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§ 1

Leistungen der Hessischen Zusatzversorgung


(1) Die Hessische Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte gewährt unter den nachstehenden Voraussetzungen den im Dienste oder in den Betrieben des Volksstaates Hessen beschäftigten Arbeitern und Angestellten Ruhegeld, ihren Hinterbliebenen Witwen- und Waisengeld sowie Sterbegeld.


(2) Ein Rechtsanspruch ist insoweit gewährleistet, als die für die Zusatzversorgung erforderlichen Mittel vom Landtag jeweils bewilligt sind.


(3) Arbeiter und Angestellte, denen der Volksstaat Hessen eine Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet oder für die der Volksstaat Hessen außer den Beiträgen zur Invaliden- oder Angestelltenversicherung Arbeitgeberbeiträge zu einer Anstalt oder Einrichtung leistet, die die Gewährung eines zusätzlichen Ruhegeldes und einer zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung bezweckt, erhalten keine Leistungen aus der Hessischen Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte.


(4) Ebenso erhalten solche Angestellte keine Leistungen aus der Hessischen Zusatzversorgung, die gemäß § 1 Abs. 3 und § 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

 

     

 

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