



Verordnung über Zuständigkeiten
in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des
Sozialministeriums
Vom 15. November 2007
GVBl. I S. 809
Aufgrund
1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022)
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
verordnet die Landesregierung,
2. des
§
12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom
11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli
2007 (GVBl. I S. 378), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der
Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
3. des
§
19a Abs. 1 Satz 5 und 6 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
30 Abs. 1 Satz 2, des
§
39 Abs. 3 Satz 1, des
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
74 Abs. 1 Satz 1, des
§
78 Abs. 1 Satz 1, des
§
79 Abs. 5, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§
84 Satz 3 und des
§
97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. des
§
81 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 233a des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7
Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21.
September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
November 1998 (GVBl. I S. 492),
5. des
§
17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des
§
25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S.
266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
und des
§ 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),
6. des
§
92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
7. des
§
96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
8. des
§
106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 15 Abs.1 der
Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
9. des
§ 8a
Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007
(GVBl. I S. 635), auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7
des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27.
Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember
2004 (GVBl. I S. 442),
10. des
§
11 Abs. 2 Satz 1, des
§
18 und des
§
28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes
in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
11. des
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.
464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),
12. des
§ 37 Abs.
5, des § 38
Abs. 2 Satz 2, des
§ 41 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 4, des
§ 83 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des
§ 89 Satz 2 des
Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.
655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856) und
§ 1 Satz 2 der Verordnung zur
Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
verordnet die Sozialministerin, soweit Befugnisse nach
§ 1 Abs. 3 der
Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern und für Sport und, soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse
übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
§ 1
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz, der Dienstjubiläumsverordnung und der Hessischen
Urlaubsverordnung
Dem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten
der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem
Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den
Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:
1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe A 15 und im Vorbereitungsdienst zu ernennen,
2. nach
§
19a Abs. 1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der
Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter Behörden in der
Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen,
3. nach
§
19a Abs. 1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die
Probezeit der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nachgeordneter
Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen,
4. nach §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst innerhalb des
Geschäftsbereichs abzuordnen und zu versetzen,
5. nach §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 1 Beamtinnen und Beamte zu einem
anderen Dienstherrn oder zu einer anderen Verwaltung abzuordnen und zu
versetzen und das Einverständnis zu ihrer Abordnung und Versetzung in den
Geschäftsbereich zu erklären,
6. nach
§
39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§
39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
7. nach §§
40 bis
43
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe B 2 und im Vorbereitungsdienst zu entlassen,
8. nach
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und
Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu
nehmen,
9. nach §§
51 bis
56
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
Besoldungsgruppe B 2 in den Ruhestand zu versetzen,
10. nach
§
74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
11. nach
§
78 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und
Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
12. nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
13. nach
§
81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1
der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe
der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
14. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
15. nach
§
84 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu
erteilen,
16. nach §§
85a,
85b und
85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und
Beamten auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
17. nach
§
92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von
Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz
zu entscheiden,
18. nach
§
97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und
Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a.
D.)“ zu erlauben,
19. nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung die Ehrung von Beamtinnen und Beamten
vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren
vollendet haben,
20. nach
§ 15 Abs. 1 der
Hessischen Urlaubsverordnung Sonderurlaub ohne Besoldung aus wichtigem
Grund zu gewähren,
21. nach
§ 49 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung die Beamtinnen und Beamten in
Planstellen einzuweisen und ihre Personalhauptakten zu führen.
§ 2
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften
Dem Regierungspräsidium Gießen werden für diejenigen seiner und der Bediensteten
der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem
Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in den
Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:
1. für Beamtinnen und Beamte
a) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in
Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die
Probezeit zu verkürzen,
b) nach
§ 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu
verlängern,
c) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
§ 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die
Probezeit anzurechnen,
d) nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
e) nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung
Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach
§ 8
Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und
Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn
des einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach
§
14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs.
1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren
Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S.
167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für die
Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,
4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildung- und Prüfungsordnung für den
gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz.
S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zu einer Laufbahn des
gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen,
5. nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber
für ihre Fachrichtung festzustellen.
§ 3
Zuständigkeit nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis, nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über
Anträge auf Beihilfen zu entscheiden, für die Bediensteten des Geschäftsbereichs
des Sozialministeriums und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums
Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben
nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, übertragen.
§ 4
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
(1) Das Regierungspräsidium Gießen ist für diejenigen seiner und der
Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben
nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind, zuständig für die Anordnung
und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland
gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht im überwiegenden
dienstlichen Interesse liegen.
(2) Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist vorbehaltlich des Abs. 1
auch zuständig für die Bewilligung von
1. Tage- und Übernachtungsgeld über die ersten sieben
Tage hinaus nach
§
11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes, auch in Verbindung
mit
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21.
Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.
November 2006 (GVBl. I S. 561),
2. Trennungsgeld nach
§
23 des Hessischen Reisekostengesetzes und
§
12 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
§ 5
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
Der Hessischen Bezügestelle werden für den Geschäftsbereich des
Sozialministeriums und für diejenigen Bediensteten des Regierungspräsidiums
Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben
nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in
den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse übertragen:
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes
Anwärterbezüge zu kürzen,
6. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
zuviel gezahlte Bezüge zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer
Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung
von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen
sind,
7. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die
Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2
500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10
000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
8. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 6 zu entscheiden.
§ 6
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Disziplinargesetz
(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Regierungspräsidiums Gießen werden als
Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetztem derjenigen Bediensteten des
Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und
Soziales, die mit Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind
oder vor ihrer Versetzung in den Ruhestand betraut waren, folgende Befugnisse
übertragen:
1. nach
§ 37 Abs. 3 Nr.
1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum
zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach
§ 38 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach
§ 83 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes
Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
4. nach
§ 89 Satz 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
(2) Das Regierungspräsidium Gießen übt im Rahmen seiner Ernennungszuständigkeit
die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach
§ 41 Abs. 2 und 3
des Hessischen Disziplinargesetzes aus.
§ 7
Zuständigkeit für die
Entscheidung über Widersprüche
(1) Dem Regierungspräsidium Gießen wird hinsichtlich derjenigen seiner und der
Bediensteten der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben
nach dem Sozialen Entschädigungsrecht betraut sind oder vor ihrer Versetzung in
den Ruhestand betraut waren, die Befugnis übertragen, über Widersprüche in
Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§
182 des Hessischen Beamtengesetzes) zu entscheiden, soweit das
Sozialministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 5 Nr. 8 bleibt
unberührt.
(2) Vorschriften, die die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche
abweichend regeln, bleiben unberührt.
§ 8
Aufhebung bisherigen Rechts
Die
Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Hessischen Sozialministeriums vom 18. Juli 2002 (GVBl.
I S. 402, 411) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006 (GVBl. I S.
166), wird aufgehoben.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


