



Verordnung über Zuständigkeiten
in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Vom 7. Dezember 2007
GVBl. I S. 931
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz und dem Hessischen
Richtergesetz §§ 1 bis 4
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 5
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften §§ 6 bis 8
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten §§ 9 bis 11
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung §§ 12 und 13
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 14
SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen
Umzugskostengesetz §§ 15 bis 20
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die Entscheidung über Widersprüche § 21
NEUNTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften §§ 22 und 23
Aufgrund
1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022)
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
verordnet die Landesregierung,
2. des
§
12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom
11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli
2007 (GVBl. I S. 378), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 2 der
Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
3. des
§
30 Abs. 1 Satz 2, des
§
39 Abs. 3 Satz 1, des
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
74 Abs. 1 Satz 1, des
§
78 Abs. 1 Satz 1, des
§
79 Abs. 5, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§
84 Satz 3 und des
§
97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, jeweils auch in
Verbindung mit
§ 2 des
Hessischen Richtergesetzes in der Fassung vom 11. März 1991 (GVBl. I S.
54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
4. des
§ 7j
Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Richtergesetzes,
5. des
§
81 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 233a des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7
Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21.
September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
November 1998 (GVBl. I S. 492),
6. des
§
92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
7. des
§
17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes, des
§ 7
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 und des
§
25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S.
266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
und des
§ 3 Abs. 1 Satz 5 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen vom 22. Oktober 1990 (GVBl. I S. 581), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2005 (GVBl. I S. 545),
8. des
§ 8a
Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. September 2007
(GVBl. I S. 635), auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7
des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27.
Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember
2004 (GVBl. I S. 442),
9. des
§
96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes, des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671), auch in
Verbindung mit
§ 2 des
Hessischen Richtergesetzes,
10. des
§ 37 Abs.
5, des § 38
Abs. 2 Satz 2, des
§ 41 Abs. 1
Satz 4 und Abs. 4, des
§ 47 Abs. 1
Satz 2, des §
49 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2, des
§ 83 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des
§ 89 Satz 2 des
Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), auch
in Verbindung mit
§ 60 des
Hessischen Richtergesetzes,
11. des
§
11 Abs. 2 Satz 1, des
§
18 und des
§
28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes
in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
12. des
§
14 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993 (GVBl. I S.
464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218),
13. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.
655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), auch in Verbindung mit
§ 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972
(BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl.
I S. 3416), und § 1 Satz 2 der
Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 2. Oktober 1980 (GVBl. I S. 350),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342),
verordnet der Minister der Justiz,
soweit Befugnisse nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung
übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport
und,
soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen
werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz und dem Hessischen Richtergesetz
§ 1
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen
Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der
Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird, soweit in Abs. 2 und 3
nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 15 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im
Vorbereitungsdienst zu ernennen,
2. nach den §§ 28 bis 30 des Hessischen
Beamtengesetzes und nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen
und Beamte bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 mit
Ausnahme der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst abzuordnen und zu
versetzen sowie das Einverständnis zu deren Abordnung und Versetzung in den
eigenen Geschäftsbereich nach
§
30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 Abs. 2
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu erklären,
3. nach
§
39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und
Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu
entscheiden, ob die Voraussetzungen des
§
39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4. nach den §§
40 bis
42
des Hessischen Beamtengesetzes im Rahmen der Zuständigkeit nach Nr. 2
Beamtinnen und Beamte zu entlassen,
5. nach
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und
Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu
nehmen,
6. nach den §§
51 bis
56
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis einschließlich
der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in den Ruhestand zu versetzen,
7. nach
§
74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
8. nach
§
78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung
einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
9. nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7j
Abs. 2 des Hessischen Richtergesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit
zu genehmigen,
10. nach
§
81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7
Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde
festzusetzen,
11. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
12. nach
§
84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu
erteilen,
13. nach den §§
85a,
85b und
85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und
Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, auf Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
14. nach
§
92 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von
Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz
zu entscheiden,
15. nach
§
97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und
Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung
der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben,
16. die Personalhauptakten der Beamtinnen und Beamten
bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 zu führen,
17. nach
§ 49 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis
einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 in Planstellen
einzuweisen.
(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Land- und Amtsgerichte, den
Leiterinnen oder Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der
Leiterin oder dem Leiter der Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für die
Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 15 ihres Geschäftsbereichs die Befugnis übertragen,
1. nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
2. nach
§
85a Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung
und Urlaub zu bewilligen.
(3) Für die Leiterinnen und Leiter der Behörden nach Abs. 1 bleiben die
Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5, 7 bis 12 und 14 dem Ministerium der Justiz
vorbehalten; für die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 8 bis 10 gilt dieser Vorbehalt
auch für die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.
§ 2
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen
und für den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des
Generalstaatsanwalts, den Präsidentinnen oder Präsidenten des Hessischen
Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte im
Vorbereitungsdienst
1. zu ernennen,
2. nach den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes abzuordnen und zu versetzen sowie nach
§
30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung und
Versetzung in den Geschäftsbereich zu erklären,
3. zu entlassen.
§ 3
Den Präsidentinnen oder Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts und des
Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis
übertragen, Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1 zu einem
erstinstanzlichen Gericht innerhalb ihres Geschäftsbereichs abzuordnen.
§ 4
(1) Den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren
Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
1. Beamtinnen und Beamte bis einschließlich der
Besoldungsgruppe A 11 zu ernennen und Bewerberinnen und Bewerber zum
Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des allgemeinen
Justizvollzugsdienstes und des mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
zuzulassen und zu ernennen,
2. nach den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes Beamtinnen und Beamte des Krankenpflegedienstes,
des Werkdienstes, des allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren
Vollzugs- und Verwaltungsdienstes abzuordnen und zu versetzen sowie nach
§
30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und nach § 123 Abs. 2
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zu deren Abordnung
und Versetzung in ihren Zuständigkeitsbereich zu erklären,
3. nach
§
39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes bei Beamtinnen und
Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind, zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§
39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4. nach den §§
40 bis
43
Beamtinnen und Beamte, für deren Ernennung sie zuständig sind, zu entlassen,
5. nach den §§
51 bis
56
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand zu
versetzen,
6. nach
§
74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
7. nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
8. nach
§
81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7
Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde
festzusetzen,
9. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
10. nach
§
84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu
erteilen,
11. nach den §§
85a,
85b und
85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
12. nach
§ 49 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung Beamtinnen und Beamte bis
einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 in Planstellen einzuweisen.
(2) Für die Leiterinnen oder Leiter der Behörden nach Abs. 1 bleiben die
Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 5 bis 11 dem Ministerium der Justiz vorbehalten. Für
die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 7 und 8 gilt dieser Vorbehalt auch für die
ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Behördenleitung.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter des Dienstleistungszentrums für den hessischen
Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - wird die Befugnis übertragen,
Bewerberinnen und Bewerber zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des
gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes mit Genehmigung der obersten
Dienstbehörde zuzulassen und zu ernennen.
(4) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird die Befugnis
übertragen, nach
§ 92
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge der Beamtinnen und
Beamten des Justizvollzugsdienstes auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der
Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsrecht zu entscheiden.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
§ 5
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums
der Justiz die Befugnis übertragen,
1. nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung über Anträge auf
Gewährung von Beihilfen zu entscheiden,
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
zu befinden.
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 6
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den eigenen
Geschäftsbereich und die Geschäftsbereiche der Präsidentin oder des Präsidenten
des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts sowie
der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts die Befugnis übertragen,
für die Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes
1. die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach
§ 7
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung zu bestimmen und
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu bestellen,
2. nach
§ 7
Abs. 4 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung die Mitglieder des
Prüfungsausschusses zu berufen und das Verfahren bei der Prüfung zu
bestimmen.
§ 7
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird für den
eigenen und den Geschäftsbereich der Generalstaatsanwältin oder des
Generalstaatsanwalts, den Präsidentinnen oder Präsidenten des Hessischen
Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen, mittleren
und gehobenen Dienstes
a) nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
b) nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung
Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach
§ 8
Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn
des einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach
§
14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des
einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,
4. nach
§
16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des
mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben
Fachrichtung zuzulassen.
(2) Der Leiterin oder dem Leiter des Dienstleistungszentrums für den hessischen
Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar – wird für Beamtinnen und Beamte des
allgemeinen Justizvollzugsdienstes und des mittleren und gehobenen Vollzugs- und
Verwaltungsdienstes die Befugnis übertragen,
1. nach
§ 8
Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
2. nach
§ 8
Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf
den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
3. nach
§
16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung Beamtinnen und Beamte des
mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben
Fachrichtung mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde zuzulassen.
§ 8
Den in § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. nach
§
25 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3
Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit von Beamtinnen
und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes abzukürzen,
2. bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren
und gehobenen Dienstes
a) nach
§ 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu
verlängern,
b) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
§ 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die
Probezeit anzurechnen,
3. nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen
besonderer Fachrichtungen die Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern
für die Fachrichtung festzustellen.
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
§ 9
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen
Landesarbeitsgerichts und des Hessischen Landessozialgerichts wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, Anwärterbezüge nach § 66 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen.
§ 10
Der Hessischen Bezügestelle wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums der
Justiz die Befugnis übertragen,
1. nach den §§ 28 und 38 des Bundesbesoldungsgesetzes
das Besoldungsdienstalter und das für die Berechnung des Grundgehalts
maßgebende Lebensalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. nach § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
zuviel gezahlte Bezüge und Sonderzahlungen zurückzufordern,
6. nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes aus Billigkeitsgründen
a) von der Rückforderung ohne Rücksicht auf die
Höhe der Überzahlung bis zu 500 Euro im Einzelfall abzusehen,
b) die Zahlung bei Rückforderungsbeträgen bis zu 2
500 Euro in bis zu 36 Monatsraten, bei Rückforderungsbeträgen bis zu 10
000 Euro in bis zu 18 Monatsraten zuzulassen,
7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 5 zu befinden.
§ 11
(1) Die Festsetzung der Vergütungen nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung
in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 9) und die Entscheidung über die
Gewährung werden
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts für den Gerichtsvollzieherdienst,
2. den Präsidentinnen oder Präsidenten der
Amtsgerichte für den Justizvollziehungsdienst ihres Geschäftsbereichs
übertragen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet in den
Fällen des § 2 Satz 2 und des § 4 Satz 2 der Vollstreckungsvergütungsverordnung
über die Zulassung von Ausnahmen.
(3) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Entscheidung über die vorläufige
Berechnung der Vergütung nach § 9 Abs. 1 Satz 4 der
Vollstreckungsvergütungsverordnung vorbehalten.
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung
§ 12
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten Behörden wird, soweit in Abs. 2
bis 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich die Befugnis
übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und
Richter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren
vollendet haben.
(2) Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte, der Amtsgerichte, der
Verwaltungsgerichte, des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main und des
Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie den Leiterinnen oder Leitern der
Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der Amtsanwaltschaft Frankfurt am
Main wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der
Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter vorzunehmen, die eine
Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren vollendet haben.
(3) Den Präsidentinnen oder Präsidenten der Land- und Amtsgerichte sowie den
Leiterinnen oder Leitern der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und der
Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis
übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine
Dienstzeit von vierzig Jahren vollendet haben.
(4) Dem Ministerium der Justiz bleibt die Ehrung der Leiterinnen und Leiter der
in Abs. 1 und 2 genannten Behörden vorbehalten.
§ 13
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts wird die
Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der Ortsgerichte vorzunehmen, die
eine Dienstzeit von vierzig Jahren vollendet haben.
(2) Den Präsidentinnen, Präsidenten, Direktorinnen und Direktoren der
Amtsgerichte wird die Befugnis übertragen, die Ehrung der Mitglieder der
Ortsgerichte vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig Jahren
vollendet haben.
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Disziplinargesetz
§ 14
(1) Den Leiterinnen oder Leitern der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird als
Dienstvorgesetzten für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. nach
§ 37 Abs. 3 Nr.
1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum
zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach
§ 38 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach
§ 83 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes
Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen,
4. nach
§ 89 Satz 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei den
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie bei den Richterinnen und
Richtern im Ruhestand auszuüben.
(2) Den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen werden als
Dienstvorgesetzten für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnisse nach Abs. 1
Nr. 2 und 4 übertragen.
(3) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die
Befugnis übertragen,
1. nach
§ 47 Abs. 1
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes über Widersprüche zu befinden,
2. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit
a) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach
§ 41 Abs. 2
und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,
b) nach
§ 49 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes den
Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder
Disziplinarklage zu erheben.
Die Zuleitungspflicht nach
§ 41 Abs. 1
Satz 1 und nach §
49 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes entfällt.
SIEBENTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 15
(1) Das Ministerium der Justiz entscheidet über die
1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen,
Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung
a) der Präsidentinnen oder Präsidenten des
Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des
Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts
und des Hessischen Finanzgerichts,
b) der Generalstaatsanwältin oder des
Generalstaatsanwalts,
c) der Leiterinnen und Leiter der
Justizvollzugseinrichtungen,
2. Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
Reisen zur Fortbildung zu im Ausland gelegenen Orten sowie Reisen zur
Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen (§
24 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes),
3.
a) Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld
nach
§ 11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen
über den siebenten Tag hinaus,
b) Bewilligung von Trennungsreisegeld über die
ersten sieben Tage hinaus nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen
Trennungsgeldverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
c) Bewilligung von Trennungsgeld,
d) Verlängerung der Frist für einen Umzug über
fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach
§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
e) Bewilligung von Ausnahmen für die Rückzahlung
der Umzugskostenvergütung nach
§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
f) Anerkennung einer Wohnung als vorläufige
Wohnung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes
für die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im
Ministerium tätigen Bediensteten,
4. Zusage der Umzugskostenvergütung, soweit in § 16
Abs. 6 und § 17 Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist, für die
a) in Nr. 1 Buchst. a und b genannten und die im
Ministerium tätigen Bediensteten sowie deren Hinterbliebene nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
b) Richterinnen und Richter,
c) Beamtinnen und Beamten in Ämtern der
Besoldungsordnung R sowie der Besoldungsgruppen C 3 und A 16 bei den
Gerichten und Staatsanwaltschaften,
d) Bediensteten des Justizvollzugs mit Ausnahme
der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Bediensteten,
5. Gewährung der Umzugskostenvergütung für die im
Ministerium tätigen Bediensteten sowie deren Hinterbliebene nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes.
(2) Als allgemein genehmigt gelten Dienstreisen und Dienstgänge
1. der in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten
Bediensteten und der zu ihrer Vertretung bestellten Personen innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland,
2. der Präsidentinnen und Präsidenten der
Landgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Amtsgerichte und der Leiterinnen
und Leiter der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten - bei deren
Abwesenheit auch der zu ihrer Vertretung bestellten Personen - innerhalb
ihres Bezirks,
3. der Leiterinnen und Leiter der
Justizvollzugseinrichtungen - bei deren Abwesenheit auch der zu ihrer
Vertretung bestellten Personen - zu den Zweiganstalten, den Abteilungen des
offenen Vollzugs und den Außenstellen,
4. der Leiterin oder des Leiters der Amtsanwaltschaft
Frankfurt am Main - bei Abwesenheit auch der zur Vertretung bestellten
Person - innerhalb des Bezirks,
5. der Bediensteten des Gerichtsvollzieher- und des
Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten,
6. der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in
Bewährungssachen innerhalb des jeweiligen Landgerichtsbezirks, bei Vorliegen
einer richterlichen Anordnung auch darüber hinaus,
7. der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in
Gerichtshilfesachen innerhalb ihres Bezirks,
8. der nicht hauptamtlichen Mitglieder der
Prüfungsausschüsse für die Staats- und Laufbahnprüfungen, für die Zwischen-
und Abschlussprüfungen der Auszubildenden sowie für die Eignungsprüfungen
nach
§ 7 der Hessischen Laufbahnverordnung im mittleren und gehobenen
Justizdienst in Prüfungsangelegenheiten innerhalb des Geschäftsbereichs,
9. der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und
der Bediensteten in Ausbildung zu Laufbahn- und Staatsprüfungen,
10. zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei
Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.
Reisen zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen,
Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen gelten nicht als allgemein
genehmigt, ausgenommen bei den in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b genannten
Bediensteten.
(3) Die Genehmigung zur Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges nach
§ 6 Abs.
1 des Hessischen Reisekostengesetzes wird allgemein erteilt für die
1. in
§
22 Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes genannten Dienstreisen und
Dienstgänge der Richterinnen und Richter,
2. Dienstreisen und Dienstgänge
a) der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur
Erledigung der ihnen nach dem Rechtspflegergesetz übertragenen
richterlichen Geschäfte,
b) der Bediensteten des Gerichtsvollzieherdienstes
und des Justizvollziehungsdienstes in Vollstreckungsangelegenheiten, der
Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer in Bewährungssachen und der
Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer in Gerichtshilfesachen - jeweils
innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks -,
c) zur Durchführung von Geschäftsprüfungen bei
Notarinnen und Notaren, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.
§ 16
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen
Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt
entscheiden, soweit in § 15 nichts anderes bestimmt ist, über die Anordnung und
Genehmigung von Dienstreisen und Reisen zur Fortbildung der Leiterinnen und
Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte und Behörden.
(2) Die in § 1 Abs. 1 genannten Behörden entscheiden, soweit in den §§ 15, 17,
18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, für die Bediensteten ihres
Geschäftsbereichs über die
1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen
zur Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Richterakademie,
2. Erstattung von Auslagen nach
§ 1
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Dienstreisen aus Anlass
der Einstellung, Versetzung oder Abordnung,
3. Bewilligung von Tage- und Übernachtungsgeld nach
§
11 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in besonderen Fällen
über die ersten sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen,
4. Bewilligung von Pauschvergütungen nach
§
18 des Hessischen Reisekostengesetzes,
5. Erteilung der Zustimmung nach
§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen
Fällen in der Fassung vom 14. Juni 1976 (GVBl. I S. 281), geändert durch
Verordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 738), zu Dienstreisen innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, die mit einem länger als fünf Tage dauernden
Urlaub verbunden werden sollen,
6.
a) Zusage der Umzugskostenvergütung,
b) Gewährung der Umzugskostenvergütung,
c) Verlängerung der Frist für einen Umzug über
fünf Jahre hinaus um längstens zwei Jahre nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des
Hessischen Umzugskostengesetzes,
d) Anerkennung einer Wohnung als vorläufige
Wohnung nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Umzugskostengesetzes,
7. Bewilligung von Trennungsreisegeld über die ersten
sieben Tage hinaus bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Hessischen Trennungsgeldverordnung,
8. Bewilligung von Trennungsgeld, soweit in Abs. 4 Nr.
3 und Abs. 5 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.
Sie entscheiden auch über die Zusage und die Gewährung der
Umzugskostenvergütung hinsichtlich der Berechtigten nach
§
1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Umzugskostengesetzes aus ihrem
Geschäftsbereich.
(3) Der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt werden die in Abs. 2
Nr. 2 bis 4, Nr. 6 Buchst. b bis d, Nr. 7 und 8 genannten Befugnisse für die
Bediensteten des Justizvollzugs sowie die in Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a und b
genannten Befugnisse für deren Hinterbliebene übertragen, soweit in den §§ 15,
17 und 20 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über
die
1. Erstattung von Auslagen nach
§ 1
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen
a) der Rechtsreferendarinnen und
Rechtsreferendare, die in der Wahlstation nach
§ 29 Abs. 2 Nr. 5 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom
15. März 2004 (GVBl. I S. 158), geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2007
(GVBl. I S. 282), ausgebildet werden oder die einen
Ergänzungsvorbereitungsdienst nach
§ 52 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes bei dem
Oberlandesgericht leisten, aus Anlass der Überweisung zur Fortsetzung
der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und bei
Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht,
b) der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
und der Bediensteten in Ausbildung für den Justizvollziehungs-,
Gerichtsvollzieher-, mittleren Justiz- und Rechtspflegerdienst aus
Anlass der Teilnahme an den vorgeschriebenen Staats- und
Laufbahnprüfungen,
c) der Bediensteten in Ausbildung für den
Rechtspflegerdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- und
Ausbildungslehrgängen an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an
der Fulda,
d) der Bediensteten in Ausbildung für den
mittleren Justizdienst aus Anlass der Teilnahme an den Einführungs- und
Ausbildungslehrgängen an der Ausbildungsstätte für den mittleren
Justizdienst in Rotenburg an der Fulda,
e) der Bediensteten in Ausbildung für den
Gerichtsvollzieherdienst aus Anlass der Teilnahme an
Ausbildungslehrgängen bei dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes
Nordrhein-Westfalen - Nebenstelle Monschau -,
f) der Bediensteten für den
Justizwachtmeisterdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- oder
Ausbildungslehrgängen, die bei dem Dienstleistungszentrum für den
hessischen Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - durchgeführt werden,
2. Zusage der Umzugskostenvergütung für
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur
Fortsetzung der Ausbildung bei den in
§ 29 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 bis 7 des Juristenausbildungsgesetzes
bezeichneten Ausbildungsstellen,
3. Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld für
a) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
während der Ausbildung in der Wahlstation und bei der Hochschule für
Verwaltungswissenschaften in Speyer nach
§ 29 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6 des Juristenausbildungsgesetzes,
b) Bedienstete in Ausbildung für den
Justizwachtmeisterdienst,
c) Bedienstete in Ausbildung für den
Justizvollziehungs- und Gerichtsvollzieherdienst,
d) Bedienstete in Ausbildung für den mittleren
Justizdienst und den Rechtspflegerdienst.
(5) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die
1. Erstattung von Auslagen nach
§ 1
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen
a) der Bediensteten in Ausbildung für den
Amtsanwaltsdienst aus Anlass der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen bei
dem Ausbildungszentrum der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad
Münstereifel und aus Anlass der Teilnahme an der vorgeschriebenen
Laufbahnprüfung,
b) der Bediensteten in Ausbildung für die
Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 17 Nr. 2 nichts
anderes bestimmt ist,
2. Bewilligung von Trennungsgeld für
a) Bedienstete in Ausbildung für den
Amtsanwaltsdienst,
b) Bedienstete in Ausbildung für die Laufbahnen
des Justizvollzugsdienstes, soweit in § 17 Nr. 4 nichts anderes bestimmt
ist,
3. Zusage der Umzugskostenvergütung für Bedienstete in
Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst.
(6) Die in § 4 Abs. 1 benannten Behörden sind, soweit in § 15 nichts anderes
bestimmt ist, zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung für die in § 4
Abs. 1 Nr. 2 benannten Bediensteten.
§ 17
Die Leiterin oder der Leiter des Dienstleistungszentrums für den hessischen
Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - ist zuständig für die
1. Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen
der Bediensteten des Justizvollzugsdienstes aus Anlass der Teilnahme an dort
durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen,
2. Erstattung von Auslagen nach
§ 1
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen
a) der Bediensteten in Ausbildung für den
allgemeinen Vollzugsdienst sowie den mittleren Vollzugs- und
Verwaltungsdienst aus Anlass der Teilnahme an Einführungs- und
Ausbildungslehrgängen, die im Dienstleistungszentrum für den hessischen
Justizvollzug - H. B. Wagnitz-Seminar - durchgeführt werden,
b) der Bediensteten in Ausbildung für die
Laufbahnen des Justizvollzugsdienstes aus Anlass der Teilnahme an den
vorgeschriebenen Laufbahnprüfungen,
3. Zusage der Umzugskostenvergütung für die
Bediensteten in Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst und für den
mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst aus Anlass der Überweisung zur
Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle,
4. Bewilligung von Trennungsgeld für die in Nr. 3
bezeichneten Bediensteten in Ausbildung, wenn sie an das
Dienstleistungszentrum für den hessischen Justizvollzug - H. B.
Wagnitz-Seminar - zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen überwiesen sind.
§ 18
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte entscheiden über die
1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen,
Dienstgängen und Reisen zur Fortbildung der Direktorinnen und Direktoren der
Amtsgerichte des Bezirks, soweit in den §§ 15 und 16 nichts anderes bestimmt
ist,
2. Erstattung von Auslagen nach
§ 1
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes für Reisen der
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur
Fortsetzung der Ausbildung an eine andere auswärtige Ausbildungsstelle und
für Reisen zu dienstlich angeordnetem Unterricht, soweit in § 16 Abs. 4 Nr.
1 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist,
3. Zusage der Umzugskostenvergütung für
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare aus Anlass der Überweisung zur
Fortsetzung der Ausbildung bei den in
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 des
Juristenausbildungsgesetzes bezeichneten Ausbildungsstellen,
4. Bewilligung von Trennungsgeld für
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der in dem
Juristenausbildungsgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte, soweit in
§ 16 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a nichts anderes bestimmt ist.
§ 19
(1) Für die Erstattung von Auslagen nach
§ 1 Abs.
2 des Hessischen Reisekostengesetzes sind zuständig
1. die Präsidentin oder der Präsident des
Oberlandesgerichts für die
a) nicht hauptamtlichen Mitglieder der
Prüfungsausschüsse für Staatsprüfungen und für Laufbahnprüfungen für den
Justizvollziehungs-, mittleren Justiz-, Gerichtsvollzieher- und
Rechtspflegerdienst,
b) Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die zur
Beobachtung von Eignungsprüfungen bestimmten Personen für die Laufbahnen
des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bei den Gerichten und
Staatsanwaltschaften,
c) Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die
Zwischen- und Abschlussprüfungen der Auszubildenden im Geschäftsbereich,
d) Bediensteten, die nebenamtlichen Unterricht in
der Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erteilen,
e) Mitglieder des Berufsbildungsausschusses,
2. die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt für die
a) nicht hauptamtlichen Mitglieder des
Prüfungsausschusses für die Laufbahnprüfung für den Amtsanwaltsdienst,
b) Bediensteten, die nebenamtlich Unterricht in
der Ausbildung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes erteilen,
3. die Leiterin oder der Leiter des
Dienstleistungszentrums für den hessischen Justizvollzug - H. B.
Wagnitz-Seminar - für die nicht hauptamtlichen Mitglieder der
Prüfungsausschüsse für die Laufbahnen des Justizvollzugs,
4. die Leiterinnen oder Leiter der
Justizvollzugsanstalten für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die
zur Beobachtung von Eignungsprüfungen bestimmten Personen für die Laufbahnen
des Justizvollzugs, ausgenommen die im Ministerium tätigen Bediensteten.
(2) Für die Erstattung von Auslagen nach
§ 1 Abs.
2 des Hessischen Reisekostengesetzes der Leiterinnen und Leiter von
Referendararbeitsgemeinschaften oder praktischen Studienzeiten und der
Bediensteten, die zu nebenamtlichen Lehrkräften bestellt sind oder nebenamtlich
Unterricht in der Ausbildung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes erteilen,
sind, soweit in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. b nichts anderes
bestimmt ist, die Gerichte oder Behörden zuständig, bei denen die
Arbeitsgemeinschaften, die praktischen Studienzeiten oder die Lehrgänge
eingerichtet sind.
§ 20
Die Leiterinnen oder Leiter der Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörden sind,
soweit in den §§ 15 bis 19 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die
1. Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen,
Dienstgängen, Reisen zur Fortbildung, die ausschließlich oder überwiegend im
dienstlichen Interesse liegen, und Reisen zur Ausbildung,
2. Erteilung der Genehmigung zur dienstlichen
Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges nach
§ 6
Abs. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes,
3. Gewährung von Trennungsgeld,
4. Erstattung von Auslagen nach
§ 1
Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes.
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten für die
Entscheidung über Widersprüche
§ 21
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die
Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes, auch in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen
Richtergesetzes, zu entscheiden, soweit das Ministerium der Justiz den
Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. Die Generalstaatsanwältin oder der
Generalstaatsanwalt entscheidet insoweit auch über Widersprüche der Beamtinnen
und Beamten des Justizvollzugs.
(2) Vorschriften, welche die Zuständigkeiten für die Entscheidung über
Widersprüche abweichend regeln, bleiben unberührt.
NEUNTER ABSCHNITT
Schlussvorschriften
§ 22
Es werden aufgehoben:
1. die
Anordnung
über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung im Geschäftsbereich
des Ministeriums der Justiz vom 4. Dezember 2001 (GVBl. I S. 563) ,
geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2006 (GVBl. I S. 352),
2. die
Anordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach der
Vollstreckungsvergütungsverordnung im Geschäftsbereich des Ministers der
Justiz vom 26. September 1977 (GVBl. I S. 379) .
§ 23
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt
mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


