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Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums

Vom 20. März 2006
GVBl. I S. 83

 

Inhaltsübersicht[*]

ERSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 1 bis 3

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften § 4

DRITTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung § 5

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 6

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 7

SECHSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen § 8

SIEBENTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 9

ACHTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 10

NEUNTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz § 11

ZEHNTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche § 12

ELFTER ABSCHNITT

Zuständigkeitsvorbehalt § 13

ZWÖLFTER ABSCHNITT

Schlussvorschriften §§ 14, 15

 

Aufgrund

1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),

verordnet die Landesregierung,

2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),

3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,

4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),

5. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),

6. des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326),

7. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2005 (GVBl. I S. 642),

8. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698),

9. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),

10. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),

11. des § 12 Abs. 2 Satz 1 und des § 31 Abs. 1 der Hessischen Disziplinarordnung in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 1998 (GVBl. I S. 401),

12. des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 18 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),

13. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),

14. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),

verordnet die Kultusministerin,

a) soweit Befugnisse nach § 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport,

b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

 

ERSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz

 

§ 1


(1) Den Staatlichen Schulämtern,
dem Amt für Lehrerbildung und
dem Institut für Qualitätsentwicklung

werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu ernennen,

2. für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,

3. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,

4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,

5. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen.


(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte, für Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab der Besoldungsgruppe A 15.


(3) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht für die in den Auslandsschuldienst Beurlaubten.


(4) Den Schulen werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 übertragen. Die Befugnisse gelten nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter.


(5) Den in der Anlage aufgeführten Schulen werden im Rahmen von Modellprojekten zusätzlich die sonstigen Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 übertragen.


(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die juristische Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.

 

§ 2


Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1.

a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage zu verkürzen,

b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der dem Kultusministerium nachgeordneten Behörden bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage anzurechnen,

2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

3. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,

4. Entscheidungen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,

5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten

6.

a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

7. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,

8. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

9. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ zu erlauben.

 

§ 3


(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, befugt,

1. nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung, Altersteilzeit und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

2. über Anträge auf Ersatz von Schäden im Rahmen des § 92 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,

3. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.


(2) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen weisen die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und übertragen ihnen die Ämter.

 

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

 

§ 4


(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage

a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,

b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,

3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,

4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.


(2) Den Staatlichen Schulämtern wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen

1. von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen für die Fachrichtung „Dienst als Sozialpädagoge“ in Verbindung mit § 7 und den Anlagen 2 - gehobener Dienst - und 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung,

2. von Psychologinnen und Psychologen für die Fachrichtung „Dienst als Psychologe“ in Verbindung mit § 8 und § 12 und der Anlage 3 - höherer Dienst - zu § 1 der Verordnung.

 

DRITTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung

 

§ 5


Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung übertragen:

1. nach § 1 Abs. 2 Satz 2 bei dringendem dienstlichem Bedürfnis eine Überschreitung der Arbeitszeit von zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche zuzulassen,

2. nach § 2 Abs. 2 Ausnahmen von der Mindestdauer der Ruhepausen nach § 2 Abs. 1 zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,

3. nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Abweichendes von den in § 3 Abs. 1 und 2 festgelegten Regelungen zur festen Arbeitszeit zu bestimmen,

4. nach § 4 Abs. 4 für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann,

5. nach § 8 Satz 2 Abweichungen von § 8 Satz 1, wonach der Sonnabend dienstfrei ist, zuzulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,

6. nach § 10 Sonder- oder Sonntagsdienst einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.

 

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

 

§ 6


Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Kultusministeriums sowie für die Bediensteten der zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Dienststellen übertragen.

 

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

 

§ 7


Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

 

SECHSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen

 

§ 8


(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, über Anträge auf Sonderurlaub aus wichtigem Grund nach § 15 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.


(2) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter wird die Befugnis übertragen, über Anträge von Lehrkräften auf Dienstbefreiung von bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen zu entscheiden.


(3) Die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen haben die Befugnis, sich selbst Urlaub im Rahmen ihrer Urlaubsansprüche oder Dienstbefreiung bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen zu gewähren. Das Kultusministerium ist hierüber durch vorherige schriftliche Anzeige zu unterrichten.

 

SIEBENTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

 

§ 9


Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums folgende Befugnisse übertragen:

1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,

2. die Besoldung und die Amtsbezüge einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,

4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

5. Anwärterbezüge nach § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen oder in den Fällen des § 66 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes von der Kürzung abzusehen,

6. zu viel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht,

7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:

a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,

b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,

8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu befinden.

 

ACHTER ABSCHNITT[*]

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

 

§ 10


Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,

2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,

4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.

 

NEUNTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

 

§ 11


(1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig für die

1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Aus- und Fortbildung,

2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,

3. in § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes und die in § 18 und § 28a des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Entscheidungen.


(2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums

1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen und deren Vertreterinnen und Vertreter

a) Dienstgänge,

b) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

c) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen,

2. für sonstige Beamtinnen und Beamte bei den nachgeordneten Dienststellen Dienstreisen, Fortbildungsreisen und Reisen zur Ausbildung, die auf Anweisung des Kultusministeriums durchgeführt werden.

Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt.

 

ZEHNTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

 

§ 12


(1) Den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt.


(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

 

ELFTER ABSCHNITT

Zuständigkeitsvorbehalt

 

§ 13


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Kultusministerium für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, § 10 und § 11 vorbehalten.


(2) Das Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse nach den §§ 1 bis 12 dieser Verordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.

 

ZWÖLFTER ABSCHNITT

Schlussvorschriften

 

§ 14


Es werden aufgehoben:

1. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 23. Juli 2002 (GVBl. I S. 419), geändert durch Verordnung vom 23. November 2005 (GVBl. I S. 774),

2. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 11. September 1999 (GVBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Anordnung vom 23. Juli 2002 (GVBl. I S. 419).

 

§ 15


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 14 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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