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§ 1

Anwendungsbereich


(1) Gegen einen Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienste des Reichs und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ...., der infolge schuldhaften Verhaltens für einen Fehlbestand am öffentlichen Vermögen seiner Verwaltung haftet, ist ein Erstattungsverfahren durchzuführen, und zwar auch dann, wenn sein Dienstverhältnis beendet ist.


(2) Als Fehlbestand im Sinne des Abs. 1 gelten nur

1. ein infolge schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten verursachter kassen- oder bestandsmäßiger sowie ein infolge fehlerhafter Rechnungsweise oder unterlassener oder unzureichender rechnerischer Nachprüfung verursachter Verlust,

2. ein infolge vorsätzlicher Straftat verursachter Vermögensschaden.


(3) Zum öffentlichen Vermögen im Sinne des Abs. 1 gehören nicht nur das bei einer Verwaltungsstelle des Reichs und anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts verwaltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen, sondern auch öffentliche und private Vermögenswerte, die einem der im Abs. 1 Genannten, auch ohne buchmäßig erfaßt zu sein, dienstlich anvertraut sind, und für deren Verlust sein Dienstherr haftet.

 

     

 

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