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Anordnung über Zuständigkeiten nach der Dienstjubiläumsverordnung (JVO) im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen

Vom 21. März 1975
GVBl. I S. 60

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 22. März 1966 (GVBl. I S. 53), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1973 (GVBl. I S. 386), wird bestimmt:

 

§ 1


Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen Staatsbäder wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben.

 

§ 2


Die Ehrung des Oberfinanzpräsidenten und des Direktors der Hessischen Staatsbäder bleibt dem Minister der Finanzen vorbehalten.

 

§ 3


(1) Der Erlaß Nr. 7 vom 1. Dezember 1970 (StAnz. S. 2383) wird aufgehoben.


(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  

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