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Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Vom 13. Juli 2007
GVBl. I S. 514

 

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Ausnahmen vom Geltungsbereich § 1

ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 2 bis 5

DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 6

VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften § 7

FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung § 8

SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 9

SIEBTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz §§ 10, 11

ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz §§ 12 bis 14

NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 15

ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche § 16

ELFTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt § 17

ZWÖLFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 18, 19

 

Aufgrund

1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

verordnet die Landesregierung,

2. des § 12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),

3. des § 19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit § 233a, des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3, des § 97 Abs. 4 Satz 1 und des § 194 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,

4. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),

5. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),

6. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),

7. des § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des § 8 Abs. 3, des § 9 Abs. 2 Satz 1, des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 217),

8. des § 106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des § 15 Abs.1 der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),

9. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),

10. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5, des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),

11. des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 18, des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),

12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),

13. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),

14. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),

verordnet der Minister des Innern und für Sport, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

 

ERSTER ABSCHNITT

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

§ 1


Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.

 

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz

 

§ 2


(1) Den Regierungspräsidien,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
der Hessischen Landesfeuerwehrschule und
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15

a) zu ernennen,

b) nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,

c) das Einverständnis zu einer Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,

2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe B 2

a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,

b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen.

Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und die Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport.


(2) Dem Hessischen Landeskriminalamt,
dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,
den Polizeipräsidien und
der Hessischen Polizeischule
werden für ihren Geschäftsbereich

1. die Befugnisse nach Abs. 1 und

2. die Befugnisse nach § 194 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden,

bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

 

§ 3


(1) Den Regierungspräsidien sowie
der Hessischen Landesfeuerwehrschule

werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:

1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach § 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,

2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen.


(2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare

1. der Fachrichtung Städtebau und

2. der Fachrichtung Bauingenieurwesen – Fachgebiet Stadtbauwesen -

übertragen.


(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Baureferendarinnen und Baureferendare

1. der Fachrichtung Landespflege und

2. der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz

übertragen.


(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen.


(5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse werden dem Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen.

 

§ 4


(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,

2. nach § 19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,

3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

4. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,

5. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

6. nach § 78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

7. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

8. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

9. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,

10. nach § 84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

11. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.


(2) Soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 3 bis 11 übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 3, 4 und 11 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Den Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 9 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.

 

§ 5


(1) Soweit in Abs. 2 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,

2. über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung nach §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,

3. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu führen.


(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.

 

DRITTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

 

§ 6


Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach § 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen übertragen.

 

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

 

§ 7


(1) Den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:

1. für Beamtinnen und Beamte

a) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verkürzen,

b) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

c) nach § 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

d) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

e) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,

3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S. 167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,

4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,

5. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Fachrichtung festzustellen.


(2) Den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.


(3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern,

2. nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern,

3. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

4. nach § 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen,

5. nach § 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern.


(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden,

2. nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern,

3. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern.


(5) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen – Fachgebiet Stadtbauwesen –folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am 23. Mai 2006 (StAnz. S. 1247), über die Einstellung zu entscheiden,

2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.


(6) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden,

2. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

3. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen.

 

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung

 

§ 8


(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, wird den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.


(2) Den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.


(3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, die Leiterinnen und Leiter der den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterin oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.

 

SECHSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

 

§ 9


Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen:

1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,

2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,

4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen sind,

6. Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,

7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:

a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,

b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsbeiträgen bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,

8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 6 zu entscheiden.

 

SIEBTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

 

§ 10


(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen:

1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,

2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3. Entscheidungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,

4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.


(2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.


(3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 übertragen.


(4) Den Leiterinnen und Leitern des Hessischen Landeskriminalamtes, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung, der Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 übertragen.

 

§ 11


Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.

 

ACHTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

 

§ 12


Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die

1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,

2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster-Hiltrup,

3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen.

 

§ 13


Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, für die

1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienststellen,

2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen.

 

§ 14


Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12, 13 und 17 auch zuständig für die

1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),

2. Bewilligung von Trennungsgeld nach § 23 des Hessischen Reisekostengesetzes und § 12 des Hessischen Umzugskostengesetzes.

Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen übertragen.

 

NEUNTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

 

§ 15


Den in § 2 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

 

ZEHNTER ABSCHNITT

Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche

 

§ 16


(1) Den Regierungspräsidien,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
der Hessischen Landesfeuerwehrschule,
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
dem Hessischen Landeskriminalamt,
dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,
den Polizeipräsidien und
der Hessischen Polizeischule

wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Ministerium des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8 bleibt unberührt.


(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

 

ELFTER ABSCHNITT

Zuständigkeitsvorbehalt

 

§ 17


Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben

1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und 10, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 15,

2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bis 8, §§ 10 und 11,

3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 14

vorbehalten.

 

ZWÖLFTER ABSCHNITT

Schlussvorschriften

 

§ 18


Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Dezember 2000 (GVBl. I S. 635) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S. 166),

2. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. November 2001 (GVBl. I S. 478) , geändert durch Anordnung vom 30. November 2005 (GVBl. I S. 798).

 

§ 19


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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