



Verordnung über Zuständigkeiten
in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
Vom 29. Mai 2008
GVBl. I S. 728
Artikel 1
Verordnung über Zuständigkeiten
in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wissenschaft und Kunst
Aufgrund
1. des § 71 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022)
in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
verordnet die Landesregierung,
2. des
§
12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom
11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli
2007 (GVBl. I S. 378), in Verbindung mit
§ 1 Abs. 3 und
§ 2 Abs. 2 der
Ernennungsverordnung vom 22. Januar 1991 (GVBl. I S. 25), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. I S. 802),
3. des
§
30 Abs. 1 Satz 2, des
§
39 Abs. 3 Satz 1, des
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
§ 233a, des
§
44 Satz 1, des
§
50 Abs. 3 Satz 2, des
§
51a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
§
56 Abs. 1 Satz 1, des
§
74 Abs. 1 Satz 1, des
§
78 Abs. 1 Satz 1, des
§
79 Abs. 5, des
§
83a Abs. 3 Satz 2, des
§
84 Satz 3 und des
§
97 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes,
4. des
§
81 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 233a des Hessischen Beamtengesetzes und
§ 7
Abs. 1 Satz 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21.
September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
November 1998 (GVBl. I S. 492),
5. des
§
17 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§
25 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S.
266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),
6. des § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen
Beamtengesetzes in Verbindung mit § 14 der Hessischen Arbeitszeitverordnung
vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326),
7. des
§
92 Abs. 2 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 17 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom
5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 561),
8. des
§
96 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 2 Abs. 3 Satz 1 der
Dienstjubiläumsverordnung vom 11. Mai 2001 (GVBl. I S. 251), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
9. des
§
106 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes und des
§ 15 Abs. 1 der
Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671),
10. des
§ 8a
Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar
1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007
(GVBl. I S. 908), auch in Verbindung mit
§ 1 Abs. 7
des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27.
Juli 1993 (GVBl. I S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember
2004 (GVBl. I S. 442),
11. des
§
11 Abs. 2 Satz 1 und des
§
28a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Reisekostengesetzes
in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
12. des
§
14 Nr. 1 und 5 des Hessischen Umzugskostengesetzes vom 26. Oktober 1993
(GVBl. I S. 464), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 218),
13. des
§ 37 Abs.
5, des § 38
Abs. 2 Satz 2, des
§ 41 Abs.
4, des § 47
Abs. 1 Satz 2, des
§ 49 Abs.
2, des § 83
Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 und des
§ 89 Satz 2 des
Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394),
14. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.
655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),
in Verbindung mit § 1 Satz 2 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und § 4 Satz 2
der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859),
auch in Verbindung mit
§ 3 Abs. 1 des TUD-Gesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVBl. I S. 382),
verordnet die mit der Leitung des Hessischen Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst beauftragte Ministerin,
soweit Befugnisse nach
§ 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung
übertragen werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport
und,
soweit der Hessischen Bezügestelle Befugnisse übertragen
werden, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:
Inhaltsübersicht
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Beamtengesetz §§ 1 bis 3
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach laufbahnrechtlichen Vorschriften § 4
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung § 5
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung § 6
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung § 7
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der Hessischen Urlaubsverordnung § 8
SIEBTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen
Umzugskostengesetz § 9
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten §§ 10 bis 13
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem Hessischen Disziplinargesetz § 14
ZEHNTER ABSCHNITT
Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 15
ERSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Beamtengesetz
§ 1
(1)
1. Der Technischen Universität Darmstadt,
2. der Justus-Liebig-Universität Gießen,
3. der Universität Kassel,
4. der Philipps-Universität Marburg,
5. der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst
Frankfurt am Main,
6. der Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main,
7. den Fachhochschulen Darmstadt, Frankfurt am Main,
Fulda, Gießen-Friedberg und Wiesbaden,
8. dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden,
9. den Staatsarchiven Darmstadt und Marburg,
10. der Archivschule Marburg,
11. der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden,
12. der Museumslandschaft Hessen Kassel,
13. dem Hessischen Landesmuseum Darmstadt,
14. dem Museum Wiesbaden,
15. dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen,
16. dem Hessischen Landesamt für geschichtliche
Landeskunde,
17. der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und
Gärten und
18. der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
wird für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts
anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
1. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst und
bis zur Besoldungsgruppe A 15 sowie Beamtinnen und Beamte der
Besoldungsordnung W zu ernennen,
2. nach den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A, C und W abzuordnen und zu
versetzen,
3. nach
§
30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung und
Versetzung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Ernennungszuständigkeit
nach Nr. 1 zu erklären,
4. nach
§
39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§
39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
5. nach
§
40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und
Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu
nehmen,
6. nach
§
41 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf eigenes
Verlangen zu entlassen,
7. nach
§
50 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Verschiebung
des Eintritts in den Ruhestand zu entscheiden,
8. nach
§
51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der
Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen,
9. Maßnahmen nach
§
51a des Hessischen Beamtengesetzes zu treffen,
10. nach
§
74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
11. nach
§
78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung
einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
12. nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit zu genehmigen,
13. nach
§
80 Abs. 3 Satz 4 des Hessischen Beamtengesetzes eine nicht
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,
14. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
-beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
15. nach
§
84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu
erteilen,
16. nach §§
85a,
85b und
85f des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Beurlaubung und
Teilzeitbeschäftigung zu entscheiden,
17. nach
§
92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von
Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz
zu entscheiden,
18. nach
§
97 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und
Beamten die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst
(a. D.)“ sowie der im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu
erlauben.
(2) Den in Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen wird darüber hinaus die
Befugnis übertragen,
1. nach
§
91 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen
Beamtinnen und Beamte geltend zu machen,
2. nach
§
200 Abs.1 des Hessischen Beamtengesetzes Professorinnen und Professoren
von ihren amtlichen Verpflichtungen zu entbinden,
3. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche zu entscheiden, soweit das
Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Verwaltungsakt nicht selbst
erlassen hat.
(3) Der Technischen Universität Darmstadt wird über Abs. 1 und 2 hinaus die
Befugnis übertragen,
1. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 zu
ernennen,
2. nach den §§
42 und
43
des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und
auf Probe zu entlassen,
3. nach
§
51 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte der
Besoldungsordnungen A, C und W in den Ruhestand zu versetzen,
4. nach
§
54 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bei
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis zu
berufen,
5. nach
§
55 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte auf Probe in den
Ruhestand zu versetzen,
6. nach
§
84 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von
Belohnungen oder Geschenken im Einzelfall zu erteilen.
(4) Den in Abs. 1 Nr. 8 bis 18 genannten Behörden wird über Abs. 1 hinaus die
Befugnis übertragen, nach
§ 81
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7
Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach
Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen.
(5) Dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen wird über Abs. 4 hinaus die Befugnis
übertragen, nach
§ 91
Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes Schadenersatzansprüche gegen
Beamtinnen und Beamte geltend zu machen.
(6) Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie die Forschungsanstalt
Geisenheim am Rhein führen die Personalakten ihrer Beamtinnen und Beamten. Die
Personalakten der in Abs. 1 Nr. 8 bis 17 genannten Behörden werden im
Ministerium für Wissenschaft und Kunst geführt.
(7) Die in Abs. 1 genannten Behörden weisen die von ihnen ernannten Beamtinnen
und Beamten nach
§ 49 der Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein.
§ 2
(1) Dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden und den Staatstheatern Darmstadt und
Kassel wird jeweils für ihren Geschäftsbereich, soweit in § 3 nichts anderes
bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
1. nach den §§
28 bis
30
des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A abzuordnen und zu versetzen,
2. nach
§
30 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes und § 123 Abs. 2 Satz 1
des Beamtenrechtsrahmengesetzes das Einverständnis zur Abordnung einer
Beamtin oder eines Beamten zu erklären,
3. nach
§
39 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen des
§
39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der
Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen,
4. nach
§
51 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamte bis zur
Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen,
5. nach
§
74 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten
aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu
verbieten,
6. nach
§
78 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung
einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst durch Beamtinnen und Beamte bis
zur Besoldungsgruppe A 13 anzuordnen,
7. nach
§
79 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer
Nebentätigkeit durch Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 zu
genehmigen,
8. nach
§
81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 7
Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde
festzusetzen,
9. nach
§
83a Abs. 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und
-beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen eine
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen,
10. nach
§
92 des Hessischen Beamtengesetzes über Anträge auf Ersatz von
Sachschäden zu entscheiden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Behörden sind jeweils für ihren Geschäftsbereich
zuständig, die Personalakten der Beamtinnen und Beamten zu führen.
§ 3
(1) Für die Leitungen der in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden
bleiben die Befugnisse nach §§ 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und
Kunst vorbehalten.
(2) Dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst bleibt ferner die Zuständigkeit
vorbehalten, nach
§ 79
Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes
1. die Übernahme einer Nebentätigkeit im Sinne von
§
79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes zu
genehmigen, wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile 30
vom Hundert der jeweiligen Jahresdienstbezüge, bezogen auf die Bruttobezüge
bei Vollzeitbeschäftigung, überschreiten werden,
2. die Behandlung von Privatpatientinnen und
Privatpatienten in einer hessischen Universitätsklinik, sofern es sich um
Erstanträge handelt, als Nebentätigkeit zu genehmigen,
3. die Privatbehandlung von Tieren in den
veterinärmedizinischen Instituten und Kliniken der Universitäten als
Nebentätigkeit zu genehmigen,
auch soweit die Befugnis zur Entscheidung über die
Genehmigung von Nebentätigkeiten nach dieser Verordnung übertragen ist.
(3) Abs. 1 und 2 gilt für die Technische Universität Darmstadt nur hinsichtlich
der Präsidentin oder des Präsidenten.
ZWEITER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach
laufbahnrechtlichen Vorschriften
§ 4
(1) Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich die
Befugnis übertragen,
1. für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe
A 15
a) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in
Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit
abzukürzen,
b) nach
§ 3 Abs. 6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu
verlängern,
c) nach
§ 25 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
§ 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit
§ 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die
Probezeit anzurechnen,
d) nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen
Vorbereitungsdienst zu verlängern,
e) nach
§ 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung
Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen,
2. nach
§ 8
Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Arbeiternehmerinnen und
Arbeitnehmern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen
Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn
des einfachen Dienstes anzurechnen,
3. nach
§
14 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 29 Abs.
1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren
Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 17. Dezember 2003 (StAnz. 2004 S.
167) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Ausbildung für eine
Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen,
4. nach § 16 Abs. 1 der Hessischen Laufbahnverordnung
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den
gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung vom 14. November 2003 (StAnz.
S. 4770) Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen
Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung
zuzulassen.
(2) Der Technischen Universität Darmstadt werden darüber hinaus die Befugnisse
nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c auch für die Beamtinnen und Beamten der
Besoldungsgruppe A 16 übertragen.
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Arbeitszeitverordnung
§ 5
Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. nach
§ 1 Abs. 2 Satz 2
der Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Ausgleich der Arbeitszeit
bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zuzulassen,
2. nach
§ 2 Abs. 2 der
Hessischen Arbeitszeitverordnung Ausnahmen von der Mindestdauer der
Ruhepausen zuzulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern,
3. nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1
der Hessischen Arbeitszeitverordnung Beginn und Ende des Dienstes und
die Arbeitszeit abweichend zu regeln,
4. nach
§ 4 Abs. 4 der
Hessischen Arbeitszeitverordnung bei periodisch schwankendem
Arbeitsanfall zuzulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu
zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die
Gleittage ausgeglichen werden kann,
5. nach
§ 8 Satz 2 der
Hessischen Arbeitszeitverordnung für den Sonnabend Dienst anzuordnen,
wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern,
6. nach
§ 10 der
Hessischen Arbeitszeitverordnung Sonder- und Sonntagsdienst
einzurichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Beihilfenverordnung
§ 6
Dem Regierungspräsidium Kassel wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums
für Wissenschaft und Kunst die Befugnis übertragen,
1. nach
§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Hessischen Beihilfenverordnung über
Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu entscheiden und
2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
zu befinden.
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung
§ 7
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten
vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben.
(2) Der Technischen Universität Darmstadt wird darüber hinaus die Befugnis
übertragen, die Ehrung von Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine
Dienstzeit von 50 Jahren vollendet haben.
(3) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse
nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
SECHSTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach der
Hessischen Urlaubsverordnung
§ 8
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. nach
§ 15 Abs. 1 der
Hessischen Urlaubsverordnung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
Sonderurlaub ohne Besoldung zu gewähren,
2. nach
§ 15 Abs. 2 der
Hessischen Urlaubsverordnung wissenschaftlichem und künstlerischem
Personal nach dem Siebten Abschnitt des Hessischen Hochschulgesetzes
Sonderurlaub mit Besoldung zu gewähren.
(2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse
nach Abs. 1 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
SIEBTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz
§ 9
(1) Den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. Tage- und Übernachtungsgeld in besonderen Fällen
nach
§
11 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes bis zu weiteren 28 Tagen zu
bewilligen,
2. Umzugskostenvergütung zuzusagen und zu gewähren,
3. Trennungsgeld zu bewilligen und zu gewähren und
4. in Verfahren nach § 126 Abs. 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr.
1 bis 3 zu befinden.
(2) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse
nach Abs. 1 mit Ausnahme der Gewährung von Umzugskostenvergütung und
Trennungsgeld dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
ACHTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten
§ 10
Der Hessischen Bezügestelle wird, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes
bestimmt ist, für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und
Kunst die Befugnis übertragen,
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. die Besoldung und die Amtsbezüge festzusetzen, zu
berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. Anwärterbezüge nach § 66 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,
4. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
5. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
6. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer
Maßnahme nach Nr. 1 bis 5 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung
von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen
sind,
7. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 6 zu befinden.
§ 11
Der Universität Kassel wird, soweit in den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt
ist, für den Bereich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie
der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein die Befugnis übertragen,
1. die Besoldung festzusetzen, zu berechnen und die
Zahlung anzuordnen,
2. Anwärterbezüge nach § 66 des
Bundesbesoldungsgesetzes zu kürzen,
3. besoldungsrechtliche Anpassungen und strukturelle
Besoldungsänderungen durchzuführen,
4. die Sonderzahlungen und die vermögenswirksamen
Leistungen festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
5. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer
Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 beruht oder Anwärterbezüge wegen Nichterfüllung
von Auflagen nach § 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückzuzahlen
sind,
6. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 5 zu befinden.
§ 12
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie der Forschungsanstalt
Geisenheim am Rhein wird, soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist, für ihren
Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. das Besoldungsdienstalter festzusetzen,
2. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen
festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen,
3. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer
Maßnahme nach Nr. 1 oder 2 beruht,
4. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1
bis 3 zu befinden.
§ 13
(1) Die Befugnis,
1. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütungen
festzusetzen, zu berechnen und die Zahlung anzuordnen und
2. zu viel gezahlte Bezüge nach § 12 Abs. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes zurückzufordern, soweit die Überzahlung auf einer
Maßnahme nach Nr. 1 beruht,
wird
1. dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden, dem
Staatsarchiv Marburg, der Archivschule Marburg, der Museumslandschaft Hessen
Kassel, dem Museum Wiesbaden, dem Hessischen Staatstheater Wiesbaden, den
Staatstheatern Darmstadt und Kassel, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen
und der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten für ihren
Geschäftsbereich,
2. dem Regierungspräsidium Darmstadt für die
Geschäftsbereiche des Staatsarchivs Darmstadt und des Hessischen
Landesmuseums Darmstadt und
3. der Philipps-Universität Marburg für den
Geschäftsbereich des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde
übertragen.
(2) Dem Regierungspräsidium Darmstadt und der Philipps-Universität Marburg wird
die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen ihre Entscheidungen nach Abs. 1
zu befinden.
NEUNTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten nach dem
Hessischen Disziplinargesetz
§ 14
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Hochschulen sowie dem Landesamt für
Denkmalpflege Hessen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen,
1. im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die
Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach
§ 41 Abs. 2 und
3 des Hessischen Disziplinargesetzes auszuüben,
2. nach
§ 47 Abs. 1
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid zu
erlassen,
3. nach
§ 49 Abs. 1
Satz 2 und 3 des Hessischen Disziplinargesetzes einen
Widerspruchsbescheid aufzuheben, in der Sache neu zu entscheiden oder
Disziplinarklage zu erheben.
(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der in Abs. 1 genannten Behörden wird als
Dienstvorgesetzten für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches die
Befugnis übertragen,
1. nach
§ 37 Abs. 3 Nr.
1 des Hessischen Disziplinargesetzes Kürzungen der Dienstbezüge bis zum
zulässigen Höchstmaß vorzunehmen,
2. nach
§ 38 Abs. 2
Satz 1 des Hessischen Disziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben,
3. nach
§ 83 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 des Hessischen Disziplinargesetzes
Entscheidungen zum Unterhaltsbeitrag zu treffen und
4. nach
§ 89 Satz 1 des
Hessischen Disziplinargesetzes die Disziplinarbefugnisse bei
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auszuüben.
(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann die Befugnisse nach Abs. 1
und 2 wieder an sich ziehen.
(4) Für die Leitungen der in Abs. 1 genannten Behörden bleiben die Befugnisse
nach Abs. 1 und 2 dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorbehalten.
ZEHNTER ABSCHNITT
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über
die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der
Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des
Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung
ändert GVBl. 320-172;
dort eingearbeitet
Artikel 3
Schlussvorschriften
§ 1
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. die
Verordnung
über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.
Januar 2007 (GVBl. I S. 217) ,
2. die
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Beihilfenverordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 6. Juni
1997 (GVBl. I S. 187) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2006
(GVBl. I S. 166),
3. die
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Disziplinarordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30.
November 2005 (GVBl. I S. 810) ,
4. die
Anordnung
über Zuständigkeiten nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem
Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst vom 15. Dezember 2005 (GVBl. I S. 872) ,
5. die
Verordnung über Zuständigkeiten in Besoldungsangelegenheiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19.
Dezember 2006 (GVBl. I S. 743) ,
6. die
Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wissenschaft und Kunst vom 2. März 1999 (GVBl. I S. 190) , zuletzt
geändert durch Verordnung vom 7. November 2006 (GVBl. I S. 559),
7. die
Anordnung über Zuständigkeiten nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 11.
Oktober 2006 (GVBl. I S. 554) .
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.


