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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 824, GVBl. II 320-184 § 4

 

Verordnung über die zuständige Stelle für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers des Innern

Vom 6. Mai 1975
GVBl. I S. 96

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird verordnet:

 

§ 1


Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die Dienststelle zuständig, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist. Als Dienststellen gelten im Bereich der Polizei diejenigen Stellen, bei denen nach
§ 70 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes Personalräte gebildet werden.

 

§ 2


Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für den Minister des Innern oder eine der Fachaufsicht des Ministers des Innern unterstehende Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

 

§ 3


Für die Verpflichtung öffentlich bestellter Sachverständiger (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes) ist die Stelle zuständig, die die Bestellung vornimmt.

 

§ 4


Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind für die in ihrem Geschäftsbereich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Verpflichtungsgesetzes durchzuführenden Verpflichtungen zuständig. Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

 

§ 5


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.

  

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