



Gemeinsame Verordnung über die
zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz
Vom 27. November 2007
GVBl. I S. 824
Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August
1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit
§ 1 der
Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen
Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974
(GVBl. I S. 581) verordnen
der Ministerpräsident,
der Minister des Innern und für Sport,
der Minister der Finanzen,
der Minister der Justiz,
die Kultusministerin,
der Minister für Wissenschaft und Kunst,
der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,
der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz,
die Sozialministerin:
§ 1
Für die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist zuständig
im Falle des
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 die Behörde oder Stelle, bei der
die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verband oder sonstige
Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen, bei dem die zu
verpflichtende Person beschäftigt oder für den oder das sie tätig ist,
3. § 1 Abs. 1 Nr. 3 die Behörde oder Stelle, von der
die sachverständige Person öffentlich bestellt worden ist.
§ 2
(1) Abweichend von § 1 Nr. 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriums des
Innern und für Sport für den Bereich der Polizei diejenigen Stellen zuständig,
bei denen nach
§ 86
Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März
1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007
(GVBl. I S. 640), Personalräte gebildet werden.
(2) Abweichend von § 1 Nr. 2 ist
1. im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz,
des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung,
2. für die Vorsitzenden, Leiterinnen oder Leiter des
nach § 1 Nr. 2 zuständigen Verbandes, sonstigen Zusammenschlusses, des
Betriebes oder Unternehmens
die Behörde oder Stelle zuständig, für die der Verband
oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der
öffentlichen Verwaltung ausführt. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist im
Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Oberfinanzdirektion Frankfurt
am Main für ihren Geschäftsbereich zuständig.
(3) Abweichend von § 1 Nr. 3 ist im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der
Justiz
1. für allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und
Dolmetscher im Sinne von § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), und für
ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer im Sinne von § 142 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), die Präsidentin oder der
Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die zu verpflichtende Person
ihren Wohnsitz hat,
2. für die übrigen Dolmetscherinnen und Dolmetscher
und andere sachverständige Personen die Präsidentin oder der Präsident und
die Direktorin oder der Direktor des Gerichts sowie die Leiterin oder der
Leiter der Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft oder Justizvollzugsanstalt,
in deren oder dessen Zuständigkeitsbereich die zu verpflichtende Person
tätig ist,
zuständig.
§ 3
Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 476 Abs. 3 Satz 1 der
Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327), ist die
Staatsanwaltschaft zuständig, die zuletzt für das Strafverfahren zuständig
gewesen ist. Wird die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Akten
mehrerer hessischer Staatsanwaltschaften beantragt, wird die Verpflichtung von
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht vorgenommen.
§ 4
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der
Staatskanzlei vom 18. April 1975 (GVBl. I S. 66),
2. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 6.
Mai 1975 (GVBl. I S. 96),
3. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen vom
2. Juli 1975 (GVBl. I S. 185),
4. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom
21. Januar 1975 (GVBl. I S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.
November 2005 (GVBl. I S. 807),
5. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Kultusministers vom 17.
Juli 1975 (GVBl. I S. 193),
6. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und
Kunst vom 7. August 1987 (GVBl. I S. 175),
7. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und
Technik vom 4. Mai 1975 (GVBl. I S. 97),
8. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft
und Umwelt vom 5. August 1975 (GVBl. I S. 204),
9. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und
Energie vom 30. Dezember 1985 (GVBl. 1986 I S. 10),
10. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für Jugend,
Familie und Gesundheit vom 19. Juni 1992 (GVBl. I S. 304),
11. die
Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Sozialministeriums vom 6.
Januar 1993 (GVBl. I S. 1, 10), geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2002
(GVBl. I S. 402, 411) ).
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


