§ 1
Anwendungsbereich
(1) Gegen einen Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienste des Reichs und anderer
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ...., der infolge
schuldhaften Verhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner
Verwaltung haftet, ist ein Erstattungsverfahren durchzuführen, und zwar auch dann, wenn
sein Dienstverhältnis beendet ist.
(2) Als Fehlbestand im Sinne des Abs. 1 gelten nur
1. ein infolge schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten verursachter kassen- oder
bestandsmäßiger sowie ein infolge fehlerhafter Rechnungsweise oder unterlassener oder
unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust,
2. ein infolge vorsätzlicher Straftat verursachter Vermögensschaden.
(3) Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören nicht nur das bei einer
Verwaltungsstelle des Reichs und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts verwaltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen, sondern
auch öffentliche und private Vermögenswerte, die einem der im Abs. 1 Genannten, auch
ohne buchmäßig erfaßt zu sein, dienstlich anvertraut sind, und für deren Verlust sein
Dienstherr haftet.