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§ 27

Anwendungsvorschrift


(1) Die Verordnung, die Errichtung einer Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter betreffend, vom 29. März 1901 (Reg.-Bl. S. 279) und die dazu erlassenen Normativbestimmungen vom gleichen Tage (Reg.-Bl. S. 280) bleiben auch weiterhin in Kraft, insoweit vor dem 1. April 1929 Ruhe-, Witwen- und Waisengeld bewilligt worden ist oder der Antrag auf Gewährung dieser Leistungen zwar nach dem 1. April 1929 gestellt worden ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld aber bereits vor dem 1. April 1929 entstanden sind.


(2) Im übrigen tritt diese Verordnung an die Stelle der Verordnung, die Errichtung einer Versorgungsanstalt für staatliche Arbeiter betreffend vom 29. März 1901 (Reg.-Bl. S. 279) und der dazu erlassenen Normativbestimmungen vom gleichen Tage (Reg.-Bl. S. 280).

 

     

 

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