



Hessisches Gesetz über
Einkommensverbesserungen für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes
Hessen
(GEVerbTöD)
Vom 15. November 2007
GVBl. I S. 751
§ 1
Persönlicher und sachlicher
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt Einkommensverbesserungen für die Beschäftigten, auf deren
Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen
1. der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar
1961 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859),
2. der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und
Arbeiter des Bundes und der Länder vom 6. Dezember 1995 in der Fassung vom
31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859),
3. der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder
und Gemeinden vom 26. Januar 1982 in der Fassung vom 17. Dezember 2003,
4. der Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6.
Dezember 1974 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859) oder der
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden
vom 3. September 1974 in der Fassung vom 14. März 2003,
5. der Tarifvertrag zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden vom 28.
Februar 1986 in der Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), oder
6. der Tarifvertrag über die Regelung der
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 22. März 1991 in der
Fassung vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859)
angewendet wird.
§ 2
Einmalzahlungen
(1) Beschäftigte nach § 1 erhalten im Monat Dezember 2007 eine Einmalzahlung.
Die Einmalzahlung beträgt
1. 20 vom Hundert für die Beschäftigten der
Vergütungsgruppen X bis Vc des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der
Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VI des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der
Lohngruppen 1 bis 9 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter
des Bundes und der Länder und der Lohngruppen 1 bis 8a des
Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und Gemeinden,
2. 15 vom Hundert für die Beschäftigten der
Vergütungsgruppen Vb bis I des Bundes-Angestelltentarifvertrags und der
Vergütungsgruppen Kr. VII bis Kr. XIII des Bundes-Angestelltentarifvertrags,
mindestens jedoch 250 Euro und
3. 20 vom Hundert für die Beschäftigten nach § 1 Nr. 4
bis 6.
(2) Bei der Bemessung der Einmalzahlung nach Abs. 1 sind die monatliche
Vergütung (§ 26 Abs. 1, § 30 des Bundes-Angestelltentarifvertrags, § 8 des
Manteltarifvertrags für Auszubildende, § 10 Abs. 1 des Tarifvertrags zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, § 6 Abs. 1
des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden),
die allgemeine Zulage (§ 2 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom 17.
Mai 1982 in der Fassung vom 30. Oktober 2001 [StAnz. 2002 S. 171]), der
Monatstabellenlohn, gegebenenfalls zuzüglich des Sozialzuschlags (§ 21 Abs. 3, §
41 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der
Länder, §§ 11, 44 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und
Gemeinden), oder das monatliche Entgelt zuzüglich des Verheiratetenzuschlags (§
2 Abs. 1 des Tarifvertrags über die Regelung der Arbeitsbedingungen der
Praktikantinnen/Praktikanten) des Monats Dezember 2007 zugrunde zu legen.
Voraussetzung für die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch (Vergütung/Lohn,
Urlaubsvergütung/Urlaubslohn oder Krankenbezüge) für mindestens einen Tag im
Monat der Auszahlung. Dies gilt auch, wenn im Zahlungsmonat nur wegen der Höhe
der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht
gezahlt wird. Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen
der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), für den
Zahlungsmonat keine Bezüge erhalten hat.
(3) Beschäftigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 erhalten im Monat Dezember 2007 eine
zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn
1. ihr Arbeitsvertrag eine besondere Vertragsabrede
über eine erhöhte Arbeitszeit auf Grundlage der Erlasse des Hessischen
Ministeriums des Innern und für Sport vom 26. Juli 2004 (StAnz. S. 2619),
vom 15. Februar 2006 (StAnz. S. 562) oder vom 7. März 2007 (StAnz. S. 582)
enthält oder
2. ihre Arbeitszeit als im Angestelltenverhältnis
beschäftigte Lehrkraft sich nach Nr. 3 des Abschnitts I der Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte der Anlage 2 des
Bundes-Angestelltentarifvertrags nach den Bestimmungen für die
entsprechenden Beamtinnen und Beamten bemisst.
Die Einmalzahlung nach Satz 1 beträgt 200 Euro für
Beschäftigte nach § 1 Nr. 4 bis 6. Voraussetzung für die Einmalzahlung nach Satz
1 und 2 ist, dass die oder der Beschäftigte am 31. Dezember 2007 mit der
erhöhten Arbeits- oder Ausbildungszeit nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beschäftigt ist.
Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Einmalzahlungen nach Abs. 1 und 3 in dem
Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen
Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter am
Ersten des Zahlungsmonats entspricht.
(5) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu
berücksichtigen.
§ 3
Lineare Erhöhung
Zum 1. April 2008 werden jeweils um 2,4 vom Hundert erhöht
1. die Grundvergütung, die Gesamtvergütung, die
Stundenvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage in der am 1.
Mai 2004 geltenden Fassung des Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum
Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859),
2. der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag in
der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Monatslohntarifvertrags Nr. 5 zum
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859),
3. der Monatstabellenlohn und der Sozialzuschlag in
der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des Lohntarifvertrags Nr. 17 für
Waldarbeiter vom 14. März 2003,
4. die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1.
Mai 2004 geltenden Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 22 zum
Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859)
sowie die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1. Mai 2004 geltenden
Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 23 für die zum Forstwirt
Auszubildenden vom 14. März 2003,
5. die monatliche Ausbildungsvergütung in der am 1.
Mai 2004 geltenden Fassung des Ausbildungsvergütungstarifvertrags Nr. 12 zum
Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler,
die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden vom 31. Januar 2003 (StAnz. S. 1859), und
6. das monatliche Entgelt und der
Verheiratetenzuschlag in der am 1. Mai 2004 geltenden Fassung des
Änderungstarifvertrags Nr. 12 zum Tarifvertrag über die Regelung der
Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten vom 31. Januar 2003 (StAnz.
S. 1859).
§ 4
Kinderzuschlag
Ab 1. Januar 2007 erhöhen sich für die Beschäftigten der Ortszuschlag nach § 29
des Bundes-Angestelltentarifvertrags, der Sozialzuschlag nach § 41 des
Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder und
der Sozialzuschlag nach § 44 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder
und Gemeinden für das dritte und jedes weitere Kind monatlich um jeweils 50
Euro.
§ 5
Abweichende Regelungen
Die Rechte der Tarifvertragsparteien, abweichende Regelungen durch Tarifvertrag
zu treffen, bleiben unberührt.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


