



Verordnung über die
Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz
Vom 16. April 2007
GVBl. I S. 270
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 1 bis 3
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 4
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften § 5
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung § 6
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 7
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 8
SIEBTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen
Umzugskostengesetz §§ 9 bis 11
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 12
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche § 13
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt § 14
ELFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 15, 16
Aufgrund
1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022)
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
verordnet die Landesregierung,
2. des
§
12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung
vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 2 der
Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
3. des
§
19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
30 Abs. 1 Satz 2, des
§
39 Abs. 3 Satz 1, des
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
§
56 Abs. 1 Satz 1, des
§
74 Abs. 1 Satz 1, des
§
78 Abs. 1 Satz 1, des
§
79 Abs. 5, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§
84 Satz 3 und des
§
97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. des
§
81 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 233a des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7
der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976
(GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl.
I S. 492),
5. des
§
17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§
25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S.
266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
6. des
§
92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
7. des
§
106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 15 Abs.1 der
Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. S. 671),
8. des
§
8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25.
Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar
2006 (GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7
des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27.
Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember
2004 (GVBl. I S. 442),
9. des
§ 37 Abs.
5, des § 38
Abs. 2 Satz 2, des
§ 47 Abs. 1
Satz 2, des §
83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des
§ 89 Satz 2 des
Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
10. des
§
11 Abs. 2 Satz 1 und des
§
28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes
in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
11. des
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.
464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),
12. des
§
96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.
655, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und
§ 1 Satz 2 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz,
a) soweit Befugnisse nach
§ 12 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 1
Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit
dem Minister des Innern und für Sport,
b) soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse
übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz
§ 1
Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie,
dem Landesbetrieb Hessen-Forst,
dem Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen,
dem Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg und
dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
werden für ihren Geschäftsbereich folgende Befugnisse übertragen:
Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe
A 15 sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst
1.
a) zu ernennen, zu entlassen und in den Ruhestand
zu versetzen,
b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen
Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
abzuordnen und zu versetzen sowie
2. das Einverständnis zu deren Abordnung und
Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach
§
30 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären.
Die Auswahl der Leiterinnen und Leiter der Fachgebiete,
Dezernate und vergleichbaren Organisationseinheiten bei den dem Ministerium
unmittelbar nachgeordneten Behörden erfolgt im Benehmen mit diesem.
§ 2
Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich,
soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:
1.
a) nach
§ 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in
der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,
b) nach
§ 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die
Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter
Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,
2. nach
§
39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen und
den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
3. nach
§
40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem
Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu
nehmen,
4. Entscheidungen nach
§
51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,
5. nach
§
74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte
zu verbieten,
6.
a) nach
§ 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und
Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
b) nach
§ 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
c) nach
§ 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im
Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten
Dienstbehörde festzusetzen,
7. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder
Erwerbstätigkeit zu untersagen,
8. nach
§
84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu
erteilen,
9. nach
§
97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder
einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
„außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.
§ 3
(1) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind, soweit in § 14 nichts
anderes bestimmt ist, befugt, über Anträge
1. auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§
85a,
85b und
85f des Hessischen Beamtengesetzes und
2. auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der
Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz auf der Grundlage des
§
92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes
zu entscheiden.
(2) Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen weisen, soweit in § 14 nichts
anderes bestimmt ist, die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs nach
§ 49 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und führen deren
Personalhauptakten.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
§ 4
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über
Beihilfeanträge der Bediensteten des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz und der Bediensteten der zum Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz gehörenden
Dienststellen zu entscheiden.
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 5
Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich
folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 15
a) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in
Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit
abzukürzen,
b) nach
§ 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu
verlängern,
c) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und
§ 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die
Probezeit anzurechnen,
d) nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
e) nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung
Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach
§ 8
Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn
des einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach
§
14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs.
1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren
Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S.
167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren
Dienstes zuzulassen,
4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den
gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz.
S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen
Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung
zuzulassen.
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Urlaubsverordnung
§ 6
(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren
Geschäftsbereich, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis
übertragen, nach §
15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus
wichtigem Grund zu gewähren.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum
und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sind befugt, sich
bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung
zu gewähren.
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
§ 7
Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für
Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz folgende Befugnisse übertragen:
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. Anwärterbezüge nach § 66 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,
6. zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die
Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 oder einer Maßnahme nach § 7
Nr. 4 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen
Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,
Landwirtschaft und Forsten vom 8. August 2001 (GVBl. I S. 362), aufgehoben
durch Anordnung vom 2. August 2004 (GVBl. I S. 269), beruht,
7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3
des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die
Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsraten bei
Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei
Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,
8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 6 zu befinden.
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Disziplinargesetz
§ 8
Den Leiterinnen und Leitern der in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen werden
als Dienstvorgesetzte für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs bis
einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 37 Abs. 3 Nr.
1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum
zulässigen Höchstmaß festzusetzen,
2. nach
§ 38 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach
§ 47 Abs. 1
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes einen Widerspruchsbescheid zu
erlassen,
4. nach
§ 83 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes
Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und
5. nach
§ 89 Satz 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
SIEBTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 9
(1) Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz ist auch
zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und
Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die
Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.
(2) Als allgemein genehmigt gelten im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Leiterinnen und Leiter
(bei deren Abwesenheit auch für ihre Vertreterinnen und Vertreter) der
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
1. Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland bis zur Dauer von fünf Tagen,
2. Dienstgänge,
soweit es sich nicht um Reisen zur Teilnahme an
Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen handelt.
§ 10
Die in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen sind jeweils in ihrem
Geschäftsbereich zuständig für die
1. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur
Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen,
2. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über
die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21.
Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.
November 2006 (GVBl. I S. 561).
§ 11
Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 9 und 10
auch zuständig für die
1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über
die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen
Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung,
2. Befugnisse nach
§
28a Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes und
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung
§ 12
Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich,
soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung
der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder
vierzig Jahren vollendet haben.
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die
Entscheidung über Widersprüche
§ 13
(1) Den in § 1 Satz 1 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich
die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes (§
182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Ministerium
für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Verwaltungsakt nicht
selbst erlassen hat. § 7 Nr. 8 bleibt unberührt.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
abweichend regeln, bleiben unberührt.
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt
§ 14
Dem Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz bleiben für
die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die
Befugnisse nach §§ 2, 3, 6 und 12 vorbehalten.
ELFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 15
Die Anordnung
über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und
Verbraucherschutz vom 1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 811) , geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166), wird aufgehoben.
§ 16
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


