


Verordnung über Zuständigkeiten
in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Vom 7. November 2006
GVBl. I S. 565
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 1 bis 4
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 5
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften §§ 6 bis 9
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen
§§ 10, 11
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 12
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen
Umzugskostengesetz §§ 13 bis 16
SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche § 17
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 18
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 19
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt § 20
ELFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 21, 22
Aufgrund
1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039),
verordnet die Landesregierung,
2. des
§ 12
Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom
11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli
2006 (GVBl. I S. 394), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 Satz 1 und §
2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
3. des
§
19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit
233 a, des
§ 30
Abs. 1 Satz 2, des
§ 39
Abs. 3 Satz 1, des
§ 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§
233a, des
§
51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
§ 56
Abs. 1 Satz 1, des
§ 74
Abs. 1 Satz 1, des
§ 78
Abs. 1 Satz 1, des
§ 79
Abs. 5 Satz 1, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§ 84
Satz 2 und des
§ 97
Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. des
§ 81
Abs. 1 in Verbindung mit
§
233a des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7
der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl.
I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S.
492),
5. des
§ 92
Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166),
6. des
§ 17
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 25
der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des
§ 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),
7. des
§
106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 15
Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen in der
Fassung vom 16. November 1982 (GVBl. I S. 269), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 28. März 2001 (GVBl. I S. 179),
8. des
§ 37 Abs. 5,
des § 38 Abs.
2 Satz 2, des §
41 Abs. 4, des
§ 47 Abs. 1
Satz 2, des § 49
Abs. 2, des § 83
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des
§ 89 Satz 2 des
Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
9. des
§ 11
Abs. 2 Satz 1 und des
§ 28a
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der
Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
10. des
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.
464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),
11. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) in
Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und
§ 1 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
12. des
§ 96
Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
13. des
§ 8a
Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl.
I S. 11), auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7 des
Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli
1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004
(GVBl. I S. 442),
verordnet der Minister für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung,
soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung
und nach
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung übertragen werden, im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und, soweit der
Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem
Minister der Finanzen:
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz
§ 1
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes
bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis zur
Besoldungsgruppe A 15 zu ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und
Versetzung dieser Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach § 30
Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
2. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A nach
den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
abzuordnen und zu versetzen,
3. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu
entlassen und in den Ruhestand zu versetzen,
4. bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A
Maßnahmen nach
§
51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen.
(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde
bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 2
Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und
der Hessischen Eichdirektion
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu
ernennen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung dieser
Beamtinnen und Beamten in ihren Geschäftsbereich nach
§ 30
Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst zu
entlassen sowie nach den §§ 28 bis
30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123
des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen.
§ 3
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes
bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
a) nach
§
19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der
Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der
Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,
b) nach
§
19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die
Probezeit der Leiterinnen und Leiter nachgeordneter Behörden sowie der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der
Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,
2. nach
§ 39
Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§ 39
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
3. nach
§ 40
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
die Genehmigung zu erteilen, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im
Ausland zu nehmen,
4. nach
§ 74
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
5.
a) nach
§
78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und
Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
b) nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
c) nach
§
81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7
Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde
festzusetzen,
6. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes das Verbot der
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen
auszusprechen,
7. nach
§ 84
des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen
oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
8. nach
§ 97
Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin
oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
„außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.
(2) Der Hessischen Eichdirektion,
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 bis 8 für die Beamtinnen und Beamten
ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter
übertragen.
§ 4
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes bestimmt ist, für ihren
Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. über Anträge auf Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 85a,
85b und
85f des Hessischen
Beamtengesetzes zu entscheiden und
2. Beamtinnen und Beamte nach
§ 49 der
Landeshaushaltsordnung in Planstellen einzuweisen.
Sie führen auch die Personalakten der Beamtinnen und
Beamten ihres Geschäftsbereiches, für deren Ernennung das Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zuständig ist, soweit in § 20 nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde
bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
(3) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und
Geoinformation,
die Hessische Eichdirektion,
die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen und
die Ämter für Bodenmanagement
sind befugt, auf Grundlage des
§ 92
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge ihrer Bediensteten auf
Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem
Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
§ 5
Die Befugnis, nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf
Gewährung von Beihilfen zu entscheiden, wird für die Beihilfeberechtigten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Zuständigkeiten
§ 6
Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A bis
zur Besoldungsgruppe A 15
a) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen
Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 der Hessischen
Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen,
b) nach
§ 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung
die Probezeit zu verlängern,
c) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
§ 27 Abs. 3 des
Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 5 der Hessischen
Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,
2. nach
§ 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung
Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im
öffentlichen Dienst als Vorbereitungsdienst anzurechnen,
3. nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über
die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der
Bewerberin oder des Bewerbers für ihre oder seine Fachrichtung festzustellen.
§ 7
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation und
der Hessischen Eichdirektion
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 8
Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
2. nach
§ 8
Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den
Vorbereitungsdienst anzurechnen.
(2) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für die
Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtung Bauingenieurwesen –
Fachgebiet Straßenwesen – die Befugnis übertragen, nach § 17 der Hessischen
Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 und mit Art. 2 Abs. 1 Nr.
2 (Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen) des Dritten Teils der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen
Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 23.
Mai 2006 (StAnz. S. 1247), über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für
die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes zu entscheiden.
(3) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für
Vermessungsreferendarinnen und Vermessungsreferendare die Befugnis übertragen,
nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3
und mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 (Sondervorschriften der Fachrichtung Vermessungs-
und Liegenschaftswesen) des Dritten Teils der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die
Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren technischen
Verwaltungsdienstes zu entscheiden.
§ 8
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen wird für seinen
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach
§ 16 Abs. 1 der Hessischen
Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14.
November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in
der allgemeinen Verwaltung zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen
Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuzulassen.
(2) Dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation wird für
seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach
§ 16 Abs. 1 der Hessischen
Laufbahnverordnung in Verbindung mit
§ 28 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Laufbahn des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes des Landes Hessen
vom 23. November 2002 (GVBl. I S. 717), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember
2004 (GVBl. I S. 506), Beamtinnen und Beamte des mittleren
vermessungstechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen
vermessungstechnischen Dienstes zuzulassen.
(3) Der Hessischen Eichdirektion wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis
übertragen,
1. nach
§ 16
Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen
eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1419), geändert am 21.
April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des mittleren
eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen
eichtechnischen Dienstes,
2. nach
§ 14
Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 17 der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren
eichtechnischen Dienstes vom 4. Mai 1994 (StAnz. S. 1431), geändert am 21.
April 2006 (StAnz. S. 1047), Beamtinnen und Beamte des einfachen
eichtechnischen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren
eichtechnischen Dienstes
zuzulassen.
§ 9
Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen werden für seinen
Geschäftsbereich für die Laufbahnen des gehobenen und des mittleren Dienstes in
der allgemeinen Verwaltung folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 7
Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die dort
bezeichneten Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen und die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestellen,
2. nach
§ 7
Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die Mitglieder des
Prüfungsausschusses zu berufen und das Verfahren bei der Prüfung zu bestimmen.
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen
§ 10
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
werden für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes
bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 15
Abs. 1 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,
2. nach
§ 15
Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die Beamten im Lande Hessen bei Vorliegen
eines dienstlichen Interesses die Weitergewährung der Besoldung ganz oder
teilweise zu bewilligen.
(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur
Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
§ 11
Die Befugnis, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst zu
beurlauben, haben die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten
Behörden sowie die Leiterinnen und Leiter der dem Hessischen Landesamt für
Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und
Geoinformation unmittelbar nachgeordneten Behörden.
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Disziplinargesetz
§ 12
(1) Dem Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion,
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
werden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit für ihren Geschäftsbereich
folgende Befugnisse übertragen:
1. die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach
§ 41 Abs. 2 und
Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,
2. nach
§ 47 Abs. 1 Satz
1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu
erlassen,
3. nach
§ 49 Abs. 1 Satz
2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid
aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.
(2) Den Leiterinnen und Leitern
des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen,
des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion,
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
werden als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres
Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 37 Abs. 3 Nr. 1
des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum
zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach
§ 38 Abs. 2 Satz
1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach
§ 83 Abs. 3 Satz
1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum
Unterhaltsbeitrag zu treffen und
4. nach
§ 89 Satz 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung kann die
Befugnisse nach Abs. 1 und 2 wieder an sich ziehen.
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 13
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung ist zuständig für
die
1. Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen,
Dienstgängen, Auslandsdienstreisen und Reisen zur Fortbildung,
2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach
§ 11
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den
siebenten Tag hinaus,
3. Zusage und Gewährung der Umzugskostenvergütung,
4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf
Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach
§ 2
Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der
Umzugskostenvergütung nach
§ 5
Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach
§ 23
des Hessischen Reisekostengesetzes und
§
12 des Hessischen Umzugskostengesetzes
der Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium unmittelbar
nachgeordneten Behörden.
§ 14
Als allgemein genehmigt gelten
1. für die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten
Behörden
a) Dienstreisen,
b) Dienstgänge,
c) Reisen zur Fortbildung nach
§
24 Abs. 2 bis 4 des Hessischen Reisekostengesetzes
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
2. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für
Straßen- und Verkehrswesen
a) beim Hessischen Landesamt für Straßen- und
Verkehrswesen Dienstreisen und Dienstgänge der Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im Rahmen des Aufgabenbereiches
ihrer Abteilung,
b) bei den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung Dienstreisen und
Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des Landes Hessen,
c) bei den Straßen-, Autobahn- und Mischmeistereien
Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und Leiter innerhalb des
jeweiligen Zuständigkeitsbereichs sowie in angrenzende
Zuständigkeitsbereiche und zur vorgesetzten Dienststelle,
d) für die Leiterin oder den Leiter der Aus- und
Fortbildungsstätte Rotenburg des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen
Eschwege Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen ihres oder seines
Aufgabenbereiches,
3. im Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für
Bodenmanagement und Geoinformation
a) beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und
Geoinformation
aa) Dienstreisen und Dienstgänge der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Landes Hessen im
Rahmen des Aufgabenbereiches ihrer Abteilung,
bb) Dienstreisen und Dienstgänge der
Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter des Katasteraufsichtsdienstes,
des Aufsichtsdienstes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
und der oberen Flurbereinigungsbehörde,
cc) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder
des Leiters der Spruchstelle für Flurbereinigung
zur Wahrnehmung ihrer Funktionen,
b) bei den Ämtern für Bodenmanagement
aa) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterinnen und
Leiter der Ämter für Bodenmanagement innerhalb des Amtsbezirkes im Rahmen
ihres Aufgabenbereiches,
bb) Dienstreisen und Dienstgänge der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter innerhalb des Amtsbezirkes zur
Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen,
cc) Dienstreisen und Dienstgänge von Angehörigen der
Ämter für Bodenmanagement zur Wahrnehmung ihrer in den Wochenplänen
enthaltenen Aufgaben,
4. im Geschäftsbereich der Hessischen Eichdirektion für
die Leiterinnen und Leiter der Außenstellen Dienstreisen innerhalb ihres
Dienstbezirkes und zu den Aufsichtsbehörden und Dienstgänge,
5. im Geschäftsbereich der TÜH Staatliche Technische
Überwachung Hessen
a) Dienstreisen, Dienstgänge, Auslandsdienstreisen und
Reisen zur Fortbildung, die im Rahmen der Geschäftsbesorgung durch die TÜV
Technische Überwachung Hessen GmbH erforderlich sind und von dieser
befürwortet werden,
b) Dienstreisen und Dienstgänge der Leiterin oder des
Leiters der Verwaltungsabteilung.
§ 15
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden, soweit in Abs. 2 und 3 und in
den §§ 13, 14 und 16 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich
folgende Befugnisse übertragen:
1. Anordnung oder Genehmigung
a) von Auslandsdienstreisen,
b) Reisen zur Fortbildung und zur Ausbildung,
2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach
§ 11
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den
siebenten Tag hinaus,
3. Zusage und Gewährung von Umzugskostenvergütung,
4. Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf
Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach
§ 2
Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
5. Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der
Umzugskostenvergütung nach
§ 5
Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
6. Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach
§
11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
7. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld nach
§ 23
des Hessischen Reisekostengesetzes und
§
12 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
8. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten
sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember
1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl.
I S. 218),
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches.
(2) Den Ämtern für Straßen- und Verkehrswesen und dem Hessischen Amt für
Baustoff- und Bodenprüfung werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 für die Beamtinnen und
Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter
übertragen.
(3) Den Ämtern für Bodenmanagement werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1 und 3
bis 7 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit Ausnahme der
Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
§ 16
Soweit in § 14 Nr. 1 Buchst. c nichts anderes bestimmt ist, ist unbeschadet
des Reisezieles innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und des Amts- oder
Zuständigkeitsbereiches eine Dienstreisegenehmigung der dem Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden
für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches erforderlich bei Reisen
zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen
Veranstaltungen, die nicht zu den laufenden Dienstgeschäften gehören. Eine
Anordnung zur Teilnahme oder eine Einladung durch das Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung oder die diesem unmittelbar
nachgeordneten Behörden ersetzt die Genehmigung.
SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die
Entscheidung über Widersprüche
§ 17
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in
Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu entscheiden,
soweit das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den
Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 19 Nr. 8
bleiben unberührt.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche
abweichend regeln, bleiben unberührt.
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung
§ 18
(1) Dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation,
der Hessischen Eichdirektion und
der TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen
wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und § 20 nichts anderes
bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten
vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren
vollendet haben.
(2) Den Ämtern für Straßen und Verkehrswesen,
dem Hessischen Amt für Baustoff- und Bodenprüfung und
den Ämtern für Bodenmanagement
wird die Befugnis nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihrer Behörde mit
Ausnahme der Behördenleiterinnen und Behördenleiter übertragen.
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
§ 19
Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung folgende Befugnisse übertragen:
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. Mehrarbeitsvergütungen zu berechnen und die Zahlung
anzuordnen,
4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
5. die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes
zu kürzen,
7. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer
Maßnahme nach Nr. 1 bis 6 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von
Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,
8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis
7 zu befinden.
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt
§ 20
Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 für
die Leiterinnen und Leiter der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden dem Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vorbehalten.
ELFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 21
Es werden aufgehoben:
1. die
Anordnung
über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 8), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
2. die
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 26. Juni 2001 (GVBl. I S. 330) , geändert durch
Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506),
3. die
Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 284) .
§ 22
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme des § 21 mit Ablauf des 31.
Dezember 2011 außer Kraft.

