§ 1
Leistungen der Hessischen Zusatzversorgung
(1) Die Hessische Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte gewährt unter
den nachstehenden Voraussetzungen den im Dienste oder in den Betrieben des Volksstaates
Hessen beschäftigten Arbeitern und Angestellten Ruhegeld, ihren Hinterbliebenen Witwen-
und Waisengeld sowie Sterbegeld.
(2) Ein Rechtsanspruch ist insoweit gewährleistet, als die für die Zusatzversorgung
erforderlichen Mittel vom Landtag jeweils bewilligt sind.
(3) Arbeiter und Angestellte, denen der Volksstaat Hessen eine Anwartschaft auf Ruhegeld
und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet oder für die der Volksstaat Hessen außer
den Beiträgen zur Invaliden- oder Angestelltenversicherung Arbeitgeberbeiträge zu einer
Anstalt oder Einrichtung leistet, die die Gewährung eines zusätzlichen Ruhegeldes und
einer zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung bezweckt, erhalten keine Leistungen aus der
Hessischen Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte.
(4) Ebenso erhalten solche Angestellte keine Leistungen aus der Hessischen
Zusatzversorgung, die gemäß § 1 Abs. 3 und § 3 des
Angestelltenversicherungsgesetzes nicht der Versicherungspflicht unterliegen.