



aufgehoben;
vgl. GVBl. 2008 I S. 1049,
GVBl. II
320-187 § 3
Verordnung über die Einrichtung
von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
(Hessische Landesfamilienkassenverordnung - HLFamKVO)
Vom 22. Dezember 2006
GVBl. I S. 773
Aufgrund
des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), geändert durch Gesetz
vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), in Verbindung mit
§ 1 der
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9 des
Finanzverwaltungsgesetzes zur Einrichtung von Landesfamilienkassen in Hessen
vom 11. Dezember 2006 (GVBl. I S. 677),
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für alle
Beschäftigten des Landes Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
wahr. Bis zum 31. Dezember 2007 ist sie auch Familienkasse für die Beschäftigten
des Landes, die der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nach § 25a Abs.
5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl.
I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843),
zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten von der
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wahrgenommen werden. Sie kann die
Aufgaben der Familienkassen anderer juristischer Personen des öffentlichen
Rechts wahrnehmen.
(2) Die Universität Kassel als Bezügestelle für die hessischen Hochschulen und
die Forschungsanstalt Geisenheim ist Familienkasse für die Beschäftigten der
hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim. Ab dem 1. Januar
2008 ist sie auch Familienkasse für die in Abs. 1 Satz 2 genannten
Beschäftigten.
(3) Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist Familienkasse für seine
Beschäftigten und die Beschäftigten des Landes, die dem Universitätsklinikum
nach
§ 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken
zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personaladministration und -abrechnung
vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


