§ 2
Wartezeit
(1) Die Leistungen der Hessischen Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und
Angestellte werden nach einer Wartezeit von 300 Beschäftigungswochen nach Beginn der in § 1 gekennzeichneten Beschäftigung gewährt. Die
Beschäftigung darf in dieser Wartezeit in keinem Jahre unter 20 Wochen betragen haben.
(2) Der Beginn der Wartezeit muß in die Zeit von Vollendung des 20. bis 45. Lebensjahres
fallen.