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aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 1049, GVBl. II 320-187 § 3

 

Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
(Hessische Landesfamilienkassenverordnung - HLFamKVO)

Vom 22. Dezember 2006
GVBl. I S. 773

 

Aufgrund

des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), geändert durch Gesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 9 des Finanzverwaltungsgesetzes zur Einrichtung von Landesfamilienkassen in Hessen vom 11. Dezember 2006 (GVBl. I S. 677),

wird verordnet:

 

§ 1


(1) Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für alle Beschäftigten des Landes Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahr. Bis zum 31. Dezember 2007 ist sie auch Familienkasse für die Beschäftigten des Landes, die der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nach § 25a Abs. 5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 843), zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten von der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wahrgenommen werden. Sie kann die Aufgaben der Familienkassen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmen.


(2) Die Universität Kassel als Bezügestelle für die hessischen Hochschulen und die Forschungsanstalt Geisenheim ist Familienkasse für die Beschäftigten der hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim. Ab dem 1. Januar 2008 ist sie auch Familienkasse für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigten.


(3) Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist Familienkasse für seine Beschäftigten und die Beschäftigten des Landes, die dem Universitätsklinikum nach
§ 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personaladministration und -abrechnung vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden.

 

§ 2


Die Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

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