Anordnung über Zuständigkeiten nach der
Dienstjubiläumsverordnung (JVO) im Geschäftsbereich des Ministers der Finanzen
Vom 21. März 1975
GVBl. I S. 60
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstjubiläumsverordnung vom 22. März 1966
(GVBl. I S. 53), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1973 (GVBl. I S. 386), wird
bestimmt:
§ 1
Der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und der Hauptverwaltung der Hessischen
Staatsbäder wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, die Ehrung der
Bediensteten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren
vollendet haben.
§ 2
Die Ehrung des Oberfinanzpräsidenten und des Direktors der Hessischen Staatsbäder bleibt
dem Minister der Finanzen vorbehalten.
§ 3
(1) Der Erlaß Nr. 7 vom 1. Dezember 1970 (StAnz. S. 2383) wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft.