§ 9
Rentenbeginn und Anrechnung
(1) Das Ruhegeld beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die reichsgesetzliche Rente gemäß § 8 gezahlt wird oder zu zahlen wäre. Solange jedoch der
Arbeiter oder Angestellte noch Dienstbezüge erhält, beginnt die Rente erst mit dem
Wegfall dieser Bezüge.
(2) Auf das Ruhegeld werden Leistungen einer Krankenkasse auf Grund einer
Pflichtversicherung in Höhe des satzungsmäßigen Krankengeldes angerechnet.