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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 824, GVBl. II 320-184 § 4

 

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

Vom 21. Januar 1975
GVBl. I S. 15

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird verordnet:

 

§ 1


Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen je für ihren Geschäftsbereich

1. den Rechtsanwalts- und Notarkammern und den Notaren für die bei ihnen Beschäftigten,

2. im übrigen den Anstellungsbehörden.

 

§ 2


(1) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes nimmt bei

1. Dolmetschern, die im Sinne des § 189 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt sind,

2. Übersetzern, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 609), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), und § 142 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ermächtigt sind,

der Präsident des Landgerichts wahr, in dessen Bezirk der Dolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz hat.


(2) Bei den übrigen Dolmetschern und bei Sachverständigen sind für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes je für ihren Geschäftsbereich zuständig:

der Präsident des Oberlandesgerichts,
der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,
der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts
der Präsident des Hessischen Landessozialgerichts
der Präsident des Hessischen Finanzgerichts,
die Präsidenten der Landgerichte,
die Präsidenten der Verwaltungsgerichte,
die Präsidenten und Direktoren der Arbeitsgerichte
die Präsidenten und Direktoren der Sozialgerichte
die Präsidenten und Direktoren der Amtsgerichte
die Leiter der Staats-(Amts-)anwaltschaften,
die Leiter der Justizvollzugsanstalten.

Dies gilt nicht für Sachverständige, die öffentlich bestellt und bereits verpflichtet worden sind.


(3) Für die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 476 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die zuletzt für das Strafverfahren zuständig gewesen ist. Wird die Übermittlung personenbezogener Informationen aus Akten mehrerer hessischer Staatsanwaltschaften beantragt, wird die Verpflichtung von dem Generalstaatsanwalt vorgenommen.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. 

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