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Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes

Vom 3. Dezember 1974
GVBl. I S. 581

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) wird verordnet:

 

§ 1


Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig ist, bestimmt

1. bei Bediensteten

a) des Landes die oberste Dienstaufsichtsbehörde,

b) der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,

2. in den übrigen Fällen

a) im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die oberste Fachaufsichtsbehörde.

b) im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

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