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Durchführungsverordnung zum Erstattungsgesetz Vom 29. Juni 1937 Auf Grund des § 16 des Gesetzes über das Verfahren für die Erstattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen vom 18. April 1937 - Erstattungsgesetz - (Reichsgesetzbl. I S. 461) wird verordnet:
A. Allgemeines
2. Es ist ferner zu ermitteln, wer für den Verlust oder Vermögensschaden haftet. Die Haftung richtet sich bei Beamten nach den Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes, bei ... Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst nach allgemeinem Recht; im Falle der Schädigung eines Dritten bei Ausübung öffentlicher Gewalt gilt außerdem ... für die Rückgriffshaftung der Angestellten und Arbeiter der § 91 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes. 3. Die Ermittlungen, insbesondere die Aussagen der gehörten Personen, sind schriftlich festzulegen. 4. Ist ein Erstattungspflichtiger ermittelt, so ist zu entscheiden, ob ein Erstattungsverfahren durchzuführen ist. Die Verwaltungsstelle wird ein Erstattungsverfahren nur durchführen, wenn sie sich nach pflichtmäßiger und erschöpfender Prüfung die volle Überzeugung von dem Grunde der Haftung und der Person des Erstattungspflichtigen verschafft hat; das setzt voraus, daß die Ermittlungen sorgfältig geführt sind, daß dabei Vorgänge, Bücher, Belege, Prüfungsberichte usw. eingesehen und die beteiligten Personen und etwaigen Zeugen gehört sind. Wird kein Erstattungsverfahren durchgeführt, so ist nach den allgemeinen Vorschriften (Landeshaushaltsordnung, den allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie Kassenordnungen) zu verfahren. 5. Das Erstattungsgesetz betrifft nur die vermögensrechtlichen Folgen, die sich aus dem Vorhandensein eines Fehlbestandes ergeben. Es ist eine verfahrensmäßige Ergänzung des Haushaltsrechts. Insoweit tritt es neben die grundsätzlich stets zulässige Verfolgung des Ersatzanspruchs im Wege der Klage. Das Erstattungsverfahren hat keinen dienststrafrechtlichen oder strafrechtlichen Charakter; von der Durchführung eines Dienststraf- oder Strafverfahrens ist es deshalb nicht abhängig.
B. Im besonderen
Zu § 1
2. Unter "fehlerhafter Rechnungsweise" (Abs. 2 Nr. 1) ist ein Rechnen mit falschen Ansätzen und Formeln sowie eine falsche Ausrechnung zu verstehen. Zu "rechnerischer Nachprüfung" gehört auch die Vergleichung von Maßansätzen und Einheitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preisverzeichnissen und sonstigen Unterlagen. Verluste, die durch irrtümliche Auslegung und Anwendung von Gesetzen, Vertragsklauseln und dergleichen entstanden sind, fallen nicht darunter.
Zu § 2
Zu § 4
2. Die Beschlagnahme wird durch besonderen Beschluß angeordnet. Soweit es sich um einen Geldanspruch handelt, ist in dem Beschluß ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung oder sonstige Sicherstellung die Vollziehung abgewendet werden kann. 3. Die Vollziehung des Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Soweit jedoch für bestimmte Verwaltungen ... Sondervorschriften über die Einziehung von Forderungen oder die Erfassung von Sachen bestehen, wie Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren, können nach Anordnung der obersten Dienstbehörde auch diese angewendet werden.
Zu § 5
2. Die oberste Dienstbehörde kann zu Abs. 5 auch anordnen, daß der Erstattungsbeschluß vor seiner Zustellung ihrer Bestätigung oder der Bestätigung einer anderen Verwaltungsstelle bedarf.
Zu § 6
Zu § 7
(Zu § 8)
Zu § 11
2. Die Vorschrift des § 11 bezieht sich nicht auf die Kosten der Vollstreckung; für diese sind die Vorschriften maßgeblich, nach denen die Vollstreckung erfolgt.
Zu § 12
(zu § 17)
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