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§ 9

Rentenbeginn und Anrechnung


(1) Das Ruhegeld beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die reichsgesetzliche Rente gemäß § 8 gezahlt wird oder zu zahlen wäre. Solange jedoch der Arbeiter oder Angestellte noch Dienstbezüge erhält, beginnt die Rente erst mit dem Wegfall dieser Bezüge.


(2) Auf das Ruhegeld werden Leistungen einer Krankenkasse auf Grund einer Pflichtversicherung in Höhe des satzungsmäßigen Krankengeldes angerechnet.

 

     

 

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