§ 19
Auszahlung
Das Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld wird in monatlichen Teilbeträgen am Beginn des Monats gegen eigenhändige Empfangsbescheinigung des Berechtigten ausgezahlt.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG