Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse nach den §§ 1 bis 12
dieser Verordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 14
Es werden aufgehoben:
1. die
Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 23. Juli 2002
(GVBl. I S. 419), geändert durch Verordnung vom 23. November 2005 (GVBl. I S.
774),
2. die
Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten
im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. September
1999 (GVBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Anordnung vom 23. Juli 2002
(GVBl. I S. 419).
§ 15
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 14 mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.

