zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 2

Wartezeit


(1) Die Leistungen der Hessischen Zusatzversorgung für staatliche Arbeiter und Angestellte werden nach einer Wartezeit von 300 Beschäftigungswochen nach Beginn der in § 1 gekennzeichneten Beschäftigung gewährt. Die Beschäftigung darf in dieser Wartezeit in keinem Jahre unter 20 Wochen betragen haben.


(2) Der Beginn der Wartezeit muß in die Zeit von Vollendung des 20. bis 45. Lebensjahres fallen.

 

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der