§ 9
Schadensersatz
(1) Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im Falle des § 4
von einem Erstattungsbeschluß abgesehen ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil
aufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichtsurteil ganz oder zum Teil für unzulässig
erklärt, so kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der
ihm durch Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur Abwendung der
Vollstreckung notwendige Leistung entstanden ist. Der Anspruch kann nur innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens
zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn es nur zu
Sicherungsmaßnahmen gekommen ist, mit deren Aufhebung, wenn ein Erstattungsbeschluß ganz
oder zum Teil aufgehoben worden ist, mit der Aufhebung, im übrigen mit der Rechtskraft
des Urteils. Für die Verfolgung des Anspruchs im Klagewege gilt § 8 Abs. 1 bis 3
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Erstattungsbeschlusses der den
Schadensersatzanspruch ablehnende Bescheid tritt; ist der Bescheid innerhalb von sechs
Monaten seit Geltendmachung des Anspruchs nicht erteilt, so gilt der Anspruch als
abgelehnt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit der Erstattungspflichtige den ihm entstandenen Schaden
dadurch mit verursacht hat, daß er es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, die seine
Erstattungspflicht ausschließenden oder beschränkenden Tatsachen rechtzeitig
vorzubringen oder von den zulässigen Rechtsbehelfen rechtzeitig Gebrauch zu machen.