zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen
   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

              

§ 9

Schadensersatz


(1) Wird, weil keine Erstattungspflicht besteht, im Falle des § 4 von einem Erstattungsbeschluß abgesehen ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben oder die Vollstreckung durch Gerichtsurteil ganz oder zum Teil für unzulässig erklärt, so kann der Erstattungspflichtige Ersatz des Vermögensschadens verlangen, der ihm durch Sicherungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung notwendige Leistung entstanden ist. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn es nur zu Sicherungsmaßnahmen gekommen ist, mit deren Aufhebung, wenn ein Erstattungsbeschluß ganz oder zum Teil aufgehoben worden ist, mit der Aufhebung, im übrigen mit der Rechtskraft des Urteils. Für die Verfolgung des Anspruchs im Klagewege gilt § 8 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Erstattungsbeschlusses der den Schadensersatzanspruch ablehnende Bescheid tritt; ist der Bescheid innerhalb von sechs Monaten seit Geltendmachung des Anspruchs nicht erteilt, so gilt der Anspruch als abgelehnt.


(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit der Erstattungspflichtige den ihm entstandenen Schaden dadurch mit verursacht hat, daß er es vorsätzlich oder fahrlässig unterließ, die seine Erstattungspflicht ausschließenden oder beschränkenden Tatsachen rechtzeitig vorzubringen oder von den zulässigen Rechtsbehelfen rechtzeitig Gebrauch zu machen.

 

     

 

horizontal rule

   Paragraph zurück Inhaltsübersicht Paragraph weiter

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der