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Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Vom 7. Dezember 2007
GVBl. I S. 931

 

Inhaltsübersicht

ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Hessischen Richtergesetz §§ 1 bis 4

ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 5

DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften §§ 6 bis 8

VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten §§ 9 bis 11

FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung §§ 12 und 13

SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 14

SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz §§ 15 bis 20

ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche § 21

NEUNTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 22 und 23

 

Aufgrund

1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

verordnet die Landesregierung,

2. des § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 der Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),

3. des § 30 Abs. 1 Satz 2, des § 39 Abs. 3 Satz 1, des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 233a, des § 74 Abs. 1 Satz 1, des § 78 Abs. 1 Satz 1, des § 79 Abs. 5, des § 83a Abs. 3 Satz 2, des § 84 Satz 3 und des § 97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S. 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),

4. des § 7j Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richtergesetzes,

5. des § 81 Abs. 1 in Verbindung mit § 233a des Hessischen Beamtengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),

6. des § 92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),

7. des § 17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 und des § 25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),

8. des § 8a Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007 (GVBl. I S. 635), auch in Verbindung mit § 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442),

9. des § 96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes, des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), auch in Verbindung mit § 2 des Hessischen Richtergesetzes,

10. des § 37 Abs. 5, des § 38 Abs. 2 Satz 2, des § 41 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4, des § 47 Abs. 1 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, des § 83 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des § 89 Satz 2 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), auch in Verbindung mit § 60 des Hessischen Richtergesetzes,

11. des § 11 Abs. 2 Satz 1, des § 18 und des § 28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),

12. des § 14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),

13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),

verordnet der Minister der Justiz,

soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport und,

soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

 

ERSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Hessischen Richtergesetz

 

§ 1


(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu ernennen,

2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu versetzen sowie das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den eigenen Geschäftsbereich nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,

3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

4. nach den §§ 40 bis 42 des Hessischen Beamtengesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 2 Beamtinnen und Beamte zu entlassen,

5. nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen,

6. nach den §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,

7. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

8. nach § 78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

9. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes und § 7j Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

10. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

11. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,

12. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

13. nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

14. nach § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu entscheiden,

15. nach § 97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben,

16. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,

17. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen einzuweisen.


(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Land- und Amtsgerichte, den Leiterinnen oder Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs die Befugnis übertragen,

1. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

2. nach § 85a Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung und Urlaub zu bewilligen.


(3) Für die Leiterinnen und Leiter der Behörden nach Abs. 1 bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5, 7 bis 12 und 14 dem Ministerium der Justiz vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 8 bis 10 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.

 

§ 2


Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, den Präsidentinnen oder Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst

1. zu ernennen,

2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären,

3. zu entlassen.

 

§ 3


Den Präsidentinnen oder Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 zu einem erstinstanzlichen Gericht innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen.

 

§ 4


(1) Den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuzulassen und zu ernennen,

2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes, des Werkdienstes, des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes abzuordnen und zu versetzen sowie nach § 30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären,

3. nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,

4. nach den §§ 40 bis 43 Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, zu entlassen,

5. nach den §§ 51 bis 56 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu versetzen,

6. nach § 74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,

7. nach § 79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

8. nach § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

9. nach § 83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,

10. nach § 84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

11. nach den §§ 85a, 85b und 85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,

12. nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.


(2) Für die Leiterinnen oder Leiter der Behörden nach Abs. 1 bleiben die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 11 dem Ministerium der Justiz vorbehalten. Für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 7 und 8 gilt dieser Vorbehalt auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.


(3) Der Leiterin oder dem Leiter des Dienstleistungszentrums für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - wird die Befugnis übertragen, Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.


(4) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird die Befugnis übertragen, nach § 92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsrecht zu entscheiden.

 

ZWEITER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung

 

§ 5


Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,

1. nach § 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.

 

DRITTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften

 

§ 6


Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen Geschäftsbereich und die Geschäftsbereiche der Präsidentin oder des Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts sowie der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts die Befugnis übertragen, für die Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes

1. die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung zu bestimmen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestellen,

2. nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu berufen und das Verfahren bei der Prüfung zu bestimmen.

 

§ 7


(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, den Präsidentinnen oder Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes

a) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

b) nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

2. nach § 8 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen,

3. nach § 14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,

4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.


(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Dienstleistungszentrums für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar – wird für Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren und gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes die Befugnis übertragen,

1. nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern,

2. nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,

3. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.

 

§ 8


Den in § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1. nach § 25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit von Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes abzukürzen,

2. bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes

a) nach § 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern,

b) nach § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen,

3. nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Fachrichtung festzustellen.

 

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten

 

§ 9


Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen.

 

§ 10


Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz die Befugnis übertragen,

1. nach den §§ 28 und 38 des Bundesbesoldungsgesetzes das Besoldungsdienstalter und das für die Berechnung des Grundgehalts maßgebende Lebensalter festzusetzen,

2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle Besoldungsänderungen durchzuführen,

4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,

5. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zuviel gezahlte Bezüge und Sonderzahlungen zurückzufordern,

6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen

a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,

b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2 500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10 000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,

7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 bis 5 zu befinden.

 

§ 11


(1) Die Festsetzung der Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) und die Entscheidung über die Gewährung werden

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts für den Gerichtsvollzieherdienst,

2. den Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte für den Justizvollziehungsdienst ihres Geschäftsbereichs

übertragen.


(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet in den Fällen des § 2 Satz 2 und des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung über die Zulassung von Ausnahmen.


(3) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung über die vorläufige Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der Vollstreckungsvergütungsverordnung vorbehalten.

 

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung

 

§ 12


(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Behörden wird, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.


(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Amtsgerichte, der Verwaltungsgerichte, des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie den Leiterinnen oder Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren vollendet haben.


(3) Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Land- und Amtsgerichte sowie den Leiterinnen oder Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von vierzig Jahren vollendet haben.


(4) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der in Abs. 1 und 2 genannten Behörden vorbehalten.

 

§ 13


(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von vierzig Jahren vollendet haben.


(2) Den Präsidentinnen, Präsidenten, Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren vollendet haben.

 

SECHSTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz

 

§ 14


(1) Den Leiterinnen oder Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird als Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1. nach § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,

2. nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,

3. nach § 83 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,

4. nach § 89 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei den Richterinnen und Richtern im Ruhestand auszuüben.


(2) Den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen werden als Dienstvorgesetzten für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 2 und 4 übertragen.


(3) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,

1. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,

2. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit

a) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 41 Abs. 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,

b) nach § 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder Disziplinarklage zu erheben.

Die Zuleitungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und nach § 49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.

 

SIEBENTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz

 

§ 15


(1) Das Ministerium der Justiz entscheidet über die

1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung

a) der Präsidentinnen oder Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und des Hessischen Finanzgerichts,

b) der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts,

c) der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen,

2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen, Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes),

3.

a) Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über den siebenten Tag hinaus,

b) Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),

c) Bewilligung von Trennungsgeld,

d) Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

e) Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung der Umzugskostenvergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

f) Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes

für die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten,

4. Zusage der Umzugskostenvergütung, soweit in § 16 Abs. 6 und § 17 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist, für die

a) in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im Ministerium tätigen Bediensteten sowie deren Hinterbliebene nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

b) Richterinnen und Richter,

c) Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,

d) Bediensteten des Justizvollzugs mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bediensteten,

5. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die im Ministerium tätigen Bediensteten sowie deren Hinterbliebene nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes.


(2) Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen und Dienstgänge

1. der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

2. der Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Amtsgerichte und der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb ihres Bezirks,

3. der Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - zu den Zweiganstalten, den Abteilungen des offenen Vollzugs und den Außenstellen,

4. der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten Person - innerhalb des Bezirks,

5. der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,

6. der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,

7. der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,

8. der nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen, für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Auszubildenden sowie für die Eignungsprüfungen nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung im mittleren und gehobenen Justizdienst in Prüfungsangelegenheiten innerhalb des Geschäftsbereichs,

9. der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und der Bediensteten in Ausbildung zu Laufbahn- und Staatsprüfungen,

10. zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.

Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Bediensteten.


(3) Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die

1. in § 22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen und Dienstgänge der Richterinnen und Richter,

2. Dienstreisen und Dienstgänge

a) der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Erledigung der ihnen nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen richterlichen Geschäfte,

b) der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks -,

c) zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.

 

§ 16


(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheiden, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, über die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden.


(2) Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden entscheiden, soweit in den §§ 15, 17, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs über die

1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie,

2. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung oder Abordnung,

3. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen,

4. Bewilligung von Pauschvergütungen nach § 18 des Hessischen Reisekostengesetzes,

5. Erteilung der Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der Fassung vom 14. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zu Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem länger als fünf Tage dauernden Urlaub verbunden werden sollen,

6.

a) Zusage der Umzugskostenvergütung,

b) Gewährung der Umzugskostenvergütung,

c) Verlängerung der Frist für einen Umzug über fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

d) Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,

7. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung,

8. Bewilligung von Trennungsgeld, soweit in Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.

Sie entscheiden auch über die Zusage und die Gewährung der Umzugskostenvergütung hinsichtlich der Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes aus ihrem Geschäftsbereich.


(3) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die in Abs. 2 Nr. 2 bis 4, Nr. 6 Buchst. b bis d, Nr. 7 und 8 genannten Befugnisse für die Bediensteten des Justizvollzugs sowie die in Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a und b genannten Befugnisse für deren Hinterbliebene übertragen, soweit in den §§ 15, 17 und 20 nichts anderes bestimmt ist.


(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die

1. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen

a) der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in der Wahlstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2007 (GVBl. I S. 282), ausgebildet werden oder die einen Ergänzungsvorbereitungsdienst nach § 52 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes bei dem Oberlandesgericht leisten, aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und bei Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht,

b) der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und der Bediensteten in Ausbildung für den Justizvollziehungs-, Gerichtsvollzieher-, mittleren Justiz- und Rechtspflegerdienst aus Anlass der Teilnahme an den vorgeschriebenen Staats- und Laufbahnprüfungen,

c) der Bediensteten in Ausbildung für den Rechtspflegerdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- und Ausbildungslehrgängen an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda,

d) der Bediensteten in Ausbildung für den mittleren Justizdienst aus Anlass der Teilnahme an den Einführungs- und Ausbildungslehrgängen an der Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst in Rotenburg an der Fulda,

e) der Bediensteten in Ausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -,

f) der Bediensteten für den Justizwachtmeisterdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- oder Ausbildungslehrgängen, die bei dem Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - durchgeführt werden,

2. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen,

3. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld für

a) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der Ausbildung in der Wahlstation und bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer nach § 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6 des Juristenausbildungsgesetzes,

b) Bedienstete in Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst,

c) Bedienstete in Ausbildung für den Justizvollziehungs- und Gerichtsvollzieherdienst,

d) Bedienstete in Ausbildung für den mittleren Justizdienst und den Rechtspflegerdienst.


(5) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die

1. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen

a) der Bediensteten in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel und aus Anlass der Teilnahme an der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,

b) der Bediensteten in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 17 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist,

2. Bewilligung von Trennungsgeld für

a) Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst,

b) Bedienstete in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 17 Nr. 4 nichts anderes bestimmt ist,

3. Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst.


(6) Die in § 4 Abs. 1 benannten Behörden sind, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 benannten Bediensteten.

 

§ 17


Die Leiterin oder der Leiter des Dienstleistungszentrums für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - ist zuständig für die

1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen der Bediensteten des Justizvollzugsdienstes aus Anlass der Teilnahme an dort durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen,

2. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen

a) der Bediensteten in Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sowie den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- und Ausbildungslehrgängen, die im Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - durchgeführt werden,

b) der Bediensteten in Ausbildung für die Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes aus Anlass der Teilnahme an den vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen,

3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die Bediensteten in Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst und für den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle,

4. Bewilligung von Trennungsgeld für die in Nr. 3 bezeichneten Bediensteten in Ausbildung, wenn sie an das Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen überwiesen sind.

 

§ 18


Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte entscheiden über die

1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Bezirks, soweit in den §§ 15 und 16 nichts anderes bestimmt ist,

2. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und für Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht, soweit in § 16 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist,

3. Zusage der Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung der Ausbildung bei den in § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 des Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen,

4. Bewilligung von Trennungsgeld für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der in dem Juristenausbildungsgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte, soweit in § 16 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 19


(1) Für die Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes sind zuständig

1. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts für die

a) nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Staatsprüfungen und für Laufbahnprüfungen für den Justizvollziehungs-, mittleren Justiz-, Gerichtsvollzieher- und Rechtspflegerdienst,

b) Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die zur Beobachtung von Eignungsprüfungen bestimmten Personen für die Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften,

c) Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Zwischen- und Abschlussprüfungen der Auszubildenden im Geschäftsbereich,

d) Bediensteten, die nebenamtlichen Unterricht in der Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erteilen,

e) Mitglieder des Berufsbildungsausschusses,

2. die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt für die

a) nicht hauptamtlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Laufbahnprüfung für den Amtsanwaltsdienst,

b) Bediensteten, die nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erteilen,

3. die Leiterin oder der Leiter des Dienstleistungszentrums für den hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - für die nicht hauptamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Laufbahnen des Justizvollzugs,

4. die Leiterinnen oder Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die zur Beobachtung von Eignungsprüfungen bestimmten Personen für die Laufbahnen des Justizvollzugs, ausgenommen die im Ministerium tätigen Bediensteten.


(2) Für die Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes der Leiterinnen und Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften oder praktischen Studienzeiten und der Bediensteten, die zu nebenamtlichen Lehrkräften bestellt sind oder nebenamtlich Unterricht in der Ausbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erteilen, sind, soweit in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. b nichts anderes bestimmt ist, die Gerichte oder Behörden zuständig, bei denen die Arbeitsgemeinschaften, die praktischen Studienzeiten oder die Lehrgänge eingerichtet sind.

 

§ 20


Die Leiterinnen oder Leiter der Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind, soweit in den §§ 15 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die

1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgängen, Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, und Reisen zur Ausbildung,

2. Erteilung der Genehmigung zur dienstlichen Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes,

3. Gewährung von Trennungsgeld,

4. Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes.

 

ACHTER ABSCHNITT

Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche

 

§ 21


(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes, zu entscheiden, soweit das Ministerium der Justiz den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet insoweit auch über Widersprüche der Beamtinnen und Beamten des Justizvollzugs.


(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.

 

NEUNTER ABSCHNITT

Schlussvorschriften

 

§ 22


Es werden aufgehoben:

1. die Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 4. Dezember 2001 (GVBl. I S. 563) , geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. I S. 352),

2. die Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz vom 26. September 1977 (GVBl. I S. 379) .

 

§ 23


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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