



Verordnung über Zuständigkeiten
in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des
Ministeriums des Innern und für Sport
Vom 13. Juli 2007
GVBl. I S. 514
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Ausnahmen vom Geltungsbereich § 1
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 2 bis 5
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 6
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften § 7
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung § 8
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten § 9
SIEBTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz §§ 10, 11
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen
Umzugskostengesetz §§ 12 bis 14
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 15
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche § 16
ELFTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt § 17
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 18, 19
Aufgrund
1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022)
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
verordnet die Landesregierung,
2. des
§
12 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung
vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Dezember 2006 (GVBl. I S. 656), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 2 der
Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
3. des
§
19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
30 Abs. 1 Satz 2, des
§
39 Abs. 3 Satz 1, des
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
74 Abs. 1 Satz 1, des
§
78 Abs. 1 Satz 1, des
§
79 Abs. 5, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§
84 Satz 3, des
§
97 Abs. 4 Satz 1 und des
§
194 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. des
§
81 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 233a des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7
der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976
(GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl.
I S. 492),
5. des
§
92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
6. des
§
17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des
§
25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S.
266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
und des
§ 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),
7. des
§ 233a des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des
§ 7 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, des
§ 8 Abs. 3, des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 und des
§ 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994
(GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997
(GVBl. I S. 217),
8. des
§
106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 15 Abs.1 der
Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
9. des
§ 8a
Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2006
(GVBl. I S. 11), auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7
des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27.
Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember
2004 (GVBl. I S. 442),
10. des
§ 37 Abs.
5, des § 38
Abs. 2 Satz 2, des
§ 41 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 4, des
§ 83 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 Satz 5, des
§ 89 Satz 2 des
Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
11. des
§
11 Abs. 2 Satz 1, des
§
18, des
§
28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes
in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
12. des
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.
464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),
13. des
§
96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
14. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.
655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und
§ 1 Satz 2 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
verordnet der Minister des Innern und für Sport, soweit
der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit
dem Minister der Finanzen:
ERSTER ABSCHNITT
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 1
Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des
Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und
Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind
oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz
§ 2
(1) Den Regierungspräsidien,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
der Hessischen Landesfeuerwehrschule und
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
werden, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich,
dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 15
a) zu ernennen,
b) nach den §§
28 bis
30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer
anderen Verwaltung abzuordnen und zu versetzen,
c) das Einverständnis zu einer Abordnung und
Versetzung in ihren Geschäftsbereich nach
§ 30 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
2. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe B 2
a) innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen
und zu versetzen,
b) zu entlassen und in den Ruhestand zu versetzen.
Die Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gelten nicht
für die Leiterin oder den Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und
Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen, die Leiterin oder den Leiter der
Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge sowie die Leiterinnen und die
Leiter der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales. Die Auswahlentscheidung
bezüglich der Leiterinnen und Leiter der in Satz 2 genannten Ämter trifft die
Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport.
(2) Dem Hessischen Landeskriminalamt,
dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,
den Polizeipräsidien und
der Hessischen Polizeischule
werden für ihren Geschäftsbereich
1. die Befugnisse nach Abs. 1 und
2. die Befugnisse nach
§
194 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, über Anträge auf
Verschiebung der Frist für den Eintritt in den Ruhestand zu entscheiden,
bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes
übertragen.
§ 3
(1) Den Regierungspräsidien sowie
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
werden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium
Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes zu ernennen und zu entlassen
sowie das Einverständnis zur Abordnung und Versetzung in ihren
Geschäftsbereich nach
§
30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 Abs. 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
2. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des
einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes nach den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
abzuordnen und zu versetzen.
(2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die
Baureferendarinnen und Baureferendare
1. der Fachrichtung Städtebau und
2. der Fachrichtung Bauingenieurwesen – Fachgebiet
Stadtbauwesen -
übertragen.
(3) Dem Regierungspräsidium Gießen werden die Befugnisse nach Abs. 1 für die
Baureferendarinnen und Baureferendare
1. der Fachrichtung Landespflege und
2. der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz
übertragen.
(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden die Befugnisse nach Abs. 1 für
die Brandreferendarinnen und Brandreferendare übertragen.
(5) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden die Befugnisse nach Abs. 1
für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen. Die in Abs. 1 genannten Befugnisse
werden dem Bereitschaftspolizeipräsidium für die Beamtinnen und Beamten im
Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übertragen.
§ 4
(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1
aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium
Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§
19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der
Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,
2. nach
§
19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die
Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter
Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,
3. nach
§
39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§
39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4. nach
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und
Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu
nehmen,
5. nach
§
74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
6. nach
§
78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und
Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
7. nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
8. nach
§
81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7
Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde
festzusetzen,
9. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
10. nach
§
84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu
erteilen,
11. nach
§
97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin und
einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz
„außer Dienst (a. D.)“ zu erlauben.
(2) Soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2
Abs. 2 genannten Dienststellen die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 3 bis 11
übertragen. Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 3, 4 und 11 werden bis zur
Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Den Regierungspräsidien
wird die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 9 auch für die vor dem 1. April 2004 in
Ruhestand getretenen Beamtinnen und Beamten der Landrätinnen und Landräte als
Behörden der Landesverwaltung ihres Zuständigkeitsbereiches übertragen.
§ 5
(1) Soweit in Abs. 2 und in § 17 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2
aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium
Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen, folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§
92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von
Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz
zu entscheiden,
2. über Anträge auf Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung nach §§
85a,
85b und
85f des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden,
3. nach
§ 49 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten ihres
Geschäftsbereichs in Planstellen einzuweisen und deren Personalhauptakten zu
führen.
(2) Den in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen werden für ihren Geschäftsbereich
die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des
gehobenen Dienstes übertragen.
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
§ 6
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über
Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs
des Ministeriums des Innern und für Sport sowie für die Bediensteten des
Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen
übertragen.
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 7
(1) Den in § 2 Abs. 1 aufgeführten Dienststellen werden für ihren
Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische
Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, folgende Befugnisse
übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte
a) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in
Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu
verkürzen,
b) nach
§ 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu
verlängern,
c) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4 und
§ 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die
Probezeit anzurechnen,
d) nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
e) nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung
Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach
§ 8
Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn
des einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach
§
14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs.
1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren
Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S.
167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die
Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,
4. nach
§
16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 2
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Dienst in der
allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz. S. 4770) Beamtinnen und
Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes
derselben Fachrichtung zuzulassen,
5. nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber
für ihre Fachrichtung festzustellen.
(2) Den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Dienststellen werden für ihren
Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des
gehobenen Dienstes übertragen.
(3) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten
im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres
Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im
mittleren Dienst zu verlängern,
2. nach
§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern,
3. nach
§ 4 Abs. 3 Satz 1 und
§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf die
Ausbildung oder den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
4. nach
§ 8 Abs. 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des
mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen,
5. nach
§ 8 Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu
verlängern.
(4) Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Brandreferendarinnen und
Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu entscheiden,
2. nach
§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den
Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für
Sport zu verlängern,
3. nach
§ 12 Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit
im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport zu verlängern.
(5) Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Baureferendarinnen und
Baureferendare der Fachrichtungen Städtebau und Bauingenieurwesen – Fachgebiet
Stadtbauwesen –folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§
17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3,
Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2
Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen
Verwaltungsdienstes vom 20. Juni 1989 (StAnz. S. 1880), zuletzt geändert am
23. Mai 2006 (StAnz. S. 1247), über die Einstellung zu entscheiden,
2. nach
§ 8
Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
3. nach
§ 8
Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf
den Vorbereitungsdienst anzurechnen.
(6) Dem Regierungspräsidium Gießen werden für die Baureferendarinnen und
Baureferendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik/Umweltschutz
folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§
17 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3,
Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art.
2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik/Umweltschutz
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren
technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung in den
Vorbereitungsdienst zu entscheiden,
2. nach
§ 8
Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
3. nach
§ 8
Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf
den Vorbereitungsdienst anzurechnen.
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Urlaubsverordnung
§ 8
(1) Soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, wird den in § 2 Abs. 1
aufgeführten Dienststellen für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium
Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, nach § 15 Abs. 1 der Hessischen
Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem Grund zu gewähren.
(2) Den in § 2 Abs. 2 aufgeführten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich
bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes die Befugnis übertragen,
nach § 15 Abs. 1 der Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung
aus wichtigem Grund zu gewähren.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der dem Ministerium des Innern und für Sport
unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, die Leiterinnen und Leiter der den
Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie die Leiterin
oder der Leiter des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im
Gesundheitswesen sind befugt, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen
selbst Urlaub oder Dienstbefreiung zu gewähren.
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
§ 9
Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des Ministeriums des
Innern und für Sport folgende Befugnisse übertragen:
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. zuviel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer
Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung
von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen
sind,
6. Anwärterbezüge nach § 66 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,
7. Billigkeitsentscheidungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3
des Bundesbesoldungsgesetzes nach Maßgabe folgender Regelungen zu treffen:
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die
Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) Ratenzahlungen bis zu 36 Monatsbeiträgen bei
Rückforderungsbeiträgen bis zu 2 500 Euro, bis zu 18 Monatsraten bei
Rückforderungsbeiträgen bis zu 10 000 Euro zu gewähren,
8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 6 zu entscheiden.
SIEBTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Disziplinargesetz
§ 10
(1) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien, des Landesamtes für
Verfassungsschutz Hessen, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden und des
Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamtes im Gesundheitswesen werden,
soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich als
Dienstvorgesetzte folgende Befugnisse übertragen:
1. nach
§ 37 Abs. 3 Nr.
1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum
zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach
§ 38 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. Entscheidungen nach
§ 83 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes zum
Unterhaltsbeitrag zu treffen,
4. die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen
und Ruhestandsbeamten nach
§ 89 Satz 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der Regierungspräsidien wird die Befugnis nach
Abs. 1 auch für die vor dem 1. April 2004 in Ruhestand getretenen Beamtinnen und
Beamten der Landrätinnen und Landräte als Behörden der Landesverwaltung ihres
Zuständigkeitsbereiches übertragen.
(3) Den Leiterinnen und Leitern der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales
werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
übertragen.
(4) Den Leiterinnen und Leitern des Hessischen Landeskriminalamtes, des
Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Präsidiums für Technik, Logistik
und Verwaltung, der Polizeipräsidien und der Hessischen Polizeischule werden die
Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 4 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16
übertragen.
§ 11
Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der
Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden wird, soweit in § 17 nichts anderes
bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch
für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die
Befugnis übertragen, im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Befugnisse der
obersten Dienstbehörde nach
§ 41 Abs. 2 und
Abs. 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben.
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 12
Das Ministerium des Innern und für Sport ist auch zuständig für die
1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und
Reisen zur Fortbildung sowie für die Zusage der Umzugskostenvergütung für
die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
2. Anordnung und Genehmigung von Reisen zu Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen an der Deutschen Hochschule der Polizei in
Münster-Hiltrup,
3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Beamtinnen
und Beamten des höheren Dienstes der in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen.
§ 13
Die Regierungspräsidien sind jeweils in ihrem Geschäftsbereich zuständig, das
Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und
Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, für die
1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und
Reisen zur Fortbildung für die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten
Dienststellen,
2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur
Fortbildung, die nicht im überwiegenden dienstlichen Interesse liegen.
§ 14
Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind vorbehaltlich der §§ 12, 13
und 17 auch zuständig für die
1. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld über
die ersten sieben Tage hinaus nach
§
11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung
mit
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21.
Dezember 1993 (GVBl. I S. 783), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.
November 2006 (GVBl. I S. 561),
2. Bewilligung von Trennungsgeld nach
§
23 des Hessischen Reisekostengesetzes und
§
12 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
Dem Regierungspräsidium Gießen wird die Zuständigkeit nach
Satz 1 Nr. 1 auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im
Gesundheitswesen übertragen.
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung
§ 15
Den in § 2 aufgeführten Dienststellen wird, soweit in § 17 nichts anderes
bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch
für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die
Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine
Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.
ZEHNTER ABSCHNITT
Zuständigkeit für die
Entscheidung über Widersprüche
§ 16
(1) Den Regierungspräsidien,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
der Hessischen Landesfeuerwehrschule,
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
dem Hessischen Landeskriminalamt,
dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,
den Polizeipräsidien und
der Hessischen Polizeischule
wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
(§
182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das Ministerium
des Innern und für Sport den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Nr. 8
bleibt unberührt.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
abweichend regeln, bleiben unberührt.
ELFTER ABSCHNITT
Zuständigkeitsvorbehalt
§ 17
Dem Ministerium des Innern und für Sport bleiben
1. für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen die Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 und
10, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 15,
2. für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der
Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die
Befugnisse nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bis 8, §§ 10 und 11,
3. für die hauptberuflichen Lehrkräfte und die
Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden
die Befugnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, § 5 Abs. 1
Nr. 2, § 8 Abs. 1, §§ 10, 11 und 14
vorbehalten.
ZWÖLFTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 18
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung
über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.
Dezember 2000 (GVBl. I S. 635) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.
Mai 2006 (GVBl. I S. 166),
2. die
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16.
November 2001 (GVBl. I S. 478) , geändert durch Anordnung vom 30. November
2005 (GVBl. I S. 798).
§ 19
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


