Gesetz über
die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen
Vom 7. Dezember 1943
Reichsgesetzbl. I S. 674
§ 1
(1) Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können
der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche
Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den
Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren.
(2) ...
§ 2
§ 1 gilt nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer Kampfhandlung entstanden
oder sonst ein Personenschaden im Sinne des § 2 der Personenschädenverordnung ist.
§ 3
Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des
Versorgungs ... rechts erhalten, sind auf den Schadenersatzanspruch (§ 1)
anzurechnen.
§ 4
(1) Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts
Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die
öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(2) ...
(§§ 5 bis 7)
§ 8
(1) Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt im Einvernehmen mit den
beteiligten Reichsministern Vorschriften zur Durchführung ... dieses Gesetzes zu
erlassen.
(2) ...
§ 9
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. August 1939 in Kraft.
(§ 10)