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Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung

Vom 7. November 2006
GVBl. I S. 565

 

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 1 bis 4

ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 5

DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften §§ 6 bis 9

VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen §§ 10, 11

FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 12

SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz §§ 13 bis 16

SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche § 17

ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 18

NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 19

ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt § 20

ELFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 21, 22

 

Aufgrund

1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039),

verordnet die Landesregierung,

2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),

3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit 233 a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5 Satz 1, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 2 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,

4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),

5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166),

6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),

7. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),

8. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),

9. des § 11 Abs. 2 Satz 1 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),

10. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),

11. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),

12. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),

13. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),

verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,

soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung und nach § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

 

ERSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz

 

§ 1


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,

2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen,

3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,

4. bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A Maßnahmen nach § 51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen.


(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

 

§ 2


Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und
der Hessischen Eichdirektion
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,

2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu entlassen sowie nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen.

 

§ 3


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1.

a) nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,

b) nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,

2. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

3. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,

4. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

5.

a) nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b) nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c) nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

6. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen auszusprechen,

7. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

8. nach § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.


(2) Der Hessischen Eichdirektion,
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.

 

§ 4


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden und

2. Beamtinnen und Beamte nach § 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.

Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 20 nichts anderes bestimmt ist.


(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.


(3) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,

das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,

die Hessische Eichdirektion,

die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und

die Ämter für Bodenmanagement

sind befugt, auf Grundlage des § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge ihrer Bediensteten auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.

 

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

 

§ 5


Die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden, wird für die Beihilfeberechtigten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.

 

DRITTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Zuständigkeiten

 

§ 6


Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:

 

1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur Besoldungsgruppe A 15

a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,

b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst als Vorbereitungsdienst anzurechnen,

3. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers für ihre oder seine Fachrichtung festzustellen.

 

§ 7


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und
der Hessischen Eichdirektion
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

2. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.


(2) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Bauingenieurwesen – Fachgebiet Straßenwesen – die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) des Dritten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 23. Mai 2006 (StAnz. S. 1247), über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden.


(3) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen) des Dritten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden.

 

§ 8


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuzulassen.


(2) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), Beamtinnen und Beamte des mittleren vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes zuzulassen.


(3) Der Hessischen Eichdirektion wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1419), geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des mittleren eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes,

2. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431), geändert am 21. April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des einfachen eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes

zuzulassen.

 

§ 9


Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen werden für seinen Geschäftsbereich für die Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die dort bezeichneten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestellen,

2. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu berufen und das Verfahren bei der Prüfung zu bestimmen.

 

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen

 

§ 10


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 15 Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,

2. nach § 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses die Weitergewährung der Besoldung ganz oder teilweise zu bewilligen.


(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

 

§ 11


Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst zu beurlauben, haben die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie die Leiterinnen und Leiter der dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation unmittelbar nachgeordneten Behörden.

 

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

 

§ 12


(1) Dem Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion,
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,

2. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu erlassen,

3. nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.


(2) Den Leiterinnen und Leitern
des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen,
des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion,
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
werden als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,

2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und

4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.


(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung kann die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen.

 

SECHSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

 

§ 13


Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist zuständig für die

1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung,

2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,

3. Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung,

4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes

der Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden.

 

§ 14


Als allgemein genehmigt gelten

1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden

a) Dienstreisen,

b) Dienstgänge,

c) Reisen zur Fortbildung nach § 24 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Reisekostengesetzes

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen

a) beim Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,

b) bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des Landes Hessen,

c) bei den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sowie in angrenzende Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle,

d) für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und Fortbildungsstätte Rotenburg des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Eschwege Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches,

3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation

a) beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

aa) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,

bb) Dienstreisen und Dienstgänge der Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter des Katasteraufsichtsdienstes, des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der oberen Flurbereinigungsbehörde,

cc) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung

zur Wahrnehmung ihrer Funktionen,

b) bei den Ämtern für Bodenmanagement

aa) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen ihres Aufgabenbereiches,

bb) Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Amtsbezirkes zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,

cc) Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen enthaltenen Aufgaben,

4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres Dienstbezirkes und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge,

5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen

a) Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser befürwortet werden,

b) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungsabteilung.

 

§ 15


(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden, soweit in Abs. 2 und 3 und in den §§ 13, 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:

1. Anordnung oder Genehmigung

a) von Auslandsdienstreisen,

b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung,

2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,

3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung,

4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),

für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches.


(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.


(3) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.

 

§ 16


Soweit in § 14 Nr. 1 Buchst. c nichts anderes bestimmt ist, ist unbeschadet des Reisezieles innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Amts- oder Zuständigkeitsbereiches eine Dienstreisegenehmigung der dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches erforderlich bei Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen, die nicht zu den laufenden Dienstgeschäften gehören. Eine Anordnung zur Teilnahme oder eine Einladung durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder die diesem unmittelbar nachgeordneten Behörden ersetzt die Genehmigung.

 

SIEBENTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

 

§ 17


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden, soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 19 Nr. 8 bleiben unberührt.


(2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

 

ACHTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

 

§ 18


(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.


(2) Den Ämtern für Straßen und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
wird die Befugnis nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.

 

NEUNTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

 

§ 19


Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung folgende Befugnisse übertragen:

1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,

2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

3. Mehrarbeitsvergütungen zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,

5. die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,

7. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,

8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 7 zu befinden.

 

ZEHNTER ABSCHNITT

Zuständigkeitsvorbehalt

 

§ 20


Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 für die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.

 

ELFTER ABSCHNITT

Schlussvorschriften

 

§ 21


Es werden aufgehoben:

1. die Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),

2. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 26. Juni 2001 (GVBl. I S. 330) , geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),

3. die Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 284) .

 

§ 22


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 21 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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