aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 824,
GVBl. II 320-184 § 4
Verordnung über die zuständige Stelle für die
Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Ministers des Innern
Vom 6. Mai 1975
GVBl. I S. 96
Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1942), in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung
über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1
Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. I S. 581) wird
verordnet:
§ 1
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes ist die
Dienststelle zuständig, bei der der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er
tätig ist. Als Dienststellen gelten im Bereich der Polizei diejenigen Stellen, bei denen
nach
§ 70
Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes Personalräte gebildet werden.
§ 2
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die
Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für
den Minister des Innern oder eine der Fachaufsicht des Ministers des Innern unterstehende
Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei
denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.
§ 3
Für die Verpflichtung öffentlich bestellter Sachverständiger (§ 1 Abs. 1 Nr. 3
des Verpflichtungsgesetzes) ist die Stelle zuständig, die die Bestellung vornimmt.
§ 4
Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind
für die in ihrem Geschäftsbereich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des
Verpflichtungsgesetzes durchzuführenden Verpflichtungen zuständig. Für Verpflichtungen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen
Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für eine Gemeinde, einen
Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehende
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er
tätig ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung
in Kraft.