



Hessisches Gesetz zur Ersetzung
der Fristen nach § 5 Abs. 3 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und zur
Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsberechtigte
Vom 6. Juni 2007
GVBl. I S. 302
§ 1
Sind Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus einem Amt in den Ruhestand getreten,
das nicht der Eingangsbesoldung ihrer Laufbahn oder das keiner Laufbahn
angehört, und haben sie die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens
gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei
Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten
Amtes. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 und 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 323,
847, 2033), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652),
mit der Maßgabe, dass anstelle der Frist von drei Jahren eine Frist von zwei
Jahren tritt.
§ 2
Für die Versorgungsberechtigten, die nach
§ 50
oder
§ 194, auch in Verbindung mit
§ 197,
des Hessischen
Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in den Ruhestand
getreten sind, gilt § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht.
§ 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


