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Erstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Disziplinarordnung Vom 14. Oktober 1966
Artikel 2
2. Soweit den Personen, die nach bisherigem Recht nicht versorgungsberechtigt waren, aber bei Anwendung des Art. 1 dieses Gesetzes versorgungsberechtigt sein würden, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge auf Grund einer Kannbewilligung gezahlt wurden, werden ihnen Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird. Anträge, die bis zum 30. Juni 1967 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt. 3. Zahlungen auf Grund des § 223 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes werden nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist; Anträge, die bis zum 31. Dezember 1967 gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gestellt.
Artikel 5
Artikel 6
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