Gesetz über
die Rechtsstellung der in den Hessischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen
Dienstes
Vom 9. Juli 1973
GVBl. I S. 232
§ 1
Dieses Gesetz gilt für die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landes, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für die Richter
des Landes.
§ 2
(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter mit Dienstbezügen nach § 51 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes tritt mit der Annahme der Wahl in den Ruhestand. § 211 Abs. 5
des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(2) Das gleiche gilt für Richter auf Lebenszeit, Richter auf Zeit und Richter auf Probe.
Richter kraft Auftrags scheiden mit dem Tag der Annahme der Wahl aus dem
Richterverhältnis aus.
§ 3
(1) Der Beamte oder Richter erhält für den Monat, in dem er die Wahl zum Abgeordneten
des Landtags annimmt, die Dienst- oder Amtsbezüge des von ihm bisher bekleideten Amtes.
(2) Nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden, erhält der Beamte oder
Richter für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag Ruhegehalt in Höhe von
fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den Ruhestand befunden hat.
Das Ruhegehalt darf jedoch die Bezüge, die er erhalten würde, wenn er im Dienst
verblieben wäre, nicht übersteigen.
§ 4
(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist der Beamte oder Richter, wenn er
die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis oder in das
Richterverhältnis noch erfüllt, auf seinen Antrag wieder in das frühere
Dienstverhältnis zu übernehmen; das ihm zu übertragende Amt muß derselben oder einer
gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens
demselben Endgrundgehalt einschließlich der Amtszulagen und der ruhegehaltfähigen
Stellenzulagen ausgestattet sein.
(2) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von drei
Monaten seit Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, so erhält er von dem Beginn des
Monats an, in dem der Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung des Amtes die
Dienstbezüge, die ihm zustehen würden, wenn er in seinem früheren Amte verblieben
wäre, mit Ausnahme der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.
(3) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag nach Abs. 1 nicht, so verbleibt er im
Ruhestand. Das Ruhegehalt bemißt sich nach den Vorschriften des Hessischen
Beamtengesetzes. Die oberste Dienstbehörde soll ihn jedoch, falls er bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
unter Übertragung eines den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechenden Amtes wieder in das
frühere Dienstverhältnis berufen; lehnt er die Berufung ab, so gilt er als entlassen.
Satz 3 findet keine Anwendung, wenn der Beamte oder Richter in der Zeit seiner
Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung war.
§ 5
Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
gilt nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder nach Beendigung der
Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts.
§ 6
(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 und 5 gelten sinngemäß für Angestellte und
Arbeiter der in § 1 genannten Arbeitgeber mit der Maßgabe, daß das
Arbeitsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag ruht.
(2) Bei Angestellten und Arbeitern, die keinen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, treten für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag
an die Stelle des Ruhegehalts fünfundsiebzig vom Hundert der Bezüge, die dem
Angestellten oder Arbeiter als Vergütung oder Lohn zustehen würden, wenn das
Arbeitsverhältnis nicht ruhen würde.
(3) Ist der Angestellte oder Arbeiter bis zur Annahme der Wahl zum Abgeordneten des
Landtags in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, erstattet ihm der
Arbeitgeber im Falle der freiwilligen Weiterversicherung für die Dauer der Mitgliedschaft
im Landtag die aufgewendeten Versicherungsbeiträge bis zur Höhe der gesetzlichen
Arbeitgeberanteile, die zu entrichten wären, wenn das Arbeitsverhältnis nicht ruhen
würde. Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Angestellten oder Arbeiter zu den Beiträgen
zu einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu einer
Lebensversicherung oder einer Altersversorgung im Sinne des § 7 Abs. 2 des
Angestelltenversicherungsgesetzes bis zur Annahme der Wahl geleistet hat, sind für die
Dauer der Mitgliedschaft im Landtag nach Maßgabe der gesetzlichen und tarifvertraglichen
Bestimmungen, die für die im Arbeitsverhältnis stehenden Angestellten und Arbeiter
gelten, vom Arbeitgeber weiter zu gewähren. Ist der Angestellte oder Arbeiter in einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert, hat der Arbeitgeber die Versicherung nach den maßgebenden Satzungen
oder tarifvertraglichen Bestimmungen fortzuführen.
(4) Endet das Arbeitsverhältnis des Angestellten oder Arbeiters während des Ruhens aus
tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Gründen, enden gleichzeitig die Pflichten
des Arbeitgebers nach Abs. 1 bis 3. Der Arbeitgeber hat die tarifvertraglichen und
arbeitsvertraglichen Leistungen zu erbringen, die dem Angestellten oder Arbeiter
zugestanden hätten, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung nicht geruht
hätte.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist der Angestellte oder Arbeiter für
die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses so zu stellen, als wenn es nicht geruht hätte.
Ihm ist insbesondere eine seiner früheren Tätigkeit mindestens gleichwertige Tätigkeit
zu übertragen. Hat der Angestellte oder Arbeiter bei der Beendigung der Mitgliedschaft im
Landtag das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so kann er verlangen, daß das
Arbeitsverhältnis bis zur Erreichung der frühestmöglichen Altersgrenze weiterhin ruht.
Die Höhe seiner Bezüge für diese Zeit bemißt sich dann nach den jeweiligen
rentenrechtlichen Vorschriften. Der Angestellte oder Arbeiter ist innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag berechtigt, das Arbeitsverhältnis
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(6) Für Angestellte der in § 1 genannten Arbeitgeber, die eine einem Wahlbeamten
auf Zeit entsprechende Rechtsstellung haben, gilt im Falle ihrer Wahl in den Landtag § 211 Abs. 5
des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend.
§ 7
Die Entlassung eines Beamten oder Richters oder die Kündigung eines Angestellten oder
Arbeiters nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag wegen der Tätigkeit als
Abgeordneter ist unzulässig.
§ 8
§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1973 in Kraft. Diejenigen Beamten, die bereits jetzt dem
Hessischen Landtag angehören, treten am 1. August 1973 in den Ruhestand; das
Arbeitsverhältnis derjenigen Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die
bereits jetzt dem Hessischen Landtag angehören, ruht ab 1. August 1973.