



Verordnung über die Einrichtung
von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
(Hessische Landesfamilienkassenverordnung - HLFamKVO)
Vom 9. Dezember 2008
GVBl. I S. 1049
Aufgrund
des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 7 des Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 848, 1202), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282), in Verbindung mit
§ 6 Nr. 2 der
Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859)
wird verordnet:
§ 1
(1) Die Hessische Bezügestelle nimmt als Landesfamilienkasse für alle
Beschäftigten des Landes Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
wahr, soweit in Abs. 5 und 6 nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie kann die
Aufgaben der Familienkassen anderer juristischer Personen des öffentlichen
Rechts wahrnehmen.
(2) Die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel kann für kommunale
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im
Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Kassel nach dem Stand vom 30. Juni 1974
als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
wahrnehmen.
(3) Die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in
Darmstadt kann für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks
Darmstadt nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als Landesfamilienkasse Aufgaben nach §
72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.
(4) Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden kann für kommunale
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im
Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Wiesbaden nach dem Stand vom 5. Mai 1968
als Landesfamilienkasse Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
wahrnehmen.
(5) Die Universität Kassel als Bezügestelle für die hessischen Hochschulen und
die Forschungsanstalt Geisenheim ist Landesfamilienkasse für die Beschäftigten
der hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim. Sie ist auch
Landesfamilienkasse für die Beschäftigten des Landes, die der
Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nach § 25a Abs. 5 des Gesetzes für
die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), zugewiesen oder
gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten von der Universitätsklinikum
Gießen und Marburg GmbH wahrgenommen werden.
(6) Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist Landesfamilienkasse für seine
Beschäftigten und die Beschäftigten der Universität, die dem
Universitätsklinikum nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes für die hessischen
Universitätskliniken zugewiesen oder gestellt sind, wenn die
Personalangelegenheiten nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen
Universitätskliniken vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden.
§ 2
(1) Die Übertragung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 erfolgt durch
schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der
jeweiligen Landesfamilienkasse.
(2) Im Falle des Abs. 1 tritt die jeweilige Landesfamilienkasse nach Maßgabe der
Vereinbarung in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.
(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den
betroffenen Kindergeldberechtigten, dem Bundeszentralamt für Steuern sowie dem
Hessischen Ministerium der Finanzen an.
§ 3
Die Hessische Landesfamilienkassenverordnung vom 22. Dezember 2006 (GVBl. I S.
773) wird aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.


