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Erstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Disziplinarordnung

Vom 14. Oktober 1966
GVBl. I S. 311

 

Artikel 1

 

Artikel 2


1. Bei Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis (§ 183 des Hessischen Beamtengesetzes), die vor dem 1. Januar 1966 ergangen sind, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach dem bisherigen Recht.

2. Soweit den Personen, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren, aber bei Anwendung des Art. 1 dieses Gesetzes versorgungsberechtigt sein würden, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge auf Grund einer Kannbewilligung gezahlt wurden, werden ihnen Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die bis zum 30. Juni 1967 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt.

3. Zahlungen auf Grund des § 223 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die bis zum 31. Dezember 1967 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt.

 

Artikel 3

 

Artikel 4

 

Artikel 5


Der Minister des Innern wird ermächtigt, das Hessische Beamtengesetz in der Fassung dieses Gesetzes mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

 

Artikel 6


Dieses Gesetz tritt mit der sich aus Satz 2 ergebenden Ausnahme am 1. Januar 1967 in Kraft. Art. 1 Nr. 53 tritt mit Wirkung vom 1. April 1962, Art. 1 Nr. 12 mit Wirkung vom 1. Juli 1965, Art. 1 Nr. 38 und Art. 2 Nr. 1 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.

 

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