Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur
Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
Vom 3. Dezember 1974
GVBl. I S. 581
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) wird verordnet:
§ 1
Welche Stelle für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig
ist, bestimmt
1. bei Bediensteten
a) des Landes die oberste Dienstaufsichtsbehörde,
b) der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die
oberste Aufsichtsbehörde,
2. in den übrigen Fällen
a) im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die oberste
Fachaufsichtsbehörde.
b) im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.